Der Dieselskandal betrifft bekannter Maßen Manipulationen der Autohersteller bei der Einhaltung der Grenzwerte für Autoabgase. Das Einsetzen einer Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung wurde am 18.09.2015 bekannt. Daher drohen Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG Ende 2018 zu verjähren.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie bestehende Ansprüche gesichert werden können. In Betracht kommt zur Verjährungsunterbrechung eine sog. Feststellungklage, bei der lediglich festgestellt wird, dass VW für alle Mängel des betroffenen Fahrzeuges aus dem Abgasskandal einzustehen hat. Hier sind die Streitwerte und damit die anfallenden Kosten deutlich geringer, als bei einer Klage auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises unter Abzug gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Die Rechtsschutzversicherer übernehmen in der Regel die für derartige Verfahren anfallenden Kosten.
Nachdem die Gerichte anfänglich zu Gunsten von VW entschieden haben, ist die Anzahl der Entscheidungen zu Gunsten der betroffenen VW-Kunden zwischenzeitlich deutlich angestiegen.
Insbesondere hat auch das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 14.06.2017, Az. 12 O 104/16 zu Gunsten eines Klägers entschieden.
Denn in der manipulierten Software sei ein Mangel zu sehen, weil es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Ein Durchschnittskäufer erwarte nicht, dass eine Software installiert ist, die nur auf dem Prüfstand den Stickoxydausstoß reduziert und beim übrigen Fahren abgeschaltet wird.
Gegenüber dem Verkäufer waren die Ansprüche im entschiedenen Fall auch noch nicht verjährt. Das Setzen einer Nachbesserungsfrist gegenüber dem Verkäufer war nach Auffassung des Landgerichts ausnahmsweise nicht erforderlich. Auch sei der Mangel nicht als unerheblich zu betrachten gewesen. Beides wurde vom Landgericht ausführlich begründet.
Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 34.600 € abzüglich gezogener Nutzungen gegen Rückgabe des VW Tiguan bejahte das Landgericht aber nicht nur gegenüber dem Verkäufer, sondern auch gegenüber der Volkswagen AG selbst, obwohl mit dieser kein Vertrag zustande gekommen ist.
Dies begründete das Landgericht mit einer vorliegenden sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Volkswagenkonzerns durch das Inverkehrbringen derart manipulierter Fahrzeuge. Die Schädigungshandlung der Volkswagen AG bestünde darin, dass sie ein Fahrzeug mit einer Abschaltvorrichtung in den Verkehr gebracht habe, ohne die Kunden über diese „speziellen Eigenschaften“ zu informieren.
Kein Kunde würde ein derartiges Fahrzeug kaufen, wenn er beim Erwerb darauf hingewiesen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform ist. Ein derartiges Fahrzeug habe einen ganz erheblich verringerten Marktwert und ein Vermögensschaden des Käufers liege auf der Hand.
Das Verhalten der Volkswagen AG verstoße auch gegen die guten Sitten. Die Täuschung der Volkswagen AG habe dem Zweck der Kostensenkung gedient. Rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung habe die Volkswagen AG vermeiden wollen. Verwerflich sei dabei auch, dass sich die Manipulationen auf Teile des Motors bezögen, die selbst von Fachleuten nur mit Mühe durchschaut werden können. Die Volkswagen AG habe daher darauf gehofft, dass ihre Manipulationen unentdeckt bleiben.
Betroffene Eigentümer sollten daher kurzfristig ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen.