Grundsatz der „Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes“
Schmerzensgeld gibt es bei einem Verkehrsunfall oder ärztlichen Behandlungsfehler für die infolge des Unfalls oder des Behandlungsfehlers eingetretenen Verletzungen. Dabei gilt der Grundsatz der „Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes“.
Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH, dass mit der Zahlung grundsätzlich alle Verletzungen für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft abgegolten sind. Auch noch nicht eingetretene Schadenfolgen werden von der Zahlung umfasst, soweit diese vorhersehbar sind.
Dazu folgendes Beispiel:
Sind eine Querschnittslähmung und Spastiken (Verkrampfungen der Muskulatur) entstanden, umfasst die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300.000,00 € auch sämtlich medizinisch vorhersehbaren Verletzungen für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Entstehen aufgrund der Spastiken durch das Verschütten einer heißen Tasse Kaffee später erhebliche Verbrennungen, gibt es kein weiteres Schmerzensgeld. Dies verhindert der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes. Nur medizinisch in keiner Weise vorhersehbare Verletzungen können zu einer späteren Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes führen. Ein verjährungsunterbrechender Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Schadenverursacher auch für alle zukünftigen immateriellen Schäden zu zahlen, bezieht sich grundsätzlich also nur auf nicht vorhersehbare Verletzungen.
Teilschmerzensgeld
Will man ein weiteres Schmerzensgeld für vorhersehbare weitere Verletzungen geltend machen, ist dies nur möglich, wenn man für die in der Vergangenheit bis in die Gegenwart erlittenen Verletzungen ein sogenanntes „Teilschmerzensgeld“ geltend macht. Auszunehmen sind dann zukünftige Verletzungen, seien sie auch vorhersehbar.
Dies ist nach der Rechtsprechung dann möglich, wenn die Schadenentwicklung noch nicht gänzlich abgeschlossen ist. Zusätzlich muss die Gefahr einer Verschlechterung bestehen.
Dazu wieder ein Beispiel:
Bei einem Verkehrsunfall ist eine Knieverletzung entstanden, die nach Angabe der Ärzte in einigen Jahren ein künstliches Kniegelenk erforderlich macht. Es ist unklar, ob bei der Implantation des Kniegelenkes alles gut läuft oder es zu einer Versteifung des Knies kommt. In diesem Fall empfiehlt sich die Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes für die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erlittenen Knieverletzungen. Ausdrücklich auszunehmen ist die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes für die zukünftig vorhersehbare Implantation eines künstlichen Kniegelenkes. Wenn es bei der späteren Implantation dann zu einer Versteifung kommt, ist es möglich, ein weiteres Schmerzensgeld zu fordern. Dies obwohl die Implantation eines künstlichen Kniegelenkes in diesem Fall vorhersehbar war.
Anträge auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sind bei Gericht dahingehend zu überprüfen, welche zukünftigen Verletzungen mit dem beantragten Schmerzensgeld abgegolten sind und welche nicht.
Zu „Schmerzensgeld bei Schockschäden“ vgl. hier.