Allgemeines

Im Beamtenrecht wird die Rechtsstellung der Beamten und Beamtinnen geregelt. Grundlage des Beamtenrechts bildet das Grundgesetz. Aus Art 33 Abs. 5 GG leitet sich ab, dass das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist.

 

Zu diesen hergebrachten Grundsätzen zählen insbesondere

– die Pflicht zur Neutralität und Verfassungstreue

– eine grundsätzliche lebenslange Anstellung,

– der Leistungsgrundsatz, wonach die Beamten und Beamtinnen einzig nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auszuwählen sind, sowie

– das Verbot zu streiken.

 

Regelmäßig treten Probleme in folgenden Themenbereichen auf:

– Abordnung

– Amtsangemessene Beschäftigung

– Amtsärztliche Untersuchungen

– Beförderung

– Besoldung

– Beurteilungen

– Dienstunfähigkeit

– Dienstaufsichtsbeschwerden

– Entlassung aus dem Beamtenverhältnis/Dienstverhältnis

– Konkurrentenklagen

– Nebentätigkeit

– Rückforderung von Bezügen

– Umsetzung

– Verlängerung der Dienstzeit

– Versetzung

 

Disziplinarrecht

Das Disziplinarrecht ist eng mit dem Beamtenrecht verzahnt. Es befasst sich mit den Folgen der Verletzung dienstlicher Pflichten. Je nach Schwere des Dienstvergehens kann der Dienstherr unterschiedliche Disziplinarmaßnahmen aussprechen:

– Verweis,

– Geldbuße,

– Kürzung der Dienstbezüge,

– Zurückstufung und

– Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Disziplinarmaßnahmen können auch gegen Ruhestandsbeamte verhängt werden. Die Maßnahmen können von der Kürzung bis zur Aberkennung des Ruhestandsgehalts reichen.

Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG).

Wir kennen beide Seiten. Aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit als Leitungs- und Führungskraft in der öffentlichen Verwaltung verfügt Herr Rechtsanwalt Burgard über umfangreiche Erfahrung in allen beamten – und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten und weiß, worauf es ankommt. Diese Kompetenzen nutzen wir zu Ihrem Vorteil.

Für Beamte existieren eine Vielzahl von Regelungen, welche in alle Lebensbereiche des Beamten ausstrahlen. Bei einer Scheidung wird normalerweise ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei kann ein Ehepartner die hälftigen Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und der andere Ehepartner die hälftigen Pensionsanwartschaften gegenüber dem Dienstherrn erhalten. In der Vergangenheit waren die Pensionsanwartschaften meist wertbeständiger und in ihrer Höhe vorteilhafter, gehen heutzutage allerdings teilweise verloren. Hierdurch entsteht z.B. ein Anknüpfungspunkt zum Familienrecht.

Auch virtuelle Auftritte von Beamten in sozialen Netzwerken können zu negativen Auswirkungen auf ihre beamtenrechtliche Stellung, aber auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Deshalb ist eine Vernetzung der unterschiedlichen Expertise in unserer Kanzlei ein entscheidender Faktor.

Gliederung

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