Die Miterbengemeinschaft

Nach dem Tod eines nahen Angehörigen gibt es für die Hinterbliebenen viel zu regeln. Der Erbe wird hierbei oftmals mit Dingen konfrontiert, mit denen er –noch im Zustand der Trauer- überfordert ist. Da ist es manchmal von Vorteil, wenn man nicht alleine, sondern zusammen mit anderen Angehörigen Erbe wird. Gemeinsam lassen sich anstehende Probleme besser lösen und Aufgaben verteilen. Andererseits birgt dies natürlich Konfliktpotential, wenn sich die Erben untereinander nicht vertragen.

Das Gesetz sieht dafür vor, dass alle Miterben gemeinschaftlich den Nachlass verwalten. Mit anderen Worten: einer von ihnen darf nicht allein Entscheidungen treffen. Vielmehr müssen sich vorher alle Beteiligten abstimmen. Sind nicht alle einer Meinung, stellt sich die Frage, ob Entscheidungen einstimmig oder auch durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden können. Dinge, die einer „ordnungsgemäßen Verwaltung“ ( so ist der Gesetzeswortlaut) entsprechen, können durch Mehrheitsbeschluss geregelt werden. Alles, was darüber hinausgeht, bedarf der Einstimmigkeit. Die Abgrenzung ist mitunter schwierig. Zum Beispiel wäre die Frage eines Verkaufs eines Anwesens sicherlich nur einstimmig zu lösen. Die anstehende Wiedervermietung einer leerstehenden Wohnung in einem Mehrfamilienhaus könnte dagegen mehrheitlich entschieden werden. Solange es um Notmassnahmen geht wie z.B. die Beauftragung eines Handwerkers nach einem Wasserrohrbruch, darf sogar ein Miterbe allein tätig werden, um weiteren Schaden abzuwenden.

In Fällen, in denen der Erblasser mehrere Angehörige mit seinem Erbe bedenken will, aber weiß, dass die Angehörigen untereinander zerstritten sind, empfiehlt es sich, in das Testament eine Regelung aufzunehmen, wonach entweder einer der Miterben oder ein Dritter für den gesamten Nachlass oder zumindest bestimmte Teile Einzelverwaltungsbefugnisse besitzt. Regelmäßig geschieht dies in Form der Einsetzung einer Person als Testamentsvollstrecker.

Wenn der Erblasser gleichzeitig verhindern will, dass ein bestimmter Gegenstand, z.B. das Familienanwesen von den Erben verkauft wird, kann er anordnen, dass eine „Auseinandersetzung“ des Anwesens für eine gewisse Zeit ausgeschlossen ist. Dies gilt bis zu einer Dauer von maximal 30 Jahre. Angezeigt ist eine solche Regelung, wenn der Erblasser weiß, dass ein Miterbe das Haus behalten will, ein anderer Miterbe das Anwesen aber schnellstmöglich veräußern will, um  anteilig den Erlös zu erhalten. Ohne einen solchen Ausschluss der Auseinandersetzung könnte ansonsten ein Miterbe –ohne Einhaltung einer Frist jederzeitig- auch in Unterzahl zu den sonstigen Miterben die Versteigerung bei Gericht beantragen und so allen Miterben seinen Willen aufzwingen. Zwar sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass ein Miterbe seinen Miterbenanteil als solchen (also nicht seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen) veräußern kann. Insbesondere gilt dies gegenüber den anderen Miterben, die ein Vorkaufsrecht dafür haben. Dann muss man sich nur –ggf. unter Zuhilfenahme von Sachverständigen- auf den Wert des Miterbenanteils einigen. Die Erfahrung aus vielen Rechtsstreiten zeigt jedoch, dass oftmals Miterben so zerstritten sind, dass ein solcher Minimalkonsens nicht mehr gefunden werden kann.

Probleme bereitet manchmal auch die Frage der „Ausgleichungspflicht“ unter den Kindern des Erblassers, wenn diese schon zu Lebzeiten vom Erblasser zu Hochzeit, Berufsstart, Hausbau usw. Gelder erhalten haben oder umgekehrt eines der Kinder den verstorbenen Elternteil jahrelang gepflegt oder sonst durch Mitarbeit im Haus oder Geschäft erheblich unterstützt hat. Solche lebzeitigen Geldempfänge werden bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt. Wenn solche Umstände von einem Erblasser nicht in einem Testament entsprechend dokumentiert werden, ist nicht selten ein Streit unter den Kindern des Verstorbenen bei der Verteilung des Erbes vorprogrammiert.

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