(R)ECHT KURZ GESAGT – Wie wehre ich mich gegen Behörden?

Wie kann ich mich gegen Behörden wehren?

Hand aufs Herz: wer hat nicht schon einmal Post vom Amt bekommen und sich gefragt, wie er damit umgehen soll. Vor allem, wenn es sich um schlechte Nachrichten handelt, die uns mit einem förmlichen Bescheid erreicht haben. Sie betreffen etwa die Ablehnung unseres Bauantrags, weil die vorgesehenen Dachgauben vermeintlich nicht erlaubt sind. Oder es dreht sich um eine Verfügung des Ordnungsamtes, wonach wir unseren Wohnwagen nicht mehr auf der Straße parken dürfen. Oder es geht um ein saftiges Bußgeld, das uns die Bußgeldbehörden aufgebrummt haben, weil wir angeblich viel zu schnell gefahren sind.

In all diesen Fällen ist es ratsam, erst einmal einen kühlen Kopf zu bewahren und zu schauen, wie man sich gegen diese belastenden Bescheide wehren kann. Aber allzu lange sollte man sich nicht Zeit lassen, denn die Bescheide von Behörden werden rechtskräftig, wenn man nichts dagegen tut. Wer sich wehren will, muss daher gegen den Bescheid mit dem richtigen Rechtsbehelf, innerhalb der maßgeblichen Fristen und in der richtigen Form vorgehen.

Höllisch müssen wir aufpassen, wenn uns eine „Amtsperson“ etwa vor Ort mündlich anweist, unseren Wohnwagen sofort weg zu fahren. Dabei handelt es sich nämlich um einen wirksamen Verwaltungsakt, den wir befolgen müssen, wenn wir nicht fristgerecht dagegen vorgehen. Das Tückische daran ist, dass uns die „Amtsperson“ nicht über unsere Rechte belehren muss. Will man sich daher gegen die Anweisung zur Wehr setzten, muss man unverzüglich – das heißt an Ort und Stelle – eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der Anweisung verlangen. Die muss dann mit einer ordentlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden, aus der wir erkennen, wie wir gegen die unliebsame Entscheidung richtig vorgehen.

Was ist der richtige Rechtsbehelf?

Die erste Frage ist, welcher Rechtsbehelf der richtige ist. Diese Frage ist leicht zu beantworten. Denn ein ordnungsgemäßer Bescheid enthält immer eine Rechtsbehelfsbelehrung. Sie findet sich am Ende eines Bescheids und erklärt uns, wo wann und wie der Rechtsbehelf einlegt werden muss.

Was gilt: Widerspruch und Einspruch?

In der Regel ist der Widerspruch der richtige Rechtsbehelf. In besonderen Fällen, wenn Sie gegen einen Bußgeldbescheid oder Steuerbescheid vorgehen, ist es der Einspruch. Sollten Sie die Rechtsbehelfe einmal falsch benutzen, ist das nicht weiter schlimm. Hauptsache ist, dass Sie gegenüber der Behörde klar zum Ausdruck bringen, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Das reicht aus, damit anschließend über Ihre Einwände und Anträge im Widerspruchsverfahren entschieden wird.

Welche Fristen gibt es?

Ganz wichtig ist die Einhaltung der Rechtsbehelfsfristen. Werden sie nicht eingehalten, ist der Rechtsbehelf unzulässig und wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Sie müssen zum Beispiel das Bußgeld auch dann zahlen, wenn sie vielleicht gar keinen Verkehrsverstoß begangen haben.

Der Widerspruch muss spätestens binnen eines Monats, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, bei der Behörde eingehen. Bei Bußgeldbescheiden dagegen ist größere Eile geboten, denn gegen ihn muss der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheids bei der Behörde sein.

In beiden Fällen bleibt genügend Zeit, sich – auch mit anwaltlicher Unterstützung und möglichst nach Einsicht in die Behördenakten – zu überlegen, wie mit dem Bescheid oder dem Bußgeld umgegangen werden soll. Wenn es zeitlich eng wird, kann man den Widerspruch ausdrücklich nur zur Fristwahrung einlegen und danach in aller Ruhe entscheiden, ob man das Verfahren schlussendlich durchzieht oder den Widerspruch zurückzieht.

