Allgemeines

Verkehrsrecht umfasst alle Bereiche der Fortbewegung, zu Fuß oder mit Fortbewegungsmitteln jeder Art. Zentraler Bestandteil in der täglichen Bearbeiitung sind natürlich Verkehrsunfälle, aber auch der Abschluss von Kaufverträgen und ebenso versicherungsrechtliche Fragestellungen.

 

Kaufverträge

Beim Abschluss von Kaufverträgen über Fahrzeuge wird unterschieden, ob diese von einem privaten oder gewerblichen Verkäufer veräußert werden, als Neufahrzeug oder Gebrauchtfahrzeug. Oft stehen Fragen der Gewährleistung und Sachmängelhaftung, der Herstellergarantien, der Lieferzeiten und der Verjährung von Ansprüchen im Mittelpunkt. Ein Mangel liegt dabei nicht vor, wenn Ursache des Fehlers üblicher Verschleiß ist. 

Bei der Frage, ob ein Mangel gegeben ist, arbeiten wir mit renommierten Gutachtern zusammen. Die Gutachterkosten werden dabei in der Regel von ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Liegt ein Mangel vor, haben sie das Recht zur Minderung, zum Rücktritt und Schadensersatz. Auch bei diesen Fragen beraten wir sie gerne.

 

Kfz-Versicherungen

Wir prüfen nach einem Unfall auch ihre Anspräche gegenüber ihrer Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung. Hier besteht aber oft zunächst keine Deckung durch ihre Rechtschutzversicherung. Diese greift i.d.R. erst, wenn die Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung die von ihnen geltend gemachten Ansprüche zu Unrecht abgelehnt haben. 

 

Reparaturverträge mit der Werkstatt

Im Mittelpunkt unserer Beratung bei Werkstattfällen stehen oft mangelhafte Reparaturen oder Beschädigungen während des Werkstattaufenthaltes. Zur Feststellung verursachter Schäden sind anfallende Gutachterkosten i.d.R. von der Haftpfichtversicherung der Werkstatt zu zahlen. 

 

Unfallabwicklung 

Wir bieten Lösungen rund um Fahrzeuge und Verkehr, von der Unfallaufnahme über die Erfassung des Verkehrsunfalls bis zur Auszahlung. Hätten sie gewusst, dass trotz eines Mitverschuldens von bspw. 50% es möglich ist, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung 100% ihrer Sachverständigenkosten, des merkantilen Minderwertes und einer Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung gemäß dem sogenannten Quotenvorrecht zahlen muss? Viele überschätzen sich und meinen, sie könnten sich selbst vertreten, insbesondere bei offenkundig klaren Verkehrsunfällen. Der BGH sieht das zurecht anders und gibt ihnen einen Anspruch auf eine anwaltliche Vertretung, die der Unfallgegner zahlen muss. 

Unternehmen mit Fuhrpark,  Autohäusern und Autovermietungen bieten wir das komplette Sachschadensmanagement der Fahrzeugflotte zu sehr günstigen Pauschaltarifen an. Für die Bearbeitung von Unfallschäden sollten sie nicht ihre eigenen Mitarbeiter einsetzen, da dies mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist, der ihnen vom gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht erstattet wird. Wenn sie uns dagegen beauftragen, kümmern wir uns um ihren Unfall, d.h. um die Erstattung der Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall sowie Gutachterkosten. Der gegnerische Haftpflichtversicherer übernimmt die bei uns anfallenden Kosten und sie können ihre Mitarbeiter für sinnvollere Aufgaben einsetzen. 

Wir verfügen auch über langjährige gute Kontakte zu Gutachtern, die noch am gleichen Tag mit ihnen Kontakt aufnehmen und ihre Kosten nur gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend machen. Dies beschleunigt die Unfallabwicklung erheblich, was zu schnelleren Zahlungseingängen auf ihrem Konto führt. 

Unseren elektronischen Fragebogen für Anspruchsteller finden Sie hier

 

Personenschäden

Ebenso verfolgen wir ihre Ansprüche bei Personenschäden, bei kleineren Verletzungen aber auch bei schwersten Personenschäden mit Todesfolge. Auch hier kooperieren wir mit Gutachtern, die ihre Situation nach dem Unfall genau unter die Lupe nehmen hinsichtlich eines entstandenen Pflegemehrbedarfs oder Haushaltsführungsschadens. Selbstverständlich gehört es auch zu unserer Aufgabe, dass sie ein angemessenes Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen erhalten.   

