Änderungen beim Kindesunterhalt

Mit mehreren Entscheidungen in den vergangenen Jahren hat der Bundesgerichtshof die bisherigen Grundlagen zur Ermittlung der Höhe des Kindesunterhaltes erweitert. So hatten die Gerichte bislang die so genannte Düsseldorfer Tabelle, die je nach Altersstufe und Einkommen bis zu einer Höhe von 5500 € netto monatlich feste Beträge ausgewiesen hatte, fast einheitlich angewandt und lediglich in Einzelfällen höhere Unterhaltsbeträge zugesprochen, wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils über 5500 € lag und für das Kind ein entsprechender konkreter Bedarf (z.B. für Hobbys, Urlaub etc.) nachgewiesen werden konnte. Dementsprechend musste ein Elternteil, der über ein hohes Einkommen verfügte, bei Zahlung eines Unterhaltes nach der höchsten Tabellenstufe keine weitere Auskunft über sein Einkommen und Vermögen erteilen.

Nunmehr ist jeder Elternteil grundsätzlich verpflichtet, diese Auskunft zu erteilen, da nach der jetzigen Rechtsprechung der Unterhaltsbedarf nicht bei einem Einkommen von max. 5500 € des Elternteils endet, sondern darüber hinaus stetig steigt und nach den jetzigen Urteilen eine Fortschreibung der Tabelle bis zu dem doppelten Betrag, also 11.000 € vorgenommen werden muss. Auch darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass dann der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht absolut begrenzt ist und eine Auskunft von beiden Elternteilen verlangt werden kann, so dass es nicht ausgeschlossen ist, dass bei besonders vermögenden Elternteilen noch höhere Unterhaltsansprüche durchgesetzt werden können. Begrenzt wird der Unterhaltsanspruch nur dadurch, dass das Kind nicht eine Teilhabe am Luxus erfahren soll. Einerseits soll also das Kind an den besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen  der Eltern teilhaben können, andererseits soll eine vernünftige Begrenzung möglich sein, ohne dass der Bundesgerichtshof hier eine nach Beträgen feste Obergrenze gezogen hätte. In welcher Weise nun die Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle bei einem Einkommen oberhalb von 5500 € monatlich bis zu der nunmehr vorläufigen Grenze von 11.000 € steigen sollen, hat der Bundesgerichtshof nicht vorgegeben. Es existieren hierzu unterschiedliche Berechnungsmodelle verschiedener Fachleute und sind bereits einige Urteile verschiedener Gerichte ergangen, die jedoch noch kein einheitliches Bild erkennen lassen. Tendenziell ist jedoch von Steigerungen von rund 5 % pro höherer Einkommensstufe auszugehen. Unklar ist noch, ob die bisherige Systematik, nach der die Einkommensstufen in Sprüngen von jeweils 400 € festgesetzt wurden,  fortgeschrieben werden soll oder in niedrigeren Stufen fortgesetzt wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass erhebliche Mehrbeträge gegen den Elternteil durchgesetzt werden können, der barunterhaltspflichtig ist. Es lohnt sich also, bei gut gestellten Elternteilen in Zukunft genauer hinzusehen und gegebenenfalls bestehende, veraltete Unterhaltsregelungen anzupassen.

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(R)ECHT KURZ GESAGT – Wie wehre ich mich gegen Behörden?

Dieser Text gibt Ratschläge für den Umgang mit belastenden Bescheiden, die von Behörden kommen. Wenn man mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, kann man dagegen vorgehen. Hierbei ist es wichtig, den richtigen Rechtsbehelf zu wählen und die maßgeblichen Fristen einzuhalten. In der Regel ist der Widerspruch der richtige Rechtsbehelf, außer bei Bußgeld- oder Steuerbescheiden, wo der Einspruch angebracht ist. Die Rechtsbehelfsfristen müssen unbedingt beachtet werden, da ein unzulässiger Rechtsbehelf kostenpflichtig zurückgewiesen wird. Der Widerspruch muss spätestens einen Monat nach Erhalt des Bescheids eingereicht werden, während der Einspruch gegen Bußgeldbescheide innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden muss. Es ist ratsam, die Rechtsbehelfe schriftlich einzureichen und dabei die richtige Form zu wahren. Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder unvollständig ist, hat man ein Jahr lang Zeit, sich gegen den Bescheid zu wehren.

Familienrecht
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Düsseldorfer Tabelle 2023

Seit 1. 1.2023 ist die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Sie dient als Maßstab für die Festlegung der Höhe des Unterhaltsbedarfs für minderjährige und volljährige Kinder. Die Jugendämter und Gerichte wenden diese Tabelle konsequent an.
Was ist neu?

Auffallend ist eine starke Erhöhung der Unterhaltsbeträge. Damit einher geht jedoch auch eine entsprechende Erhöhung des so genannten Selbstbehaltes. Letzterer gibt an, wie viel einem Unterhaltspflichtigen selbst noch für seinen Lebensunterhalt monatlich zu verbleiben hat. Hintergrund für die Erhöhungen sind die stark gestiegenen Lebenshaltungskosten. Insbesondere Wohnkosten und Energiekosten sind geradezu explodiert. Aber auch inflationsbedingte Erhöhungen der Preise für Lebensmittel etc. machen allen Beteiligten zu schaffen.

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