Im Saarland wird viel gebaut. Solange man den Schotter über das eigene Grundstück an den Bauort transportieren kann, bestehen keine rechtlichen Probleme. Doch wie ist es, wenn keine eigene Zufahrt vorhanden ist und das Nachbargrundstück mitbenutzt werden muss? Welche Spielregeln gelten dann?
Hier gibt es speziellen Vorschriften im saarländischen Nachbarrechtsgesetz (NachbG SL).
§ 24 NachG SL Duldungspflicht
In § 24 ist geregelt, dass ihr Nachbar vorübergehend das Betreten und die Nutzung seines Grundstückes dulden muss, wenn sie die Bauarbeiten nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten über ihr eigenes Grundstück durchführen können.
Weitere Voraussetzung für ein Recht zur Nutzung des Nachbargrundstückes ist, dass die Nachteile oder Belästigungen, die dem Nachbarn entstehen, nicht außer Verhältnis zu ihrem Recht auf Mitnutzung stehen.
Das Recht zur Benutzung umfasst auch die Befugnis, auf oder über dem Grundstück Gerüste aufzustellen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Geräte und Baustoffe über das Grundstück des Nachbarn zu transportieren und dort niederzulegen. Dabei ist das Recht so schonend wie möglich auszuüben.
§ 25 NachG SL Anzeigepflicht
Sie müssen ihre Absicht, das Nachbargrundstück in Anspruch zu nehmen, nach § 25 mindestens zwei Wochen vor Beginn der Benutzung dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten, also auch bspw. dem Mieter des Nachbargrundstücks, wenn ein solcher vorhanden ist, anzeigen.
Sollte der Eigentümer unbekannten Aufenthaltes oder bei einem Aufenthalt im Ausland nicht alsbald erreichbar sein, genügt eine Anzeige an den Mieter.
Soweit sie bei den Bauarbeiten das Grundstück des Nachbarn beschädigen, müssen sie ihm den Schaden erstatten. Dabei ist völlig unerheblich, ob sie ein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft oder nicht.
Wenn Schäden zu erwarten sind, kann der Nachbar auch eine Sicherheit, beispielsweise in Form einer Bankbürgschaft in Höhe der zu erwartenden Schäden von ihnen verlangen. Erst nach Stellung dieser Sicherheit dürfen sie dann das Grundstück des Nachbarn in Anspruch nehmen.
§ 26 NachG SL Nutzungsentschädigung
Dauern ihre Bau-, Instandsetzungs- oder Unterhaltungsarbeiten länger als zwei Wochen, müssen sie nach § 26 ihrem Nachbarn eine Nutzungsentschädigung zahlen. Diese Nutzungsentschädigung entspricht der ortsübliche Miete für einen dem benutzten Grundstücksteil vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz, wobei die Entschädigung nach Ablauf von je zwei Wochen fällig wird.
Am besten ist es, wenn sie sich mit ihrem Nachbarn gut verstehen. Denn dann wird er ihnen sowieso die Nutzung seines Grundstückes erlauben, ohne eine Entschädigung zu verlangen. Als Gegenleistung wird gerne eine Kiste Bier genommen.