Änderungen beim Kindesunterhalt

Mit mehreren Entscheidungen in den vergangenen Jahren hat der Bundesgerichtshof die bisherigen Grundlagen zur Ermittlung der Höhe des Kindesunterhaltes erweitert. So hatten die Gerichte bislang die so genannte Düsseldorfer Tabelle, die je nach Altersstufe und Einkommen bis zu einer Höhe von 5500 € netto monatlich feste Beträge ausgewiesen hatte, fast einheitlich angewandt und lediglich in Einzelfällen höhere Unterhaltsbeträge zugesprochen, wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils über 5500 € lag und für das Kind ein entsprechender konkreter Bedarf (z.B. für Hobbys, Urlaub etc.) nachgewiesen werden konnte. Dementsprechend musste ein Elternteil, der über ein hohes Einkommen verfügte, bei Zahlung eines Unterhaltes nach der höchsten Tabellenstufe keine weitere Auskunft über sein Einkommen und Vermögen erteilen.

Nunmehr ist jeder Elternteil grundsätzlich verpflichtet, diese Auskunft zu erteilen, da nach der jetzigen Rechtsprechung der Unterhaltsbedarf nicht bei einem Einkommen von max. 5500 € des Elternteils endet, sondern darüber hinaus stetig steigt und nach den jetzigen Urteilen eine Fortschreibung der Tabelle bis zu dem doppelten Betrag, also 11.000 € vorgenommen werden muss. Auch darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass dann der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht absolut begrenzt ist und eine Auskunft von beiden Elternteilen verlangt werden kann, so dass es nicht ausgeschlossen ist, dass bei besonders vermögenden Elternteilen noch höhere Unterhaltsansprüche durchgesetzt werden können. Begrenzt wird der Unterhaltsanspruch nur dadurch, dass das Kind nicht eine Teilhabe am Luxus erfahren soll. Einerseits soll also das Kind an den besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen  der Eltern teilhaben können, andererseits soll eine vernünftige Begrenzung möglich sein, ohne dass der Bundesgerichtshof hier eine nach Beträgen feste Obergrenze gezogen hätte. In welcher Weise nun die Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle bei einem Einkommen oberhalb von 5500 € monatlich bis zu der nunmehr vorläufigen Grenze von 11.000 € steigen sollen, hat der Bundesgerichtshof nicht vorgegeben. Es existieren hierzu unterschiedliche Berechnungsmodelle verschiedener Fachleute und sind bereits einige Urteile verschiedener Gerichte ergangen, die jedoch noch kein einheitliches Bild erkennen lassen. Tendenziell ist jedoch von Steigerungen von rund 5 % pro höherer Einkommensstufe auszugehen. Unklar ist noch, ob die bisherige Systematik, nach der die Einkommensstufen in Sprüngen von jeweils 400 € festgesetzt wurden,  fortgeschrieben werden soll oder in niedrigeren Stufen fortgesetzt wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass erhebliche Mehrbeträge gegen den Elternteil durchgesetzt werden können, der barunterhaltspflichtig ist. Es lohnt sich also, bei gut gestellten Elternteilen in Zukunft genauer hinzusehen und gegebenenfalls bestehende, veraltete Unterhaltsregelungen anzupassen.

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Wichtige, neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubsansprüchen!

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 22.09.2022, Aktenzeichen C – 120/21, festgestellt, dass Urlaubsansprüche nur dann verfallen oder verjähren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 31.01.2023, Az. 9 AZR 107/20, die Rechtslage zur Verjährung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen in Deutschland weiter geklärt.

Nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG erlischt der Anspruch auf den Jahresurlaub grundsätzlich mit Ende des laufenden Kalenderjahres.

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