(R)ECHT KURZ GESAGT – „Licht in`s Dunkel bringen“ – Wie komme ich an Umweltinformationen

Von wem bekomme ich Umweltinformationen?

Wer auf seiner täglichen Joggingrunde plötzlich zerfurchte Böden, herumliegendes Geäst und schweres Gerät entdeckt, will oft wissen, ob es hier mit rechten Dingen zugeht oder Schindluder mit der Umwelt getrieben wird. Die Antwort darauf kann er selbst herausfinden, wenn er bei den sog. informationspflichtigen Stellen nachfragt. Das sind grundsätzlich alle Behörden, die über umweltrelevante Informationen verfügen. Das müssen nicht immer reine Umweltämter sein. Das kann auch das Bauamt sein, die Denkmalschutzbehörde oder gar die städtische Wirtschaftsförderung. Landet man mit seinen Anfragen einmal bei der falschen Behörde, ist das nicht weiter schlimm. Man wird von dort aus an die zuständige informationspflichtige Stelle weitergeleitet, die die erbetenen Auskünfte erteilt.

Was kann ich alles erfahren?

Umweltinformationen sind dabei nicht nur Daten über den Zustand von Luft, Boden, Wasser und Natur. Sie erfassen zum Beispiel auch behördliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Die Behörde muss also sagen, wer die Rodungen beantragt, wer sie genehmigt und durchgeführt hat. Damit erhalten die Bürger ein wichtiges Instrument an die Hand, um das Tun und Lassen der Behörden kontrollieren zu können. Denn der Umweltinformationsanspruch erfasst alle vorliegenden behördlichen Stellungnahmen und insbesondere auch alle Gutachten von Fachplanern, etwa zum Schutz von Tieren und Pflanzen. Wer sich nicht ganz sicher darüber ist, was er wo abfragen kann, sollte sich an einen Anwalt wenden.

Wie ich muss ich meinen Antrag stellen?

Wichtig ist, dass man sagt, welche Informationen genau man haben möchte. Ansonsten kann die Behörde nämlich keine zufriedenstellenden Antworten geben. Nur zu fragen, um die Beamten einmal „ans Laufen zu bringen“ ist rechtsmissbräuchlich. Solche Anträge werden in der Regel abgelehnt. Ist ein Auskunftsantrag zwar nicht rechtsmissbräuchlich, jedoch nicht genau genug, weist die Behörde innerhalb eines Monats darauf hin. Der Antrag muss dann präzisiert werden. Erst wenn das nicht geschieht, wird er abgelehnt.

Der Antrag selbst kann zwar formlos gestellt werden, mündlich, per E-Mail oder Brief. Ratsam ist aber auf alle Fälle ein schriftlicher Antrag, damit man weiß, wann ihn die Behörde erhalten hat und überprüfen kann, ob die Behörde die Antwortfrist von einem Monat einhält. Sinnvoll kann es auch sein, den Antrag zu begründen. Eigentlich geht es die Behörde nichts an, warum man was wissen will. Eine Begründung kann ihr aber helfen, besser zu verstehen, was genau man will und in schwierigen Fällen Hilfestellung bei der Antragstellung geben. Auch kann die Behörde in diesen Fällen oft besser abschätzen, was die Auskunft kostet. Denn nur die Einsichtnahme in die gewünschten Umweltinformationen vor Ort bei der Behörde ist umsonst.

Wo kann ich Umweltinformationen noch finden?

Oft findet man wichtige Umweltinformationen im Internet, weil die Behörten gesetzlich verpflichtet sind, der Öffentlichkeit solche Daten ungefragt zur Verfügung zu stellen. Der Gedanke, der dahintersteckt, ist so simpel wie einfach: Niemand soll mehr Umweltinformationen hinterherrennen müssen, die die Behörden sowieso vorhalten. Und kostengünstiger ist es für die Beteiligten alle Mal.

Kann mein Antrag auch abgelehnt werden?

Informationsansprüche können nur in ganz wenigen Fällen abgelehnt werden. Etwa dann, wenn die Auskünfte negative Auswirkungen auf ein laufendes Gerichtsverfahren hätten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sensible Personendaten offenbart würden. Dabei kann die Behörde die Auskunftsanträge nicht einfach so ablehnen, sondern muss in jedem Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem Auskunftsverlangen und dem Geheimhaltungsinteresse entscheiden. Natürlich muss sie die Ablehnung auch in einem Bescheid schriftlich begründen, den Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und zustellen.

Was kann ich unternehmen, wenn die Behörde meinen Antrag ablehnt?

Ist man der Meinung, dass die Behörde „falsch“ entschieden hat, sollte man nicht gleich die Flinte in`s Korn werfen. Oft lohnt es sich, einen Anwalt zu befragen. Er kann beurteilen, ob man mit Erfolg gegen die Ablehnung vorgehen und mit Hilfe der Gerichte „Licht in`s Dunkel“ bringen kann.

weitere Beiträge

Richterhammer
Arbeitsrecht

Wichtige, neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubsansprüchen!

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 22.09.2022, Aktenzeichen C – 120/21, festgestellt, dass Urlaubsansprüche nur dann verfallen oder verjähren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 31.01.2023, Az. 9 AZR 107/20, die Rechtslage zur Verjährung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen in Deutschland weiter geklärt.

Nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG erlischt der Anspruch auf den Jahresurlaub grundsätzlich mit Ende des laufenden Kalenderjahres.

Call Now Button