Ärztliche Behandlungsfehler: Was dann?

Foto einer Operation

Die Bundesärztekammer hat für das Jahr 2018 festgestellt, dass 31 % der bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammer eingegangenen Beschwerden über Behandlungsfehler erfolgreich waren. Es waren 88 Tote zu beklagen, 127 dauerhaft Schwer- und 462 dauerhaft Mittel- und Leichtgeschädigte.

Welche Probleme bestehen bei der Ermittlung des Sachverhaltes? Während bei Verkehrsunfällen die Polizei zur Feststellung und Aufklärung des Sachverhaltes herangezogen wird und Zeugen von den Beteiligten zwecks Sachverhaltsaufklärung kontaktiert werden, findet dies in Arzthaftpflichtprozessen nicht statt. Die Versicherer wissen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft nicht ausgebildet sind, um zeitnah in Krankenhäusern und bei Ärzten die „richtigen“ Fragen zu stellen. Was tatsächlich passiert ist, bleibt oft im Unklaren.

Dann beginnt die Tätigkeit des Rechtsanwalts. Dieser wird zunächst die vollständige Behandlungsakte einschließlich bildgebender Verfahren anfordern. Die dafür anfallenden Kosten belaufen sich in der Regel unter 50,00 €. In der Behandlungsakte wird der Behandlungsablauf dokumentiert. Die Behandlungsakte hat nicht die Aufgabe, Behandlungsfehler zu dokumentieren.

Auf Grundlage der Behandlungsakte wird in der Regel ein Gutachten eingeholt. Ist der Mandant gesetzlich krankenversichert, besteht die Möglichkeit, sich an die Krankenversicherung zu wenden. Diese hat bei einem Behandlungsfehler ggf. ein Regressinteresse hinsichtlich der übernommenen Behandlungskosten. Über die gesetzliche Krankenversicherung wird dann der Medizinische Dienst der Krankenkassen mit der Erstellung eines kostenlosen Gutachtens beauftragt werden.

Privatversicherte haben diese Möglichkeit nicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich direkt an die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern zu wenden. Für Behandlungsfehler im Saarland ist dafür die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammer in Hannover zuständig, wie auch für neun weitere Bundesländer. Der Vorteil dieser Konzentration für ärztliche Behandlungsfehler liegt darin, dass eine hohe Anzahl von Fällen zentral bearbeitet und Gutachter auf sehr hohem Niveau eingeschaltet werden. Außerdem minimiert sich das Risiko eines parteiischen Gutachtens. Auch die Gutachten der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen sind für die Patienten kostenlos.

Die Gutachterstellen klären dann auf Grundlage der Behandlungsakte, ob sich daraus Behandlungsfehler ableiten lassen. Geprüft wird beispielsweise, ob der durchgeführte Eingriff gegen geltende Standards verstoßen hat, die Behandlung sachgerecht war, ob der Fehler bei sorgfältigem Vorgehen vermieden werden konnte und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Behandlungsfehler eingetreten sind.

Während der Dauer des Gutachtenverfahrens ist es sinnvoll, den eingetretenen Schaden der Höhe nach zu dokumentieren. Grundsätzlich kann jeglicher Kostenaufwand, der schadensbedingt entstanden ist und erforderlich war, bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Ein erhöhter Dokumentationsaufwand ist insbesondere bei den Schadenspositionen Pflegemehrbedarf, Haushaltsführungsschaden und schadensbedingt gefahrenen Kilometern erforderlich. Geltend gemacht werden können bspw. Besuchsfahrten naher Angehöriger ins Krankenhaus, Fahrten zu Ärzten, zur Physiotherapie, zu sonstigen Heilbehandlungsmaßnahmen oder zum Rechtsanwalt. Beim Pflegemehrbedarf ist zu dokumentieren, zu welchen Zeitpunkten welche Pflegeleistungen in Stunden (bspw. Hilfe bei der Körperpflege, dem An- und Auskleiden, der Nahrungszubereitung usw.) verletzungsbedingt erforderlich waren.

Beim Haushaltsführungsschaden ist zu dokumentieren, inwieweit aufgrund des eingetretenen Behandlungsfehlers die Möglichkeit, den Haushalt zu führen, eingeschränkt war. Auch hier ist in der Regel sinnvoll, die infolge des Behandlungsfehlers ausgefallenen Stunden der Haushaltsführung zu dokumentieren, die andere Familienangehörige oder sonstige Dritte in dieser Zeit übernommen haben.

Die Positionen Pflegemehrbedarf und Haushaltsführungsschaden können dabei das zu zahlende Schmerzensgeld weit überschreiten. Oft wird völlig unterschätzt, welcher Zeitaufwand bspw. für die Haushaltsführung erforderlich ist, weil in der Regel samstags und sonntags ebenfalls Hausarbeiten durchgeführt werden. Statistische Tabellen weisen bspw. für einen Vier-Personen-Haushalt mit Kindern unter sechs Jahren ein Zeitaufwand von 89 Stunden aus, bei einem Drei-Personen-Haushalt von 63 Stunden und einem Zwei-Personen-Haushalt von 59 Stunden pro Woche.

Handelt es sich um Dauerschäden, sind Haushaltsführungsschaden und Pflegemehrbedarf ggf. bis zum statistischen Lebensende zu ersetzen.

Das Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle endet mit einer eigenen Stellungnahme der Schlichtungsstelle. In der Regel folgt diese im Ergebnis dem von ihr eingeholten Gutachten. Auf Grundlage der abschließenden Stellungnahme der Schlichtungsstelle können dann Verhandlungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung über die Höhe des eingetretenen Schadens geführt werden. Kommt es nicht zu einer Einigung, steht jedem der Gerichtsweg offen. War das Gutachten der Schlichtungsstelle positiv, können Ansprüche medizinisch fundiert gegenüber dem Gericht vorgetragen werden und es bestehen in der Regel gute Erfolgsaussichten, die Klage zu gewinnen.

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