In der letzten Zeit müssen sich die Arbeitsgerichte vermehrt mit Sachverhalten auseinandersetzen, in dem Veröffentlichungen in einem Sozialnetzwerk, wie beispielsweise in Facebook, eine Rolle spielen. Welche arbeitsrechtlichen Risiken bestehen, wenn man über Facebook oder andere soziale Netzwerke kommuniziert, sollen anhand dreier Fälle dargestellt werden:
Der erste Fall spielte in Bochum. Ein Auszubildender hat auf seiner Facebook-Seite seinen Arbeitgeber als „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ bezeichnet. Weiter meinte er auf seiner Facebook-Seite zu schreiben zu müssen, dass er „dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent erledigen“ müsse.
Pech für den Auszubildenden war, dass sein Arbeitgeber dessen Facebook-Seite besucht hat und die oben dargestellten Aussagen las.
Es folgte die fristlose Kündigung.
Die fristlose Kündigung wurde vom Arbeitsgericht Bochum noch als unwirksam angesehen. Zwar hat auch das Arbeitsgericht Bochum die Äußerung als beleidigend eingestuft. Zugunsten des Auszubildenden, der immerhin schon 27 Jahre alt war, erkannten die Richter aufgrund des Inhaltes des gesamten Facebook-Profils des Auszubildenden, dass dieser eine unreife Persönlichkeit sei und deshalb von mangelnder Ernsthaftigkeit und mangelnder Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden müsste.
Mit dieser Entscheidung war der Arbeitgeber nicht einverstanden. Er rief das Landesarbeitsgericht Hamm an. Diese wiesen die Klage des Auszubildenden zurück und bestätigten die fristlose Kündigung. Wie es in der Pressemitteilung des Gerichts heißt, konnte der Auszubildende nicht annehmen, dass seine Äußerungen keine Außenwirkung haben würde. Dies gelte umso mehr, weil der Auszubildende zu dem Zeitpunkt der Kündigung bereits 27 Jahre alt war und man deshalb eine gewisse Einsichtsfähigkeit in sein Tun erwarten konnte.
Der zweite Fall betraf eine Frisörauszubildende. Sie war krankgeschrieben und verbrachte in der Zeit Urlaub auf Mallorca. Dumm, dass sie ihre Urlaubsbilder auf ihre Facebook-Seite stellte.
Ihr Arbeitgeber sah die Fotos und kündigte der Auszubildenden fristlos.
Die Auszubildende wehrte sich dagegen vor dem Arbeitsgericht in Düsseldorf.
Sie begründete ihre Klage damit, sie sei gemobbt worden und deshalb erkrankt. Dazu trug der beauftragte Anwalt vor „meine Mandantin litt an psychosomatischen Symptomen, u. a. an Neurodermitis, die durch die schlechten Umstände bei der Arbeit hervorgerufen wurden. Indem seine Mandantin Urlaub auf Mallorca mache, verhalte sie sich deshalb nicht genesungswidrig.“ Den bereits vorher geplanten Urlaub hatte die Auszubildende trotz der Krankheit angetreten.
Der Arbeitgeber hatte seine fristlose Kündigung jedoch nicht nur auf den Mallorca-Urlaub gestützt. Vielmehr konnte der Arbeitgeber auf der Facebook-Seite der Auszubildenden lesen „ab zum Arzt und dann Koffer packen“. Weiter konnte der Arbeitgeber auf der Facebook-Seite der Auszubildenden sehen, dass sie während ihrer Krankheit in einer Düsseldorfer Disco feierte und sich hatte ein Tatoo stechen lassen.
Es lag daher nahe, dass sich die Auszubildende nicht gesundheitsfördernd verhalten hat.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf musste diesen Fall jedoch nicht entscheiden.
Die Parteien haben sich auf eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geeinigt.
Kurios ist der letzte Fall der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Betätigung des Facebook-Buttons „gefällt mir“. Diesen Fall musste das Arbeitsgericht Dessau Roßlau am 21.03.2012 entscheiden.
Die Klägerin war bereits längere Zeit bei der Beklagten angestellt. Sie hatten einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach die Klägerin Ende Juni 2012 gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Betrieb ausscheiden sollte. Im Dezember 2011 hat dann die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.
Hintergrund waren Veröffentlichungen des Ehemanns des Klägerin auf seiner Facebook-Seite. Dort hatte der Ehemann der Klägerin Folgendes gepostet:
„Habe gerade mein Sparkassenschwein (Namen der Vorstände der Beklagten) getauft. Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger“.
Der Ehemann der Klägerin veröffentlichte weiter eine Fischdarstellung, bei der das Mittelstück des Fisches ein Sparkassensymbol darstellt. Daneben stand: „Unser Fisch stinkt vom Kopf“. Unter der Fischdarstellung befand sich mit dem Kommentar „gefällt mir“ der Name der Klägerin. Die Einträge wurden zu einem späteren Zeitpunkt entfernt.
Im Prozess hat sich die Klägerin mit der Behauptung gewehrt, dass nicht sie, sondern der Ehemann, der auch Zugang zu ihrem Facebook-Profil hatte, den „gefällt mir“ Button betätigt habe. Von den Einträgen habe sie nichts gewusst. Das Arbeitsgericht hat dann festgestellt, dass der Sachverhalt nicht ausreicht, das Arbeitsverhältnis der Parteien zu beenden. die Klägerin sei für die Äußerungen ihres Ehemannes nicht verantwortlich. Sie habe allenfalls eine Pflicht gehabt, auf ihren Ehemann einzuwirken, nachdem die Äußerungen bekannt geworden sind. Da die Einträge später entfernt wurden, bestand jedoch keine weitere Pflichtverletzung.
Ergänzend hat das Gericht weiter ausgeführt, dass nicht ausreichend dargelegt worden war, dass nicht die Klägerin selbst den „gefällt mir“ Button betätigt hat. Den Vortrag der Klägerin, ihr Ehemann habe diesen Button gedrückt, konnte die Beklagte nicht entkräften.
Das Arbeitsgericht hat außerdem darauf hingewiesen, dass wegen des langjährigen Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin vor einer Kündigung der Arbeitgeber auf alle Fälle eine Abmahnung hätte aussprechen müssen.
Die drei Entscheidungen zeigen, dass Veröffentlichungen auf Facebook ohne Weiteres auch schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können.
Den Arbeitnehmern ist daher zu raten, dass sie sich auf Facebook oder in sonstigen Chat-Foren überhaupt nicht zu ihrem Arbeitgeber äußern. Dies gilt aus meiner Sicht auch für positiv gemeinte Äußerungen, da ein Arbeitgeber diese ohne Weiteres missverstehen kann.