Was ist zu tun, wenn aufgrund des Corona-Virus Kitas und Schulen geschlossen sind?
Für die Eltern stellt sich das Problem der Kinderbetreuung während der Arbeitszeit. Die Kinderbetreuung fällt ausschließlich in den Risikobereich des Arbeitnehmers.
Wenn der Arbeitnehmer daher deshalb nicht arbeiten kann, hat er keinen Anspruch auf Lohn.
Allerdings kann er vom Arbeitgeber auch nicht verpflichtet werden zur Arbeit zu erscheinen. Er hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung.
Teilweise wird in dem Zusammenhang auf die Regelung des § 616 BGB hingewiesen.
Danach verliert ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch nicht, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Ob dieser Paragraf wegen der Corona-Krise auf die Schließung von Schulen und Kitas angewendet werden kann, ist jedoch fraglich. Es handelt sich bei dieser Sachlage nicht um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund.
Letztendlich gilt nach § 616 BGB die Pflicht des Arbeitgebers zur Vergütungsfortzahlung auch nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit.
Im Saarland sind die Schulen und Kitas vorerst bis zum 24. April 2020 geschlossen. Es handelt sich dabei aus meiner Sicht nicht um eine „nicht erhebliche Zeit“ im Sinne des § 616 BGB. Man sollte daher nicht auf eine Vergütungsfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach § 616 BGB hoffen.
Letztendlich werden die Arbeitsgerichte im Saarland jedoch darüber entscheiden, ob und wie § 616 BGB in der Corona-Krise anzuwenden ist.
Ab wann darf ein Arbeitnehmer zu Hause bleiben?
Arbeitnehmer, die an Corona erkranken, dürfen selbstverständlich zu Hause bleiben. Für sie gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Sie erhalten für längstens 6 Wochen Lohnfortzahlung.
Alleine die Sorge, dass man sich auf der Arbeit ansteckt, reicht nicht aus, um zu Hause bleiben zu dürfen. Der Arbeitnehmer, der alleine wegen der Ansteckungsgefahr nicht zur Arbeit geht, riskiert eine Abmahnung und letztendlich eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.
Was passiert, wenn Quarantäne angeordnet wird?
In dem Fall ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung nicht verpflichtet. Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers ist dann über § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gesichert.
Danach erhält jeder, d. h. nicht nur Arbeitnehmer, dem wegen einem Ansteckungsrisiko die Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit verboten wird, eine Entschädigung in Geld. Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach dem Verdienstausfall.
Muss ein Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer treffen?
Den Arbeitgeber trifft gegenüber seinem Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht.
Ob der Arbeitgeber Maßnahmen aufgrund seiner Fürsorgepflicht treffen muss, ist nach den konkreten Verhältnissen am Arbeitsplatz zu entscheiden. Dazu gehört auch die Frage, inwieweit ein Arbeitgeber verpflichtet ist, die Ansteckungsgefahr seiner Mitarbeiter möglichst zu minimieren. Im Einzelfall, d. h. bei einer hohen Kundenfrequenz und einer damit einhergehenden hohen Infektionsgefahr, kann ein Arbeitgeber unter Umständen deshalb dazu verpflichtet sein, Mitarbeiter mit Atemschutzmasken auszustatten bzw. ausreichend Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen.
Darf mich mein Arbeitgeber verpflichten, im Home Office zuarbeiten?
Die Beantwortung dieser Frage richtet sich zuerst einmal nach den Regeln im Arbeitsvertrag. Nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag verpflichtet hat, auch von Zuhause aus zu arbeiten, ist der Arbeitnehmer zur Home-Office-Arbeit verpflichtet.
Im Einzelfall kann sich jedoch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auch ohne vertragliche Regelung eine solche Verpflichtung ergeben.
Darf mich mein Arbeitgeber in Zeiten des Corona-Virus auf Dienstreise schicken?
Grundsätzlich ist die Anordnung einer Dienstreise durch den Arbeitgeber auch in die Länder möglich, in denen es das Risiko einer Ansteckung gibt.
Vom Arbeitgeber sollten allerdings die Länder anders behandelt werden, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat. In solchen Ländern hat sich das Risiko einer Ansteckung soweit konkretisiert, dass es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, dort zu arbeiten bzw. der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten ist, solche Dienstreisen nicht anzuordnen.
Fazit:
Die Corona-Krise wird noch zu vielen weiteren rechtlichen Fragen führen, an die weder der Gesetzgeber gedacht noch über die die Gerichte bisher entscheiden mussten. In jedem Fall sollte man sich kompetenten rechtlichen Rat einholen.