Natürlich ist es unromantisch, wenn man vor der Heirat oder kurz danach bereits an ein mögliches Scheitern der Ehe denken soll. Trotzdem zeigt die Erfahrung, dass viele Menschen, die die Ehe eingehen, nicht wissen, welche Rechte und Pflichten sich hieraus ergeben, insbesondere für den Fall der Scheidung. Sinnvoll wäre es daher für jeden, sich mit diesen gesetzlichen Regelungen durch Einholung von Rechtsrat vertraut zu machen, um dann für sich selbst die Entscheidung zu treffen, ob man dies für passend und gerecht erachtet oder nicht. Es gibt Konstellationen, in denen es angebracht ist, vom Gesetz abweichende Regelungen zu treffen. Zum Beispiel ist dies oft bei Selbständigen mit Unternehmensbeteiligungen ein Thema. Solche betroffenen Ehegatten wollen das Geschäft aus einem späteren Vermögensausgleich heraushalten, damit der Betrieb nicht blockiert oder gar das Geschäft in seiner Existenz gefährdet wird. In diesem Fall kann eine Gütertrennung oder eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft sinnvoll sein. Zum Ausgleich für den verzichtenden Ehepartner kann dann je nach Vermögensverhältnissen ein anderer Ausgleich geschaffen werden.
Eheverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in der Regel der notariellen Beurkundung. Geregelt werden können hierin im Wesentlichen folgende Fragen:
1. der Güterstand und damit ein eventueller späterer Vermögensausgleich,
2. der Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt,
3. der Versorgungsausgleich (also die Übertragung von Rentenansprüchen) ,
4. die Auseinandersetzung gemeinsamer Immobilien oder anderer gemeinsamer Vermögensgegenstände und
5. die Hausratsteilung.
Verbunden werden kann ein solcher Ehevertrag auch sogleich mit erbrechtlichen Regelungen.
Allerdings kann in Eheverträgen nicht ohne Weiteres von allen gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Von Gesetzes wegen ist z.B. ein Verzicht auf Unterhalt für gemeinsame Kinder grundsätzlich ebenso wenig möglich wie der Anspruch des Ehegatten auf Zahlung von Unterhalt für die Zeit der Trennung, also vor der Scheidung. Zum Schutz vor Benachteiligung von Ehegatten und insbesondere von Kindern aus dieser Ehe hat die Rechtsprechung des Weiteren in einer Reihe von Entscheidungen weitere Grenzen gesetzt. Anfangs ging es noch um ganz krasse Fälle. So verzichtete z.B. eine bereits schwangere Frau ohne Vermögen und ohne ausreichendes Einkommen unter dem Druck, sonst würde die Hochzeit platzen, vertraglich auf alle Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Folge einer Wirksamkeit dieses Ehevertrags wäre gewesen, dass die Frau bei Scheitern der Ehe mangels eigener Einkünfte oder Vermögen ein Fall für die Sozialhilfe geworden wäre. Es leuchtet ein, dass dies als sittenwidrig vom Gericht einkassiert wurde.
Später ging es dann um Verträge, in denen nicht alle vorgenannten Ansprüche abbedungen wurden oder einem Ehegatten für den Verzicht auf einen bestehenden Anspruch ein anderweitiger Ausgleichsanspruch zugestanden wurde. Hier eröffnet sich je nach Einzelfall eine Fülle von Auslegungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Neben Alter, Einkommen und Vermögen spielt vor allem auch die Frage eine Rolle, ob und wie viele gemeinsame Kinder aus der Ehe geboren werden und welcher Ehegatte ggf. wie lange dem Berufs- und Erwerbsleben zu Gunsten der Familie fernbleibt. Dies sollte ein Ehevertrag nach Möglichkeit mit regeln, auch wenn natürlich klar ist, dass man nicht alle möglichen Entwicklungen voraussehen und sodann in alternativen Klauseln regeln kann. Ggf. muss später eine Anpassung der vertraglichen Regelungen an die tatsächlichen Gegebenheiten erfolgen. Gehen beispielsweise Eheleute bei Abschluss des Ehevertrages davon aus, dass sie keine Kinder bekommen wollen und schließen deshalb Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Scheidung aus, ist für den Fall, dass doch ein gemeinsames Kind zur Welt kommt, meist eine Änderung angezeigt. Am besten geschieht dies einverständlich durch Ergänzung des Ehevertrags zu guten Zeiten. Ansonsten bleibt in schlechten Zeiten, wenn eine Trennung schon erfolgt ist, im Notfall nur eine richterliche Korrektur, sollte eine Verständigung nicht mehr möglich sein.
Am wichtigsten und am wenigsten verzichtbar ist der Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsanspruchs wegen Erziehung gemeinsamer Kinder, dann derjenige wegen Krankheit und Alters. Danach rangiert der Anspruch auf Versorgungsausgleich. Weniger geschützt sind Unterhaltsansprüche aus anderen Gründen, ehe am Ende der Skala nach Ansicht der Gerichte der Anspruch auf Zugewinnausgleich und Hausratsteilung steht.
Nach alledem bleibt das Fazit, dass auch hier die Einholung eines kompetenten Rates bei Anwalt oder Notar gut investiertes Geld ist, um spätere Überraschungen zu vermeiden.