Bei einem Verkehrsunfall sind Schadenspositionen wie Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten und Kostenpauschale den Geschädigten geläufig. Ebenso geläufig ist die Position Schmerzensgeld, wenn ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Unbekannt ist aber oft die Position „Haushaltsführungsschaden“. Das liegt auch daran, dass Haftpflichtversicherungen nicht von sich aus auf die Möglichkeit hinweisen und wegen der Kompliziertheit die Hilfe eines spezialisierten Anwaltes ratsam erscheint.
Der Haushaltsführungsschaden kann je nach Dauer ein zu zahlendes Schmerzensgeld weit überschreiten. Dies gilt beispielsweise bei Tötung des Ehepartners. Es sind die Beträge zu ersetzen, die erforderlich sind, um den Haushalt, wie er dem bisherigen Lebensstandard entsprach, weiterführen zu können.
Bei der Position „Haushaltsführungsschaden“ geht es konkret darum, welche Beeinträchtigungen aufgrund eines Gesundheitsschadens in der täglichen Haushaltsführung entstanden sind. Ein Haushaltsführungsschaden kann dabei sowohl bei Berufstätigen als auch bei Nichtberufstätigen entstehen. Denn auch Berufstätige üben oft vor oder nach dem Beruf Haushaltstätigkeiten aus.
Soweit eine Ersatzkraft für die Führung des Haushaltes eingestellt wird, können die konkret anfallenden und angemessenen Kosten einer Hilfsperson abgerechnet werden. Wenn kein Geld aufgewendet wird, weil bspw. der Verletzte ohne Ersatzkraft auskommt oder Dritte unentgeltlich Hilfe leisten, ist auch eine fiktive Berechnung auf Nettobasis möglich. Netto-Stundenlöhne von 10,00 € können begründet werden.
Zu den Haushaltsarbeiten gehören u.a. auch Reparaturarbeiten am Haus und in der Wohnung sowie Gartenarbeiten.
Zur Feststellung des Haushaltsführungsschadens ist zunächst die Zeit zu ermitteln, um die bisherige Haushaltsführung vor dem Unfall fortsetzen zu können. Darüber hinaus ist die Dauer der Heilbehandlung für den entstandenen Haushaltsführungsschaden relevant sowie ggf. die Feststellung eines Arztes, in welchem Umfang die Haushaltsführungsfähigkeit eingeschränkt war. Von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) kann nicht unmittelbar auf eine Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit (MdH) geschlossen werden, weil trotz hoher MdE durchaus die Möglichkeit bestehen kann, bspw. den Haushalt zu leiten und Kindern bei den Hausaufgaben Hilfestellung zu leisten. Bei einem zeitweiligen Ausfall muss nach den unterschiedlichen Zeitabschnitten differenziert werden.
Damit es zu einem Haushaltsführungsschaden kommt, ist eine konkrete, spürbare und nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Abläufe im Haushalt zu fordern. Weiter besteht eine Schadensminderungspflicht des Geschädigten, soweit durch Änderungen in der Arbeitseinteilung und Organisation der Schaden gering gehalten werden kann.
Auf den Haushaltsführungsschaden sind ggf. eine Verletztenrente, eine Erwerbsminderungsrente bzw. Krankengeldzahlungen anzurechnen.