 

Bussgeldverfahren

Wir helfen ihnen, in ihren Bußgeldverfahren das Beste herauszuholen. Auch dazu schalten wir spezielle Gutachter ein, deren Kosten ebenfalls von ihrer Rechtschutzversicherung übernommen werden. Zu unseren Aufgaben gehört auch, sie in Angelegenheiten der Fahrerlaubis und deren Entziehung zu vertreten.
 
Wenn sie wissen möchten, welche Saktionen in Bußgeldverfahren bei welchen Verstößen vorgesehen sind, lesen sie weiter.
 
 

Geschwindigkeitsverstoß mit Pkw und Motorrad innerhalb geschlossener Ortschaften

zu schnell

Buß­geld

Punkte

Fahr­verbot

 bis 10 km/h

15.- €

0

nein

11 – 15 km/h

25.- €

0

nein

16 – 20 km/h

35.- €

0

nein

21 – 25 km/h

80.- €

1

nein

26 – 30 km/h

100.- €

1

(1 Mo­nat)*

31 – 40 km/h

160.- €

2

1 Mo­nat

41 – 50 km/h

200.- €

2

1 Mo­nat

51 – 60 km/h

280.- €

2

2 Mo­nate

61 – 70 km/h

480.- €

2

3 Mo­nate

über 70 km/h

680.- €

2

3 Mo­nate

   

* wenn innerhalb von 12 Monaten erneut um 26 km/h zu schnell.

 

Geschwindigkeitsverstoß mit Pkw und Motorrad außerhalb geschlossener Ortschaften

 zu schnell

Buß­geld

Punkte

Fahr­verbot

 bis 10 km/h

10.- €

0

nein

11 – 15 km/h

20.- €

0

nein

16 – 20 km/h

30.- €

0

nein

21 – 25 km/h

70.- €

1

nein

26 – 30 km/h

80.- €

1

(1 Mo­nat)*

31 – 40 km/h

120.- €

2

(1 Mo­nat)*

41 – 50 km/h

160.- €

2

1 Mo­nat

51 – 60 km/h

240.- €

2

2 Mo­nate

61 – 70 km/h

440.- €

2

3 Mo­nate

über 70 km/h

600.- €

2

3 Mo­nate

   

* wenn innerhalb von 12 Monaten erneut um 26 km/h zu schnell.

 

Rotlichtverstoß mit Kraftfahrzeug

Rotlicht

Buß­geld

Punkte

Fahr­verbot

< 1 Sek.

90.- €

1

nein

+ Gefährdung

200.- €

2

1 Monat

+ Sachschaden

240.- €

2

1 Monat

Rotlicht

Buß­geld

Punkte

Fahr­verbot

> 1 Sek.

200.- €

2

1 Monat

+ Gefährdung

320.- €

2

1 Mo­nat

+ Sachschaden

360.- €

2

1 Mo­nat

 

Nichteinhalten des Abstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h

 Abstand

Buß­geld

Punkte

Fahr­verbot

< 5/10*

75.- €

1

nein

< 4/10*

100.- €

1

nein

< 3/10*

160.- €

1

nein

< 2/10*

240.- €

1

nein

< 1/10*

320.- €

1

nein

 

Nichteinhalten des Abstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h

 Abstand

Buß­geld

Punkte

Fahr­verbot

< 5/10*

75.- €

1

nein

 

100.- €

1

nein

< 3/10*

160.- €

2

1 Monat

< 2/10*

240.- €

2

2 Monate

< 1/10*

320.- €

2

3 Monate

 

Nichteinhalten des Abstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h

 Abstand

Buß­geld

Punkte

Fahr­verbot

< 5/10*

100.- €

1

nein

< 4/10*

180.- €

1

nein

< 3/10*

240.- €

2

1 Monat

< 2/10*

320.- €

2

2 Monate

< 1/10*

400.- €

2

3 Monate

 

Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Führen eines Fahrzeugs

 Elektr. Gerät

Buß­geld

Punkte

Fahr­verbot

– Handy, etc.

