Die Kündbarkeit von Prämiensparverträgen

Seit einigen Monaten erhalten  Bankkunden in Deutschland, so auch Kunden der örtlichen Sparkassen, Kündigungsschreiben zu Prämiensparverträgen, die vor vielen Jahren in der Hochzinsphase insbesondere von den Sparkassen zum Teil mit hohem Werbeaufwand vertrieben wurden. Unter Verweis auf das Niedrigzinsumfeld in der Finanzbranche und ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019, das unter bestimmten Bedingungen die Kündbarkeit solcher Prämiensparverträge gestattet, werden flächendeckend alle Prämiensparverträge gekündigt, die schon länger als 15 Jahre laufen.

Viele Kunden sind über das Verhalten der Sparkasse enttäuscht und haben die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt aufgesucht, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen zu lassen. Auch einige Medien haben hierüber schon berichtet.

Der Clou bei den Prämiensparverträgen besteht darin, dass bei regelmäßiger Einzahlung einer Sparrate sich die von der Sparkasse auf den eingezahlten Betrag gewährte Prämie jährlich erhöht: Von anfangs zum Teil 3 % stieg diese Prämie im 15. Sparjahr auf 50 %. Wer also beispielsweise 100 € monatlich einzahlt, bekommt nach 15 Jahren 600 € jährlich von der Sparkasse gutgeschrieben.

Hinzu kommt dann noch eine variable Verzinsung, über deren Höhe meist klare Regelungen fehlen. Während anfangs die Zinsen Mitte der Neunzigerjahre des vergangenen Jahrhunderts noch bei 3-4 % lagen, wurden diese von den Sparkassen in den letzten Jahren immer weiter gesenkt und betrugen zuletzt weit unter 1% jährlich. Ob die von den Sparkassen berechneten Zinsen zu niedrig berechnet wurden oder nicht, ist bislang gerichtlich noch nicht geklärt. Insbesondere die Verbraucherzentralen stehen auf dem Standpunkt, dass im Hinblick auf Urteile des Bundesgerichtshofs die Zinsklauseln unklar und damit unwirksam sind bzw. die Sparkassen nicht berechtigen, sich von dem entsprechenden Referenzzinssatz der Bundesbank für solche Sparverträge so weit abzukoppeln. Über viele Jahre hinweg können so erhebliche Unterschiede bei den Zinsberechnungen entstehen. Nachforderungen werden jedoch von den Sparkassen rigoros abgewiesen und der Einwand der Verjährung erhoben. Da zumindest der Verjährungseinwand, der den Rückforderungsanspruch auf max. 10 Jahre beschränkt, nicht von der Hand zu weisen sein dürfte und viele Kunden noch nicht einmal über ein Sparbuch mit durchgehend über alle Jahre verzeichnete Zinsen verfügen, ist eine Überprüfung der Berechnung schwierig und ein Rechtsstreit vor Gericht allein wegen der Zinsen lohnt sich oft nicht.

Im Ergebnis sollte daher zumindest im ersten Schritt das Augenmerk auf die Frage gerichtet werden, ob die Kündigung des Sparvertrages an sich gerechtfertigt ist. Wenn keine feste Vertragslaufzeit mit der Sparkasse vereinbart wurde und die in den Prämienstaffeln höchste Stufe (meist 50 % nach 15 Jahren) erreicht wurde, ist die Kündigung nicht zu beanstanden. Nach meinen Erfahrungen existieren aber durchaus Fälle, in denen die Sparkassen zum Teil langjährige Verträge geschlossen haben (zum Teil bis 99 Jahre!) oder Prämien für eine längere Zeit schriftlich zugesagt haben (so z.B. bis zur Dauer von 25 Jahren). Hier sollte jeder Kunde seine Vertragsunterlagen genau durchsehen und dahingehend überprüfen. Sollten sich hieraus Anhaltspunkte für eine längere Laufzeit ergeben, ist die Kündigung der betreffenden Sparkasse unwirksam, wenn diese längere Laufzeit noch nicht abgelaufen ist und sollte dann der Kündigung umgehend schriftlich widersprochen werden. Wie dargestellt, stellen die zugesagten Prämien den weitaus gewinnbringenderen Teil dieser Verträge dar, so dass es sich lohnt, hier genau hinzusehen, um sich noch für viele Jahre diesen Vorteil zu sichern. Erfahrungsgemäß lenken die Sparkassen in diesen Fällen auch schnell ein und nehmen die Kündigung zurück.

Wer als Kunde unsicher ist, ob sein Vertrag nun kündbar ist oder nicht, sollte daher den Weg zum Anwalt nicht scheuen, da dieser recht schnell im Wege der Erstberatung diese Frage klären kann. Sollte sich herausstellen, dass die Kündigung ungerechtfertigt war, muss die Sparkasse auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung tragen, die notwendig waren, um die Rücknahme der Kündigung durchzusetzen.

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