Verkehrsrecht umfasst alle Bereiche der Fortbewegung, zu Fuß oder mit Fortbewegungsmitteln jeder Art. Zentraler Bestandteil in der täglichen Bearbeiitung sind natürlich Verkehrsunfälle, aber auch der Abschluss von Kaufverträgen und ebenso versicherungsrechtliche Fragestellungen.
Beim Abschluss von Kaufverträgen über Fahrzeuge wird unterschieden, ob diese von einem privaten oder gewerblichen Verkäufer veräußert werden, als Neufahrzeug oder Gebrauchtfahrzeug. Oft stehen Fragen der Gewährleistung und Sachmängelhaftung, der Herstellergarantien, der Lieferzeiten und der Verjährung von Ansprüchen im Mittelpunkt. Ein Mangel liegt dabei nicht vor, wenn Ursache des Fehlers üblicher Verschleiß ist.
Bei der Frage, ob ein Mangel gegeben ist, arbeiten wir mit renommierten Gutachtern zusammen. Die Gutachterkosten werden dabei in der Regel von ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Liegt ein Mangel vor, haben sie das Recht zur Minderung, zum Rücktritt und Schadensersatz. Auch bei diesen Fragen beraten wir sie gerne.
Wir prüfen nach einem Unfall auch ihre Anspräche gegenüber ihrer Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung. Hier besteht aber oft zunächst keine Deckung durch ihre Rechtschutzversicherung. Diese greift i.d.R. erst, wenn die Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung die von ihnen geltend gemachten Ansprüche zu Unrecht abgelehnt haben.
Im Mittelpunkt unserer Beratung bei Werkstattfällen stehen oft mangelhafte Reparaturen oder Beschädigungen während des Werkstattaufenthaltes. Zur Feststellung verursachter Schäden sind anfallende Gutachterkosten i.d.R. von der Haftpfichtversicherung der Werkstatt zu zahlen.
Wir bieten Lösungen rund um Fahrzeuge und Verkehr, von der Unfallaufnahme über die Erfassung des Verkehrsunfalls bis zur Auszahlung. Hätten sie gewusst, dass trotz eines Mitverschuldens von bspw. 50% es möglich ist, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung 100% ihrer Sachverständigenkosten, des merkantilen Minderwertes und einer Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung gemäß dem sogenannten Quotenvorrecht zahlen muss? Viele überschätzen sich und meinen, sie könnten sich selbst vertreten, insbesondere bei offenkundig klaren Verkehrsunfällen. Der BGH sieht das zurecht anders und gibt ihnen einen Anspruch auf eine anwaltliche Vertretung, die der Unfallgegner zahlen muss.
Unternehmen mit Fuhrpark, Autohäusern und Autovermietungen bieten wir das komplette Sachschadensmanagement der Fahrzeugflotte zu sehr günstigen Pauschaltarifen an. Für die Bearbeitung von Unfallschäden sollten sie nicht ihre eigenen Mitarbeiter einsetzen, da dies mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist, der ihnen vom gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht erstattet wird. Wenn sie uns dagegen beauftragen, kümmern wir uns um ihren Unfall, d.h. um die Erstattung der Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall sowie Gutachterkosten. Der gegnerische Haftpflichtversicherer übernimmt die bei uns anfallenden Kosten und sie können ihre Mitarbeiter für sinnvollere Aufgaben einsetzen.
Wir verfügen auch über langjährige gute Kontakte zu Gutachtern, die noch am gleichen Tag mit ihnen Kontakt aufnehmen und ihre Kosten nur gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend machen. Dies beschleunigt die Unfallabwicklung erheblich, was zu schnelleren Zahlungseingängen auf ihrem Konto führt.
Unseren elektronischen Fragebogen für Anspruchsteller finden Sie hier.
