Betriebsstilllegung, Betriebsübergang und Arbeitsvertrag?

Arbeitnehmer und Angestellte kommen oft in die Situation, dass beabsichtigt wird, ihren Betrieb bzw. Teile ihres Betriebes stilllzulegen oder zu veräußern. Sie werden dann mit der Frage konfrontiert, was mit ihren Arbeitsverhältnissen passiert. Nicht selten verbindet ein Arbeitgeber seinen „Betriebsstilllegungsbeschluss“ mit der Kündigung der Arbeitsverhältnisse. Eine solche Situation bringt daher Arbeitnehmer und Angestellte nicht selten in eine schwierige, prekäre Situaton.

Doch nicht jede Betriebsstilllegung gefährdet den Arbeitsplatz. Oft ist eine Betriebs- oder Teilbetriebsstilllegung arbeitsrechtlich vielmehr ein Betriebsübergang nach § 613a BGB.

§ 613a BGB schützt Bestand und Inhalt der bestehenden Arbeitsverhältnisse.

Deshalb muss im Falle einer Betriebs- oder Teilbetriebsstilllegung immer geprüft werden, ob es sich nicht um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB handelt.

Die Problematik wird anhand eines Beispiels aus der Praxis verdeutlicht:

Der Inhaber eines Metzgereibetriebes hat allen Mitarbeitern gekündigt, weil er beabsichtigte, das Geschäft aufzugeben. Das Geschäft war bereits geschlossen und gegenüber den Mitarbeitern waren Kündigungen ausgesprochen worden. Jedoch fand sich vor Ablauf der Kündigungsfristen ein Metzger, der in den Räumlichkeiten der Metzgerei einen eigenen Betrieb eröffnen wollte. In dem Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es sich um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB handelt. Dies bedeutet, dass der neue Betriebsinhaber die Arbeitnehmer mit den bestehenden Arbeitsverträgen zu gleichen Bedingungen übernehmen muss.

Aktuell sind derzeit Fälle von sogenanntem Outsourcing. In dem Fall lagern Unternehmen bestimmte Aufgaben, die sie bisher selbst erledigt haben, auf Drittfirmen aus. So beispielsweise, wenn ein Krankenhausbetreiber die Verpflegung der Patienten an einen sogenannten Caterer vergibt, der dann das Essen in der Krankenhausküche in eigener Verantwortung kocht.

Auch dabei handelt es sich um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB. Der Arbeitsplatz der Mitarbeiter des Krankenhausträgers wird durch § 613a BGB gesichert, da die Drittfirma diese Arbeitskräfte zu gleichen Bedingungen übernehmen muss.

Immer dann, wenn ein Arbeitgeber seinen Betrieb oder Teile seines Betriebes auf einen Dritten überträgt, greift § 613a BGB. Dabei legt die Rechtsprechung den Anwendungsbereich dieser Vorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer weit aus.

Allerdings hat der Arbeitnehmer, der den Arbeitgeberwechsel nach § 613a BGB nicht wünscht, auch die Möglichkeit, dem Übergang auf den neuen Arbeitgeber zu widersprechen.

Dies birgt allerdings das Risiko, dass der bisherige Arbeitgeber unter Umständen wegen dann fehlender Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers erfolgreich kündigen kann.

Deshalb sollte man sich, um die Risiken und Chancen eines Widerspruchs richtig abwägen zu können, arbeitsrechtlich beraten lassen.

Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind nach § 613a BGB unwirksam. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jegliche Kündigung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nicht zugelassen ist. Dies gilt nur für solche Kündigungen, für die der Betriebsübergang der tragende Grund ist. Kündigungen aus verhaltens-, personen- oder sonstigen betriebsbedingten Gründen sind weiter möglich.

§ 613a BGB ist eine der wichtigsten Arbeitnehmerschutzvorschriften.

Durch diese Vorschrift wird verhindert, dass sich der Arbeitgeber durch von ihm zu verantwortende Betriebs- und Teilbetriebsstilllegungen eigene Kündigungsgründe schafft, um so das Kündigungsschutzgesetz zu umgehen.

Die Anwendung dieser Vorschrift wirft in der Regel viele schwierige arbeitsrechtliche Fragen auf, zu deren Beantwortung man sich rechtlichen Rat einholen sollte.

weitere Beiträge

Verwaltungsrecht

(R)ECHT KURZ GESAGT – Wie wehre ich mich gegen Behörden?

Dieser Text gibt Ratschläge für den Umgang mit belastenden Bescheiden, die von Behörden kommen. Wenn man mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, kann man dagegen vorgehen. Hierbei ist es wichtig, den richtigen Rechtsbehelf zu wählen und die maßgeblichen Fristen einzuhalten. In der Regel ist der Widerspruch der richtige Rechtsbehelf, außer bei Bußgeld- oder Steuerbescheiden, wo der Einspruch angebracht ist. Die Rechtsbehelfsfristen müssen unbedingt beachtet werden, da ein unzulässiger Rechtsbehelf kostenpflichtig zurückgewiesen wird. Der Widerspruch muss spätestens einen Monat nach Erhalt des Bescheids eingereicht werden, während der Einspruch gegen Bußgeldbescheide innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden muss. Es ist ratsam, die Rechtsbehelfe schriftlich einzureichen und dabei die richtige Form zu wahren. Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder unvollständig ist, hat man ein Jahr lang Zeit, sich gegen den Bescheid zu wehren.

Familienrecht
Familienrecht

Düsseldorfer Tabelle 2023

Seit 1. 1.2023 ist die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Sie dient als Maßstab für die Festlegung der Höhe des Unterhaltsbedarfs für minderjährige und volljährige Kinder. Die Jugendämter und Gerichte wenden diese Tabelle konsequent an.
Was ist neu?

Auffallend ist eine starke Erhöhung der Unterhaltsbeträge. Damit einher geht jedoch auch eine entsprechende Erhöhung des so genannten Selbstbehaltes. Letzterer gibt an, wie viel einem Unterhaltspflichtigen selbst noch für seinen Lebensunterhalt monatlich zu verbleiben hat. Hintergrund für die Erhöhungen sind die stark gestiegenen Lebenshaltungskosten. Insbesondere Wohnkosten und Energiekosten sind geradezu explodiert. Aber auch inflationsbedingte Erhöhungen der Preise für Lebensmittel etc. machen allen Beteiligten zu schaffen.

Call Now Button