Ist die Rechtsbehelfsbelehrung falsch, unvollständig oder fehlt sie gar völlig, haben Sie ein Jahr lang Zeit sich gegen einen Bescheid zu wehren. Nach Ablauf dieser Frist aber sind in der Regel alle Rechte verwirkt und gegen den Bescheid ist nichts mehr zu machen.

Welche Form muss ich einhalten?

Widerspruch und Einspruch müssen Sie schriftlich einlegen, d. h. Sie müssen das Widerspruchsschreiben eigenhändig unterzeichnen. Dabei müssen Sie die korrekte Adresse der Behörde angeben sowie das Eingangsdatum und das Aktenzeichen des Bescheids, den Sie angreifen. Die Behörde ist nämlich nicht verpflichtet, unendliche Mühen aufzuwenden, um herauszufinden, gegen was Sie vorgehen wollen. Im Zweifelsfall führen die fehlenden Angaben zu einer Verzögerung des Verfahrens, wenn nicht gar zu einer Zurückweisung des Widerspruchs.

Hinzu kommt, dass Sie den fristgerechten Eingang des Widerspruchs bei der Behörde nachweisen müssen. Senden Sie Ihr Widerspruchsschreiben an die Behörde also am besten per Einwurfeinschreiben. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Ohne Weiteres können Sie es auch an die Behörde faxen. Dann haben Sie den Zugangsnachweis sofort in der Hand. Eine einfache E-Mail oder ein Telefonanruf genügen dagegen nicht. Wenn Ihnen das alles jedoch zu viele Umstände macht, können Sie einfach zur Behörde gehen und dort Ihren Widerspruch erklären.

Muss der Widerspruch begründet werden?

Den Widerspruch müssen Sie nicht begründen, denn die Behörde ist von Amts wegen verpflichtet, den ganzen Fall nochmals aufzurollen und den Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Sie erhöhen jedoch Ihre Chancen ungemein, wenn Sie sich intensiv mit den Argumenten der Behörde auseinandersetzen und Ihre Sicht der Dinge im Einzelnen darlegen. Denn oft genug unterlaufen auch Behörden gravierende Fehler, die im Widerspruchsverfahren den Ausschlag für eine positive Entscheidung geben können.

Wann hat der Widerspruch Aussicht auf Erfolg?

Ihr Widerspruch hat in der Regel gute Erfolgsaussichten, wenn zum Beispiel für Sie günstige Tatsachen nicht berücksichtigt wurden oder die Behörde ein für Sie günstiges höchstrichterliches Urteil ignoriert hat. Hat das Amt gar übersehen, dass es Ermessen bei der Entscheidungsfindung ausüben muss, es aber nicht getan, haben Sie fast immer Erfolg. Denn das wäre ein massiver Gesetzesverstoß. Und hat sich die Gesetzeslage zu Ihren Gunsten geändert, können Sie sich beruhigt zurücklehnen. Dann ist der ursprüngliche Bescheid meist hinfällig.

Was kostet ein Widerspruchsverfahren?

Auf Sie kommen keine Kosten zu, wenn Sie im Widerspruchsverfahren gewinnen. Die Behörde trägt in diesem Fall die gesamten Kosten des Widerspruchsverfahrens. Sie muss auch Ihren Anwalt zahlen, wenn seine Hinzuziehung erforderlich war. Und das ist regelmäßig der Fall. Denn die Sach- und Rechtslage ist für juristische Laien kaum überschaubar.

Erzielen Sie einen Teilerfolg, müssen Sie sich an den Verfahrens- und ihren eigenen Anwaltskosten anteilsmäßig beteiligen. Wieviel das im Einzelfall ist, hängt von der Art der Streitigkeit ab. Als Faustformel gilt: umso mehr auf dem Spiel steht, desto teurer wird es. Ein erfahrener Anwalt wird Sie vorab immer über ihr Kostenrisiko unterrichten. So wissen Sie, was auf Sie zukommt. Und Sie entscheiden, wie es weitergeht.

Was kommt nach der Widerspruchsentscheidung?

Das Verwaltungsverfahren ist mit der Entscheidung über den Widerspruch abgeschlossen. Haben Sie gewonnen, ist der ursprüngliche Bescheid aus der Welt. Sie haben in derselben Sache nichts mehr zu befürchten.

Ist das Widerspruchsverfahren negativ für Sie ausgegangen, bleibt nur noch der Gang vors Gericht. Und spätestens dort sollten Sie sich von einen juristisch versierten Rechtbeistand vertreten lassen.

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