Das Behindertentestament

Wenn ein Kind aus körperlichen oder geistigen Gründen dauerhaft nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen und somit zeitlebens davon abhängig ist, dass seine Eltern oder die öffentliche Hand die Kosten des Unterhalts und etwaigen Sonderbedarfs übernehmen, stellt sich für die Eltern eines solchen Kindes die Frage, wie die Erbfolge zu regeln ist.
Hierbei ist es genauso falsch, die Kinder zu enterben als auch umgekehrt, dem Kind möglichst viel zu vererben, damit es später abgesichert ist. Im ersten Fall kann das Sozialamt, das Leistungen erbringt, die Ansprüche des behinderten Kindes auf sich überleiten und Pflichtteilsansprüche geltend machen. Den übrigen Erben wird so das Leben schwer gemacht und mitunter muss das elterliche Anwesen zur Befriedigung der Pflichtteilsansprüche verkauft werden. Im zweiten Fall werden gegebenenfalls die Geschwister benachteiligt und Ansprüche gegen die öffentliche Hand, die ansonsten bestünden, unmöglich gemacht.
Vielmehr ist es ratsam, in einem speziell zugeschnittenen Testament Regelungen zu treffen, die einerseits dem behinderten Kind gerecht werden, andererseits die übrigen Erben nicht benachteiligen, um sich so auch die Ansprüche gegen die öffentliche Hand offenzuhalten. Dies kann z.B. dadurch gewährleistet werden, dass dem behinderten Kind ein Erbteil überlassen wird, das seiner gesetzlichen Pflichtteilquote entspricht oder etwas darüber liegt. Da oftmals das behinderte Kind selbst nicht in der Lage ist, dieses Erbteil zu verwalten, ist es ebenso ratsam, für das behinderte Kind einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Dies kann einer der übrigen Erben sein, genauso aber eine dritte Person. Im Testament sollte dann festgehalten werden, dass der Testamentsvollstrecker dafür zu sorgen hat, dass das Vermögen des behinderten Kindes möglichst erhalten bleibt und in den Genuss der Erträge kommt, ohne dass ihm andere Zuwendungen und insbesondere staatliche Leistungen verloren gehen.

Alternativ oder sogar kumulativ hierzu empfiehlt sich, das Kind nur als Vorerbe für seinen Erbteil einzusetzen und dessen Kinder bzw. seine Geschwister als Nacherben. Gleichzeitig sollte im Testament festgehalten werden, dass der Vorerbe von seinen gesetzlichen Beschränkungen nicht befreit ist. Dies bedeutet, dass das behinderte Kind den Vermögensstamm selbst nicht verbrauchen kann und lediglich die Erträge (so z.B. Zinsen von der Bank oder Mieten bei Wohnungen) im Rahmen der Bedürftigkeit über die öffentlichen Hilfeleistungen angerechnet werden. Der Vermögensstamm fällt dann nach dem Tod des behinderten Kindes den anderen Angehörigen zu, ohne dass die öffentliche Hand hierauf Zugriff nehmen kann. Zwar sind diese Konstellationen mehrfach von den Sozialämtern vor Gericht angegriffen worden, jedoch stellen sich die Gerichte meist auf die Seite der betroffenen Behinderten und Angehörigen. Vorstehendes gilt auch bei hohem Vermögen, wie zuletzt auch das Oberlandesgericht Hamm in einer neuen Entscheidung festgehalten hat. Es gelten also nicht die sonst strengen Grenzen, wonach der Hilfeempfänger nur ein geringes Schonvermögen besitzen darf.

Es empfiehlt sich dementsprechend, rechtzeitig Überlegungen anzustellen und sich bei einem Notar oder Anwalt Ratschläge zur Formulierung eines solchen Testaments einzuholen.

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Wichtige, neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubsansprüchen!

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 22.09.2022, Aktenzeichen C – 120/21, festgestellt, dass Urlaubsansprüche nur dann verfallen oder verjähren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 31.01.2023, Az. 9 AZR 107/20, die Rechtslage zur Verjährung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen in Deutschland weiter geklärt.

Nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG erlischt der Anspruch auf den Jahresurlaub grundsätzlich mit Ende des laufenden Kalenderjahres.

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