Nach dem Tod eines Angehörigen können sich manchmal die Hinterbliebenen nicht einigen, wo und in welcher Weise die verstorbene Person bestattet werden soll. Bestimmend hierfür ist zunächst der letzte Wille des Verstorbenen. Dieser kann im Rahmen einer letztwilligen Verfügung, wie z. in einem Testament oder Erbvertrag regeln, wer das sogenannte Totenfürsorgerecht inne hat bzw. auch genaue Anordnungen treffen, wo und wie eine Bestattung stattzufinden hat, wie die Trauerzeremonie ablaufen soll, wer daran teilnehmen darf und nicht etc. Gelegentlich wird dies aber auch im Rahmen eines bereits zu Lebzeiten geschlossenen Vertrages mit einem Bestattungsunternehmen geregelt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine solche Bestimmung der verstorbenen Person nach dem Tod sofort aufgefunden werden kann, damit der Wille entsprechend umgesetzt werden kann. Bei Niederlegung in einem Testament oder Erbvertrag besteht die Gefahr, dass erst längere Zeit vergeht, bis dieses über das Nachlassgericht eröffnet und den Angehörigen bekannt gemacht wird. Bis dahin ist dann oft schon eine Bestattung geschehen, da nach den entsprechenden Bestattungsgesetzen Leichen innerhalb kurzer Frist, in der Regel innerhalb einer Woche, bestattet werden müssen. Vorteilhafter ist deswegen die Lösung über eine gesonderte Erklärung außerhalb einer letztwilligen Verfügung.
Ist eine solche Regelung nicht getroffen, regelt sich nicht nach erbrechtlichen Grundsätzen, wer die Entscheidung über die Bestattung trifft, sondern steht dann das Totenfürsorgerecht in erster Linie denjenigen Personen zu, die als nächste Angehörige anzusehen sind. Dies sind also zunächst der Ehegatte, dann die Kinder und sodann die weiteren Verwandten, also Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister. Stand der Verstorbene unter Betreuung und hatte der Betreuer das Aufgabengebiet der Personensorge inne, kommt diesem vorrangig das Wahlrecht zu.
Nicht selten kann jedoch auch beobachtet werden, dass sich niemand um die Bestattung des Verstorbenen kümmert, insbesondere wenn der Kontakt zu Ehegatten, Kindern etc. abgebrochen ist und der Verstorbene über keinerlei Vermögen verfügte. Dann müssen die Gemeinden eine zeitnahe Bestattung sicherstellen und wählen hierfür in der Regel die kostengünstigste Art der Einäscherung und Urnenbestattung. In der Folgezeit muss dann geklärt werden, wer für die Bestattungskosten aufzukommen hat. Nach dem Gesetz ist dies gemäß § 1968 BGB der Erbe. Wenn jedoch die als Erben vorgesehenen Personen die Erbschaft wegen Überschuldung ausschlagen oder sonst kein Erbe zu ermitteln ist, bleibt den Gemeinden die Möglichkeit, die nahen Angehörigen heranzuziehen. Geregelt ist dies im Saarland in § 26 des Bestattungsgesetzes. Danach haben für die Bestattung die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
Die Ehefrau/der Ehemann,
die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
die Kinder,
die Eltern,
die Partner/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
die Geschwister,
die Großeltern und
die Enkelkinder.
Nur wenn Personen der vorderen Reihenfolge nicht leistungsfähig sind, müssen also ersatzweise die Personen der nachrangigen Reihenfolge zahlen. Bei der Frage der Leistungsfähigkeit wird nach sozialrechtlichen Grundsätzen entschieden, d. h., dass Personen, die nach dem Gesetz sozialhilfebedürftig wären, auch keine Bestattungskosten zu tragen haben.
Ansonsten gibt es außer finanziellen Gründen für die Angehörigen rechtlich gesehen nur in den seltensten Fällen ein Entrinnen vor der Kostentragungspflicht. Immer wieder kommt es vor, dass Angehörige dies nicht einsehen, weil z. B. Kinder aus geschiedenen Ehen zu dem verstorbenen Vater oder der verstorbenen Mutter seit Kindesbeinen an keinen Kontakt mehr hatte und von diesen auch keine Unterhaltsleistungen bekamen. Allein dies genügt nicht, um eine Ersatzpflicht ausschließen zu können. Aus unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten müsste also eine Inanspruchnahme des Kindes für die Bestattungskosten der Eltern eine Unzumutbarkeitsgrenze überschreiten. Je nach Einzelfall wird dies nur bei schwerwiegenden Verfehlungen angenommen.
Angesichts dieser Erfahrungen empfiehlt es sich für jeden Erblasser, rechtzeitig Vorsorge zu treffen und insbesondere auch für die Kosten der Bestattung eine Sicherung zu schaffen, um den Angehörigen Ärger zu ersparen. Insbesondere ist der Abschluss einer Sterbegeldversicherung anzuraten, nachdem die gesetzliche Sterbegeldversicherung aufgehoben worden ist und nur noch in seltenen Ausnahmefällen für bestimmte Berufsgruppen Sterbegeld gezahlt wird.