100.- €

1

nein

+ Gefährdung

150.- €

2

1 Monat

+ Sachschaden

200.- €

2

1 Monat

 

Alkoholverstoß

Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von  mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

0,5 %o Grenze

Buß­geld

Punkte

Fahr­verbot

erstmalig

500.- €

2

1 Monat

zweites Mal

1.000.- €

2

3 Monate

> zweimal

1.500.- €

2

3 Monate

 

Berauschende Mittel/Drogen

Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis (Tetrahydrocannabinol-THC), Heroin (Morphin), Morphin (Morphin), Cocain (Cocain), Cocain (Benzoylecgonin), Amfetamin (Amfetamin),  Designer-Amfetamin (Methylendioxyamfetamin-MDA), Designer-Amfetamin (Methylendioxyethylamfetamin-MDE), Designer-Amfetamin (Methylendioxymetamfetamin-MDMA), Metamfetamin geführt.

Drogenfahrt

Buß­geld

Punkte

Fahr­verbot

erstmalig

500.- €

2

1 Monat

zweites Mal

1.000.- €

2

3 Monate

> zweimal

1.500.- €

2

3 Monate

 

Alkoholverbot für Fahranfänger 

Innerhalb der Probezeit gilt die 0,0 Promille-Grenze

0,0 %o Grenze

Buß­geld

Punkte

Fahr­verbot

Verstoß

250.- €

1

nein

 

 

Strafverfahren

Wir vertreten sie auch in Strafverfahren im Verkehrsrecht. Hier legen wir besonderen Wert auf die Aufklärung des Sachverhaltes, da hier oft die Gründe für die Einstellung eines Verfahrens gefunden werden können. Wenn sie wissen möchten, welche Saktionen bei welchen Verstößen eintreten, lesen sie weiter. 

 

BAK

Tagessätze

Sperrfrist

 § 316 StGB

bis 1,09 ‰

30

8 bis 10 Monate

 

1,1 – 1,59 ‰

35

mindestens 10 Monate

 

ab 1,6 ‰

40

mindestens 12 Monate

 

ab 2,00 ‰

45

mindestens 15 Monate

    

§ 315c StGB

bis 1,09 ‰

40

8 bis 10 Monate

 

1,1 – 1,59 ‰

45

mindestens 10 Monate

 

ab 1,6 ‰

50

Mindestens 12 Monate

 

ab 2,00 ‰

55

Mindestens 15 Monate

in Kombi mit § 142 StGB

  

Je nach Fremdschaden jeweils 2-4 Monate mehr als bei 316/315c StGB

folgende Geldstrafen unter Berücksichtigung des § 47 StGB:

 

BAK

Tagessätze

Sperrfrist

 § 316 StGB

bis 1,09 ‰

60 – 120

mindestens 12 Monate

 

1,1 – 1,59 ‰

70 – 130

mindestens 18 Monate

 

ab 1,6 ‰

80 – 140

mindestens 18 Monate

 

ab 2,00 ‰

90 – 150

mindestens 20 Monate

    

§ 315c StGB

bis 1,09 ‰

80 – 140

mindestens 12 Monate

 

1,1 – 1,59 ‰

90 – 150

mindestens 18 Monate

 

ab 1,6 ‰

100 – 160

mindestens 18 Monate

 

ab 2,00 ‰

110 – 170

mindestens 20 Monate

in Kombi mit § 142 StGB

  

Je nach Fremdschaden jeweils 2-4 Monate mehr als bei 316/315c StGB

Liegen die Voraussetzungen des § 47 StGB für eine kurze Freiheitsstrafe vor:

 

BAK

Freiheitsstrafe

Sperrfrist

 § 316 StGB

bis 1,59 ‰

2-4 Monate

s.o.

 

ab 1,6 ‰

3-5 Monate

s.o.

 § 315c StGB

bis 1,59 ‰

3-5 Monate

s.o.

 

ab 1,6 ‰

4-6 Monate

s.o.

