Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 13.09.2016, Az. 14 S 29/14 gegen einen privaten Krankenversicherer entschieden, dass die GOZ 6100 lediglich die „Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel“ beschreibt, wohingegen GOZ 2197 die „adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone veneer etc.)“ beschreibt. Die wesentliche Leistung hinter der Abrechnung GOZ 6100 sei die Eingliederung, mithin die Ein- und Anpassung des Brackets und nicht dessen Befestigung bzw. Kleben. Mithin könne die GOZ 2197 neben der GOZ 6100 abgerechnet werden (so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06.06.2016 – 14 BV 15.527 -, VG Regensburg, Urteil vom 01.09.2015 – RN 8 K 15.936 -, Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 14.10.2015 – 13 K 2159/14 -, VG Münster, Urteil vom 17.02.2016 – 5 K 1880/15 -, Amtsgericht Gießen, Urteil vom 08.02.2016 – 41 C 438/15-).

(R)ECHT KURZ GESAGT – Wie wehre ich mich gegen Behörden?
Dieser Text gibt Ratschläge für den Umgang mit belastenden Bescheiden, die von Behörden kommen. Wenn man mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, kann man dagegen vorgehen. Hierbei ist es wichtig, den richtigen Rechtsbehelf zu wählen und die maßgeblichen Fristen einzuhalten. In der Regel ist der Widerspruch der richtige Rechtsbehelf, außer bei Bußgeld- oder Steuerbescheiden, wo der Einspruch angebracht ist. Die Rechtsbehelfsfristen müssen unbedingt beachtet werden, da ein unzulässiger Rechtsbehelf kostenpflichtig zurückgewiesen wird. Der Widerspruch muss spätestens einen Monat nach Erhalt des Bescheids eingereicht werden, während der Einspruch gegen Bußgeldbescheide innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden muss. Es ist ratsam, die Rechtsbehelfe schriftlich einzureichen und dabei die richtige Form zu wahren. Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder unvollständig ist, hat man ein Jahr lang Zeit, sich gegen den Bescheid zu wehren.