Ebenso verfolgen wir ihre Ansprüche bei Personenschäden, bei kleineren Verletzungen aber auch bei schwersten Personenschäden mit Todesfolge. Auch hier kooperieren wir mit Gutachtern, die ihre Situation nach dem Unfall genau unter die Lupe nehmen hinsichtlich eines entstandenen Pflegemehrbedarfs oder Haushaltsführungsschadens. Selbstverständlich gehört es auch zu unserer Aufgabe, dass sie ein angemessenes Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen erhalten.
zu schnell | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
bis 10 km/h | 15.- € | 0 | nein |
11 – 15 km/h | 25.- € | 0 | nein |
16 – 20 km/h | 35.- € | 0 | nein |
21 – 25 km/h | 80.- € | 1 | nein |
26 – 30 km/h | 100.- € | 1 | (1 Monat)* |
31 – 40 km/h | 160.- € | 2 | 1 Monat |
41 – 50 km/h | 200.- € | 2 | 1 Monat |
51 – 60 km/h | 280.- € | 2 | 2 Monate |
61 – 70 km/h | 480.- € | 2 | 3 Monate |
über 70 km/h | 680.- € | 2 | 3 Monate |
* wenn innerhalb von 12 Monaten erneut um 26 km/h zu schnell. |
zu schnell | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
bis 10 km/h | 10.- € | 0 | nein |
11 – 15 km/h | 20.- € | 0 | nein |
16 – 20 km/h | 30.- € | 0 | nein |
21 – 25 km/h | 70.- € | 1 | nein |
26 – 30 km/h | 80.- € | 1 | (1 Monat)* |
31 – 40 km/h | 120.- € | 2 | (1 Monat)* |
41 – 50 km/h | 160.- € | 2 | 1 Monat |
51 – 60 km/h | 240.- € | 2 | 2 Monate |
61 – 70 km/h | 440.- € | 2 | 3 Monate |
über 70 km/h | 600.- € | 2 | 3 Monate |
* wenn innerhalb von 12 Monaten erneut um 26 km/h zu schnell. |
Rotlicht | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
< 1 Sek. | 90.- € | 1 | nein |
+ Gefährdung | 200.- € | 2 | 1 Monat |
+ Sachschaden | 240.- € | 2 | 1 Monat |
Rotlicht | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
> 1 Sek. | 200.- € | 2 | 1 Monat |
+ Gefährdung | 320.- € | 2 | 1 Monat |
+ Sachschaden | 360.- € | 2 | 1 Monat |
Abstand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
< 5/10* | 75.- € | 1 | nein |
< 4/10* | 100.- € | 1 | nein |
< 3/10* | 160.- € | 1 | nein |
< 2/10* | 240.- € | 1 | nein |
< 1/10* | 320.- € | 1 | nein |
Abstand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
< 5/10* | 75.- € | 1 | nein |
100.- € | 1 | nein | |
< 3/10* | 160.- € | 2 | 1 Monat |
< 2/10* | 240.- € | 2 | 2 Monate |
< 1/10* | 320.- € | 2 | 3 Monate |
Abstand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
< 5/10* | 100.- € | 1 | nein |
< 4/10* | 180.- € | 1 | nein |
< 3/10* | 240.- € | 2 | 1 Monat |
< 2/10* | 320.- € | 2 | 2 Monate |
< 1/10* | 400.- € | 2 | 3 Monate |
Elektr. Gerät | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
– Handy, etc. | 100.- € | 1 | nein |
+ Gefährdung | 150.- € | 2 | 1 Monat |
+ Sachschaden | 200.- € | 2 | 1 Monat |
Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
0,5 %o Grenze | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
erstmalig | 500.- € | 2 | 1 Monat |
zweites Mal | 1.000.- € | 2 | 3 Monate |
> zweimal | 1.500.- € | 2 | 3 Monate |
Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis (Tetrahydrocannabinol-THC), Heroin (Morphin), Morphin (Morphin), Cocain (Cocain), Cocain (Benzoylecgonin), Amfetamin (Amfetamin), Designer-Amfetamin (Methylendioxyamfetamin-MDA), Designer-Amfetamin (Methylendioxyethylamfetamin-MDE), Designer-Amfetamin (Methylendioxymetamfetamin-MDMA), Metamfetamin geführt.
Drogenfahrt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
erstmalig | 500.- € | 2 | 1 Monat |
zweites Mal | 1.000.- € | 2 | 3 Monate |
> zweimal | 1.500.- € | 2 | 3 Monate |
Innerhalb der Probezeit gilt die 0,0 Promille-Grenze
0,0 %o Grenze | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Verstoß | 250.- € | 1 | nein |
Wir vertreten sie auch in Strafverfahren im Verkehrsrecht. Hier legen wir besonderen Wert auf die Aufklärung des Sachverhaltes, da hier oft die Gründe für die Einstellung eines Verfahrens gefunden werden können. Wenn sie wissen möchten, welche Saktionen bei welchen Verstößen eintreten, lesen sie weiter.
BAK | Tagessätze | Sperrfrist | |
§ 316 StGB | bis 1,09 ‰ | 30 | 8 bis 10 Monate |
1,1 – 1,59 ‰ | 35 | mindestens 10 Monate | |
ab 1,6 ‰ | 40 | mindestens 12 Monate | |
ab 2,00 ‰ | 45 | mindestens 15 Monate | |
§ 315c StGB | bis 1,09 ‰ | 40 | 8 bis 10 Monate |
1,1 – 1,59 ‰ | 45 | mindestens 10 Monate | |
ab 1,6 ‰ | 50 | Mindestens 12 Monate | |
ab 2,00 ‰ | 55 | Mindestens 15 Monate | |
in Kombi mit § 142 StGB | Je nach Fremdschaden jeweils 2-4 Monate mehr als bei 316/315c StGB |
folgende Geldstrafen unter Berücksichtigung des § 47 StGB:
BAK | Tagessätze | Sperrfrist | |
§ 316 StGB | bis 1,09 ‰ | 60 – 120 | mindestens 12 Monate |
1,1 – 1,59 ‰ | 70 – 130 | mindestens 18 Monate | |
ab 1,6 ‰ | 80 – 140 | mindestens 18 Monate | |
ab 2,00 ‰ | 90 – 150 | mindestens 20 Monate | |
§ 315c StGB | bis 1,09 ‰ | 80 – 140 | mindestens 12 Monate |
1,1 – 1,59 ‰ | 90 – 150 | mindestens 18 Monate | |
ab 1,6 ‰ | 100 – 160 | mindestens 18 Monate | |
ab 2,00 ‰ | 110 – 170 | mindestens 20 Monate | |
in Kombi mit § 142 StGB | Je nach Fremdschaden jeweils 2-4 Monate mehr als bei 316/315c StGB |
Liegen die Voraussetzungen des § 47 StGB für eine kurze Freiheitsstrafe vor:
BAK | Freiheitsstrafe | Sperrfrist | |
§ 316 StGB | bis 1,59 ‰ | 2-4 Monate | s.o. |
ab 1,6 ‰ | 3-5 Monate | s.o. | |
§ 315c StGB | bis 1,59 ‰ | 3-5 Monate | s.o. |
ab 1,6 ‰ | 4-6 Monate | s.o. |
Schadenshöhe | Tagessätze | Führerscheinmaßnahme |
Schaden ab 750 € | ab 20 | 1–2 Monate Fahrverbot |
Schaden ab 1.000 € | ab 25 | 2-4 Monate Fahrverbot |
Schaden ab 1.300 € | ab 30 | 4-6 Monate Fahrverbot |
Schaden ab 1.600 € | ab 35 | Mindestens 7 Monate Sperrfrist |
Schadenshöhe | Tagessätze | Führerscheinmaßnahme |
Schaden ab 750 € | 40-100 | 6 Monate Fahrverbot oder Sperre |
Schaden ab 1.000 € | 50-110 | Ab 8 Monate Sperrfrist |
Schaden ab 1.300 € | 60-120 | Ab 10 Monate Sperrfrist |
Schaden ab 1.600 € | 70-130 | Ab 12 Monate Sperrfrist |
Liegen die Voraussetzungen des § 47 StGB vor | 3-6 Monate Freiheitsstrafe | s.o. |
Über unseren Einsatz für unsere Mandanten wurde auch ab und an in den Medien berichtet. Das größte Kompliment haben wir ausgerechnet von unserem damaligen Gegner, der Allainz AG, erhalten, wobei wir die vierte und letzte Anwaltskanzlei in den 30 Jahren waren und die Sache zu einem Abschluss gebracht haben. Der Pressesprecher der Allianz AG erklärte auf die Frage des Reporters der ARD in der Sendung „Die Neinsager: Die Macht der Versicherungskonzerne“ ab Minute 16:06 min:
„Das ist ein Fall, der uns, bei der Allianz, auch definitiv unter die Haut geht, wenn man das nachliest. Wir haben uns dafür entschuldigt. Wir können nachvollziehen, was die Familie fühlt und dass das Schicksal sehr schwierig ist. Die 30 Jahre dürfen auch nie wieder passieren. Wir tuen alles dazu, damit ein Fall dieser Art nicht mehr vorkommt. Wir haben viel daraus gelernt, gerade aus diesem Fall haben wir viel gelernt und haben unsere Prozesse umgestellt, damit wir auch im Interesse der Kunden auch aber in unserem eigenen Interesse früher zu Lösungen kommen.
Würden sie sagen, die Allianz nach dem Fall Wollenweber ist eine andere als vor dem Fall Wollenweber? Definitiv, der Fall hat, wie sie schon gesagt haben, sehr lange gedauert. Damals vor 30 Jahren war die Allianz ein kleines bayerisches Unternehmen, heute sind wir ein Weltkonzern. … Und so etwas würde heute nach menschlichem Ermessen nicht mehr passieren.“
Auch der Spiegel und zahlose andere Medien haben den Fall aufgegriffen und darüber berichtet.
Der Spiegel 30/15 „Versichert und Verraten“
ARD Panorama „Die Neinsager – Die Macht der Versicherungskonzerne“
Die Story im Ersten „Versichert und Verloren“
Unsere Kanzlei hat eine jahrelange Erfahrung bei der Beurteilung verkehrsrechtlicher Fallgestaltungen und die fachliche Expertise, um Sie in allen Fragen des Verkehrsrechts erfolgreich zu beraten und notfalls auch vor Gericht zu vertreten. Wir beraten und betreuen seit mehr als 30 Jahren in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.
Dabei lassen wir uns von keinem „Streitgedanken“ leiten. Vielmehr ist es unser Anliegen, möglichst eine gütliche, d. h. außergerichtliche Lösung des Problems herbeizuführen. Scheitert eine sachgerechte außergerichtliche Vereinbarung, sind wir auch in der Lage und bereit, Ihre Interessen im gerichtlichen Verfahren mit großem Engagement konsequent und hartnäckig durchzusetzen.
Das Verkehrsrecht hat eine Vielzahl von Bezügen zum Arbeitsrecht, bspw. bei Fragen der Lohnfortzahlung oder eines Verdienstausfallschadens nach einem Verkehrsunfall. Bei uns ist der Fachanwalt für Arbeitsrecht nur eine Tür weiter und kann bei Bedarf sofort eingebunden werden.
Genauso bestehen Bezüge zum Medizinrecht, beispielsweise bei einer anschließenden Fehlbehandlung in einem Krankenhaus. Gut, wenn ein Fachanwalt für Medizinrecht gleich in ihren Fall eingebunden werden kann.
Ein Einzelanwalt ist bei der Vielzahl auftretender Fragestellungen oft überfordert. Daher dient unser Leitsatz, „fachübergreifende Expertise unter einem Dach“ der Wahrung Ihrer Interessen an einer bestmöglichen Vertretung.
Tel.: +49 681 93808-0
Fax: +49 681 93808-38
E-Mail: info@saarkanzlei.de
Öffnungszeiten:
8h-12h und 14h-17h
USt-ID Nr: DE223561713
Parkmöglichkeit
Parkhaus Hauptbahnhof (Bormannspfad)