Schadenshöhe

Tagessätze

Führerscheinmaßnahme

Schaden ab 750 €

ab 20

1–2 Monate Fahrverbot

Schaden ab 1.000 €

ab 25

2-4 Monate Fahrverbot

Schaden ab 1.300 €

ab 30

4-6 Monate Fahrverbot

Schaden ab 1.600 €

ab 35

Mindestens 7 Monate Sperrfrist

 Schadenshöhe

Tagessätze

Führerscheinmaßnahme

Schaden ab 750 €

40-100

6 Monate Fahrverbot oder Sperre

Schaden ab 1.000 €

50-110

Ab 8 Monate Sperrfrist

Schaden ab 1.300 €

60-120

Ab 10 Monate Sperrfrist

Schaden ab 1.600 €

70-130

Ab 12 Monate Sperrfrist

Liegen die Voraussetzungen des § 47 StGB vor

3-6 Monate Freiheitsstrafe

s.o.

 

Medienberichterstattung über uns im Verkehrsrecht

Über unseren Einsatz für unsere Mandanten wurde auch ab und an in den Medien berichtet. Das größte Kompliment haben wir ausgerechnet von unserem damaligen Gegner, der Allainz AG, erhalten, wobei wir die vierte und letzte Anwaltskanzlei in den 30 Jahren waren und die Sache zu einem Abschluss gebracht haben. Der Pressesprecher der Allianz AG erklärte auf die Frage des Reporters der ARD in der Sendung „Die Neinsager: Die Macht der Versicherungskonzerne“ ab Minute 16:06 min:

„Das ist ein Fall, der uns, bei der Allianz, auch definitiv unter die Haut geht, wenn man das nachliest. Wir haben uns dafür entschuldigt. Wir können nachvollziehen, was die Familie fühlt und dass das Schicksal sehr schwierig ist. Die 30 Jahre dürfen auch nie wieder passieren. Wir tuen alles dazu, damit ein Fall dieser Art nicht mehr vorkommt. Wir haben viel daraus gelernt, gerade aus diesem Fall haben wir viel gelernt und haben unsere Prozesse umgestellt, damit wir auch im Interesse der Kunden auch aber in unserem eigenen Interesse früher zu Lösungen kommen.

Würden sie sagen, die Allianz nach dem Fall Wollenweber ist eine andere als vor dem Fall Wollenweber? Definitiv, der Fall hat, wie sie schon gesagt haben, sehr lange gedauert. Damals vor 30 Jahren war die Allianz ein kleines bayerisches Unternehmen, heute sind wir ein Weltkonzern. … Und so etwas würde heute nach menschlichem Ermessen nicht mehr passieren.“

Auch der Spiegel und zahlose andere Medien haben den Fall aufgegriffen und darüber berichtet. 

Der Spiegel 30/15 „Versichert und Verraten“
ARD Panorama „Die Neinsager – Die Macht der Versicherungskonzerne“
Die Story im Ersten „Versichert und Verloren“

Unsere Kanzlei hat eine jahrelange Erfahrung bei der Beurteilung verkehrsrechtlicher Fallgestaltungen und die fachliche Expertise, um Sie in allen Fragen des Verkehrsrechts erfolgreich zu beraten und notfalls auch vor Gericht zu vertreten. Wir beraten und betreuen seit mehr als 30 Jahren in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Dabei lassen wir uns von keinem „Streitgedanken“ leiten. Vielmehr ist es unser Anliegen, möglichst eine gütliche, d. h. außergerichtliche Lösung des Problems herbeizuführen. Scheitert eine sachgerechte außergerichtliche Vereinbarung, sind wir auch in der Lage und bereit, Ihre Interessen im gerichtlichen Verfahren mit großem Engagement konsequent und hartnäckig durchzusetzen.

Das Verkehrsrecht hat eine Vielzahl von Bezügen zum Arbeitsrecht, bspw. bei Fragen der Lohnfortzahlung oder eines Verdienstausfallschadens nach einem Verkehrsunfall. Bei uns ist der Fachanwalt für Arbeitsrecht nur eine Tür weiter und kann bei Bedarf sofort eingebunden werden. 

Genauso bestehen Bezüge zum Medizinrecht, beispielsweise bei einer anschließenden Fehlbehandlung in einem Krankenhaus. Gut, wenn ein Fachanwalt für Medizinrecht gleich in ihren Fall eingebunden werden kann. 

Ein Einzelanwalt ist bei der Vielzahl auftretender Fragestellungen oft  überfordert. Daher dient unser Leitsatz, „fachübergreifende Expertise unter einem Dach“ der Wahrung Ihrer Interessen an einer bestmöglichen  Vertretung.

Gliederung

Verkehrszivilrecht

Verkehtsstrafrecht und Führerschein

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