Arbeitnehmer und Angestellte kommen oft in die Situation, dass beabsichtigt wird, ihren Betrieb bzw. Teile ihres Betriebes stilllzulegen oder zu veräußern. Sie werden dann mit der Frage konfrontiert, was mit ihren Arbeitsverhältnissen passiert. Nicht selten verbindet ein Arbeitgeber seinen „Betriebsstilllegungsbeschluss“ mit der Kündigung der Arbeitsverhältnisse. Eine solche Situation bringt daher Arbeitnehmer und Angestellte nicht selten in eine schwierige, prekäre Situaton.
Doch nicht jede Betriebsstilllegung gefährdet den Arbeitsplatz. Oft ist eine Betriebs- oder Teilbetriebsstilllegung arbeitsrechtlich vielmehr ein Betriebsübergang nach § 613a BGB.
§ 613a BGB schützt Bestand und Inhalt der bestehenden Arbeitsverhältnisse.
Deshalb muss im Falle einer Betriebs- oder Teilbetriebsstilllegung immer geprüft werden, ob es sich nicht um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB handelt.
Die Problematik wird anhand eines Beispiels aus der Praxis verdeutlicht:
Der Inhaber eines Metzgereibetriebes hat allen Mitarbeitern gekündigt, weil er beabsichtigte, das Geschäft aufzugeben. Das Geschäft war bereits geschlossen und gegenüber den Mitarbeitern waren Kündigungen ausgesprochen worden. Jedoch fand sich vor Ablauf der Kündigungsfristen ein Metzger, der in den Räumlichkeiten der Metzgerei einen eigenen Betrieb eröffnen wollte. In dem Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es sich um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB handelt. Dies bedeutet, dass der neue Betriebsinhaber die Arbeitnehmer mit den bestehenden Arbeitsverträgen zu gleichen Bedingungen übernehmen muss.
Aktuell sind derzeit Fälle von sogenanntem Outsourcing. In dem Fall lagern Unternehmen bestimmte Aufgaben, die sie bisher selbst erledigt haben, auf Drittfirmen aus. So beispielsweise, wenn ein Krankenhausbetreiber die Verpflegung der Patienten an einen sogenannten Caterer vergibt, der dann das Essen in der Krankenhausküche in eigener Verantwortung kocht.
Auch dabei handelt es sich um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB. Der Arbeitsplatz der Mitarbeiter des Krankenhausträgers wird durch § 613a BGB gesichert, da die Drittfirma diese Arbeitskräfte zu gleichen Bedingungen übernehmen muss.
Immer dann, wenn ein Arbeitgeber seinen Betrieb oder Teile seines Betriebes auf einen Dritten überträgt, greift § 613a BGB. Dabei legt die Rechtsprechung den Anwendungsbereich dieser Vorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer weit aus.
Allerdings hat der Arbeitnehmer, der den Arbeitgeberwechsel nach § 613a BGB nicht wünscht, auch die Möglichkeit, dem Übergang auf den neuen Arbeitgeber zu widersprechen.
Dies birgt allerdings das Risiko, dass der bisherige Arbeitgeber unter Umständen wegen dann fehlender Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers erfolgreich kündigen kann.
Deshalb sollte man sich, um die Risiken und Chancen eines Widerspruchs richtig abwägen zu können, arbeitsrechtlich beraten lassen.
Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind nach § 613a BGB unwirksam. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jegliche Kündigung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nicht zugelassen ist. Dies gilt nur für solche Kündigungen, für die der Betriebsübergang der tragende Grund ist. Kündigungen aus verhaltens-, personen- oder sonstigen betriebsbedingten Gründen sind weiter möglich.
§ 613a BGB ist eine der wichtigsten Arbeitnehmerschutzvorschriften.
Durch diese Vorschrift wird verhindert, dass sich der Arbeitgeber durch von ihm zu verantwortende Betriebs- und Teilbetriebsstilllegungen eigene Kündigungsgründe schafft, um so das Kündigungsschutzgesetz zu umgehen.
Die Anwendung dieser Vorschrift wirft in der Regel viele schwierige arbeitsrechtliche Fragen auf, zu deren Beantwortung man sich rechtlichen Rat einholen sollte.