Das Pflegezeitgesetz: Was tun, wenn Angehörige pflegebedürftig oder Kinder krank werden?

Seit dem 01.07.2008 gibt es das Pflegezeitgesetz. Dieses Gesetz ist vielen Arbeitnehmern unbekannt.

Durch das Pflegezeitgesetz soll erreicht werden, dass Arbeitnehmer die rechtliche Möglichkeit haben, nahe, pflegebedürftige Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Früher ging das nur, wenn sich ein Arbeitnehmer dafür Urlaub genommen hat oder der Arbeitgeber mit einer unbezahlten Freistellung einverstanden war.

Nachdem Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer Ansprüche auf Freistellung.

Das Gesetz unterscheidet dabei 2 Arten von Freistellungen:

– einen Freistellungsanspruch bis zur Höchstdauer von 10 Arbeitstagen bei Betreuungsnotfällen und daraus folgenden kurzzeitigen Arbeitsverhinderungen

– einen Freistellungsanspruch bis zur Höchstdauer von 6 Monaten für langfristige Pflegesituationen

Der kurze Freistellungsanspruch für max. 10 Arbeitstage setzt beim Arbeitnehmer Folgendes voraus:

– eine akut aufgetretene Pflegesituation

– die Notwendigkeit, eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen zu müssen

Bei der Berechnung des Freistellungszeitraums von 10 Arbeitstagen ist danach zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer in Vollzeit oder in Teilzeit arbeitet. Arbeitnehmer, die in Vollzeit 5 Tagen in der Woche arbeiten, können sich für 2 Wochen freistellen lassen. Arbeitnehmer, die beispielsweise an 2 Tagen in der Woche arbeiten, können sich für 10 Wochen (5 × 2 Arbeitstage = 10 Arbeitstage) kurzzeitig freistellen lassen.

Der Anspruch auf eine kurze Freistellung besteht auch gegenüber Kleinbetrieben.

Wenn bei einem Arbeitnehmer eine akute Pflegenotlage eintritt, ist er nicht verpflichtet, den Antritt der kurzen Pflegezeit vorher anzukündigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 15.11.2011 (Az. 9 AZR 348/10) so entschieden. Allerdings muss der Arbeitnehmer  den Arbeitgeber unverzüglich über seine Abwesenheit bzw. über deren voraussichtlichen Dauer informieren.

Zum Nachweis der Pflegenotlage kann der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung verlangen.

Den Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers für eine längere Pflege von bis zu max. 6 Monaten nennt das Gesetz „Pflegezeit“.

Dieser Freistellungsanspruch gilt nur gegenüber Betrieben, die in der Regel mehr als 15 Beschäftigte haben.

Damit ein Arbeitnehmer eine Pflegezeit wahrnehmen kann, braucht er nicht die Zustimmung des Arbeitgebers. Allerdings muss er den Arbeitgeber über die Dauer und zeitliche Lage der Pflegezeit informieren. Da eine Pflegezeit nicht aufgrund einer akuten Pflegenotlage genommen wird, sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitnehmer, der eine Pflegezeit in Anspruch nehmen kann, seinen Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Antritt der Pflegezeit schriftlich informieren muss. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber auch darüber informieren, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er die Pflegezeit in Anspruch nehmen will.

Nur in 2 Ausnahmefällen sieht das Gesetz vor, dass eine beantragte Pflegezeit vorzeitig beendet werden kann. Einmal wenn der zu pflegende nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist bzw. die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar geworden ist.

Eine Stückelung der Pflegezeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Auf das Pflegezeitgesetz können sich Arbeitnehmer nur berufen, wenn sie nahe Angehörige pflegen wollen. Nahe Angehörige sind danach:

– Großeltern, Eltern und Schwiegereltern

– Ehegatten, Lebenspartnerin, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft

– Geschwister

– Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder

– Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder des Ehegatten oder des Lebenspartners

– Schwiegerkinder und Enkelkinder

Diese Angehörigen sind pflegebedürftig im Sinne des Pflegezeitgesetzes, wenn sie einer der 3 sog. Pflegestufen zugeordnet werden können.

Um den Arbeitnehmer im Falle der Inanspruchnahme der Ansprüche aus dem Pflegezeitgesetz zu schützen, sieht das Pflegezeitgesetz in § 5 Abs. 1 einen Sonderkündigungsschutz vor. Danach darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsfindung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 nicht kündigen.

Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Arbeitgeber, wie beispielsweise im Falle der Krankheit oder bei Urlaub des Arbeitnehmers, den Lohn fortzahlen muss. Nach § 2 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes ist der Arbeitgeber nur zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt.

Eine solche gesetzliche Vorschrift ist § 616 BGB. Danach ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Ein solcher Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Kind erkrankt und ein Arbeitnehmer deshalb nicht zur Arbeit erscheinen kann. Im Falle des §§ 616 BGB wurde von der Rechtsprechung eine zeitliche Grenze von 5 Arbeitstagen gezogen.

§ 616 BGB gilt zwar in jedem Arbeitsverhältnis. Allerdings kann die Geltung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. In dem Fall hat der Arbeitgeber jedoch Anspruch für so genanntes „Kinderkrankengeld“. Dieses „Kinderkrankengeld“ wird für jedes Kind im Jahr für maximal Zehn Arbeitstage, bei Alleinerziehenden längstens für 20 Arbeitstage pro Kind und Jahr gezahlt.

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