Das Eigenheim und die Erbschaftsteuer

Erbschaftsrecht

Weitgehend unbekannt sind die erbschaftsteuerlichen Regelungen bei der Vererbung des Eigenheims an den überlebenden Ehepartner oder eines oder aller gemeinsamen Kinder. Wichtig ist dies deswegen, weil der Erbschaftsteuerfreibetrag für den Ehepartner (derzeit 500.000 €) und für Kinder (derzeit 400.000 €) bei größerem Erbschaftsvermögen nicht ausreichend ist, um die überlebenden Erben vor der Erbschaftsteuer zu bewahren.

Deswegen gibt es in § 13 I 4a bis 4c des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) eine zusätzliche Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienheim. Unabhängig von dem Wert dieses Anwesens wird dieses neben und zusätzlich zu den zuvor genannten persönlichen Freibeträgen unter gewissen Voraussetzungen von der Erbschaftssteuer ausgenommen.

Mehrere Varianten, wie der Anfall der Erbschaftsteuer vermieden werden kann, sind möglich:

1. So kann das Familienheim zu Lebzeiten von einem Ehegatten auf den anderen übertragen werden, ohne dass es darauf ankommt, wie lange der überlebende Ehegatte dieses Haus nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten zu seinem Eigentum behält und weiternutzt.

2. Des Weiteren ist ein Erwerb des Familienheims vom Ehegatten von Todes wegen möglich, dann muss allerdings der überlebende Ehegatte dieses Familienheim weiter mind. zehn Jahre selbst nutzen und im Eigentum behalten. Wenn eine der beiden Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren wegfällt, fällt nachträglich die volle Erbschaftsteuer an.

3. Schließlich ist der Erwerb eines Familienheims, soweit die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt, durch eines oder mehrere Kinder von Todes wegen (also nicht schon zu Lebzeiten wie beim Ehepartner) ohne Anfall von Erbschaftsteuer möglich, dann aber auch nur unter der Voraussetzung, dass das Anwesen selbst für die Dauer von mind. zehn Jahres genutzt wird, ohne dass das Eigentum weiter übertragen wird.

In mehreren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass diese Voraussetzungen streng gehandhabt werden und bei den kleinsten Verstößen die Erbschaftssteuer doch anfällt. So muss unbedingt darauf geachtet werden, dass bei der Selbstnutzung für den Fall, dass beim Tod des Erblassers ein Kind, das das Erbe antritt, die Selbstnutzung durch unverzüglichen Einzug nach dem Todesfall dokumentiert. In einem Fall, in dem das Kind erst nach Ablauf von sechs Monaten eingezogen ist, verneinte der Bundesfinanzhof eine Steuerbefreiung.

Eine Selbstnutzung liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ebenso nicht vor, wenn die erbende Tochter das Familienheim nicht selbst nutzt, sondern es der Mutter und Witwe des Erblassers unentgeltlich zur Nutzung überlässt, ohne dass die Mutter Erbin geworden ist.

Ebenso wenig gibt es eine Steuerbefreiung bei bloßem Erwerb eines Nutzungs- oder Wohnungsrechts an dem Familienheim, ohne selbst Eigentum hieran zu erwerben.

Schließlich gibt es auch keine Steuerbefreiung für den Erwerb einer Ferien- oder Zweitwohnung, sondern immer nur für den Erstwohnsitz.

Es ist nach alledem bei größeren Erbvermögen bereits zu Lebzeiten daran zu denken, ob nicht aus Gründen der Steuerbefreiung das Anwesen auf den Ehepartner oder die Kinder übertragen wird. Bei der Übertragung an den Ehegatten tritt die Steuerbefreiung erst ein, wenn die Eigentumsumschreibung vor dem Tod des Erblassers erfolgt ist, d. h. es ist nicht die Erstellung der notariellen Urkunde zeitlich maßgeblich, sondern die Umschreibung im Grundbuch.

In einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2019 präzisierte der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung nochmal an Hand eines Falls, in dem die überlebende Witwe als Erbin das selbst genutzte Familienwohnheim vor dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Erbfall an die gemeinsame Tochter unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchsrechts übertrug. Obwohl sich also sachlich an der Eigennutzung durch die überlebende Ehefrau als Erbin nichts änderte, fiel nachträglich die Erbschaftsteuer an. Der BFH betonte, dass das wirtschaftliche Eigentum im Sinne des Nießbrauchsrechts nicht mit dem rechtlichen Eigentum gleichzusetzen sei. Es zeigt sich also, dass bei dem Familien- bzw. Eigenheim genau geplant und hingeschaut werden muss, soll die Erbschaftsteuerbefreiung gelten. Bei Zweifelsfragen ist rechtzeitig ein Anwalt oder Notar zu Rate zu ziehen.

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