Das Amtsgericht Völklingen hat im Mai 2021 bei einem Audi-RS 3, 15 weitere Tage als Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.185 € zugesprochen, nachdem die gegnerische Haftpflichtversicherung Nutzungsausfall nur für 22 Tage gezahlt hatte. Nutzungsausfall erhält der Geschädigte für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung, wenn er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt.
Der Kläger hatte am 01.01.2020 mit seinem fast zwei Jahre alten Audi mit einer Laufleistung von 25.400 km einen unverschuldeten Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden. Das Besondere an dem Fall war, dass der Kläger mit seiner Vollkaskoversicherung eine Neuwertentschädigung vereinbart hatte. Weil das Fahrzeug nicht mehr gebaut wurde, dauerte die Beschaffung des Neufahrzeuges deutlich länger. Ein Gutachten zur Feststellung des entstandenen Schadens hatte der Kläger nicht in Auftrag gegeben.
Dem Kläger war bekannt, dass er gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht für die gesamte Dauer der Wiederbeschaffung eines Neufahrzeugs Nutzungsausfall geltend machen konnte, sondern nur für die übliche Dauer der Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren gebrauchten Fahrzeugs.
Der Kläger argumentierte daher gegenüber dem Gericht nicht auf Grundlage der realen Zeitabläufe, sondern auf Grundlage fiktiver Abläufe, also so, als ob es die Vollkaskoversicherung mit Neuwertentschädigungsklausel nicht gegeben hätte.
Der Kläger trug vor, dass er wegen des Feiertages am 01.01.2020 (Mittwoch) erst am 02.01.2020 (Donnerstag) einen Gutachter hätte beauftragen können. Eine Besichtigung durch den Gutachter hätte dann erst am darauffolgenden Montag erfolgen können. Wegen des Totalschadens hätte der Gutachter das Fahrzeug zur Feststellung des Restwertes in eine Restwertbörse einstellen müssen, so dass die Erstellung des Gutachtens insgesamt eine Woche gedauert hätte. Nach Zugang des Gutachtens hätte dem Kläger eine fiktive Bedenkzeit von einer Woche zugestanden, innerhalb derer er hätte entscheiden können, ob er das Fahrzeug bis zu einer Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes repariert, das Fahrzeug veräußert oder behält. Nach dieser Woche Bedenkzeit hätte dem Kläger für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zudem ein üblicher Zeitraum von 14 Tagen zugestanden. Alles in allem ergab sich eine fiktive Wiederbeschaffungsdauer von 37 Tagen.
Diese Abrechnung passte der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht. Sie war der Auffassung, dass aufgrund der von Anfang an erfolgten tatsächlichen Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung dem Kläger keine fiktive Bedenkzeit nach einem fiktiven Gutachten zugestanden hätte. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entstünde auch nicht dadurch, dass die Vollkaskoversicherung die Auszahlung der geschuldeten Versicherungsleistung verzögere. Außerdem stünde dem Kläger kein Anspruch zu, weil er mangels Ersatzbeschaffung über mehrere Monate keinen Nutzungswillen an einem Ersatzfahrzeug gezeigt habe.
Das Amtsgericht Völklingen ließ sich durch den Vortrag nicht beirren. Es sprach dem Kläger den Nutzungsausfall für weitere 15 Tage zu. Gegen das Urteil ging die gegnerischen Haftpflichtversicherung vor dem Landgericht Saarbrücken sogar in Berufung. In seinem Hinweisbeschluss vom 10.08.2021 erklärte das Landgericht, dass die Berufung offensichtlich aussichtslos sei. Nach ständiger Rechtsprechung bestehe Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die erforderliche Ausfallzeit, d. h. für die Schadensfeststellung, für eine ggf. angemessene Überlegungszeit, sowie die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer, vorliegend zusätzlich 15 Tage. Zudem führte das Landgericht aus, dass ein Nutzungswille bei einem privat genutzten Fahrzeug aufgrund der Lebenserfahrung grundsätzlich anzunehmen sei.