Die Einstufung als gefährlicher Hund

Wie kommt es zur Einstufung meines Hundes als gefährlicher Hund und was kann ich dagegen tun?

Sobald ein Hund als gefährlich im Sinne der Hundeverordnung des Saarlandes (Hunde VO) eingestuft wird, folgt in der Regel die Anordnung eines Anlein- und Maulkorbzwanges, einer Kennzeichnungspflicht durch Chip sowie einer Vorlage eines Sachkundenachweises des Hundehalters oder der Hundehalterin. Die Einstufung und die Anordnungen können bereits nach einem einmaligen schweren Beißvorfall erfolgen. Als schwerer Beißvorfall reicht es regelmäßig aus, dass der eigene unangeleinte Hund einen anderen, angeleinten Hund unvermittelt anfällt und diesem eine so schwere Bissverletzung zugefügt, dass dieser verstirbt.

Was ist unter der Einstufung als gefährlicher Hund zu verstehen?

Gemäß § 1 Abs. 1 HundeVO ist ein gefährlicher Hund ein Hund,

1. der sich als bissig erwiesen hat,

2. der in aggressiver und Gefahr drohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen hat,

3. der auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurde.

Anhand dieser Merkmale ergeht dann die Anordnung einer Behörde den Hund als gefährlich einzustufen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass jeder Hund als ein gefährlicher Hund von der Behörde eingestuft werden kann. Auf die Größe des Hundes kommt es nicht an, sodass sogar Chihuahuas und andere kleine Hunde als gefährliche Hunde eingestuft werden können. Die zuständige Behörde kann also ein Hund bereits als gefährlichen Hund einstufen, der z.B. eine Person angesprungen hat und dies in einer aggressiven oder Gefahr drohenden Weise geschah. Ebenfalls kann eine Einstufung als gefährlicher Hund durch die Behörde erfolgen, obwohl es noch nie zu einem Beißvorfall kam, wenn der Hund als besonders aggressiver kampfbereiter Hund bekannt ist.

Was passiert, wenn mein Hund gebissen hat?

Die zuständige Behörde kann z.B. aufgrund eines Beißvorfalls eine Begutachtung des Hundes durch den Amtsveterinär anordnen. Dies dient dazu, herauszufinden, ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne der Verordnung handelt. Dem Halter kann bis zur Begutachtung des Hundes als vorläufige Sicherungsmaßnahme auferlegt werden, den Hund außerhalb eines ausbruchssicheren Privatgrundstücks nur mit Leine und Maulkorb zu führen.

Bereits ab diesem Moment lohnt es sich, einen Anwalt aufzusuchen; denn dieser kann Akteneinsicht in die Verwaltungsakte beantragen und in der Folge gegen den Anordnungsbescheid rechtlich vorgehen.

Wie ist der Ablauf des Verfahrens?

Regelmäßig schreibt die Behörde nach einem Beißvorfall den Hundehalter an und fordert diesen zunächst zur Stellungnahme auf, damit dieser den Vorfall aus seiner Sicht darstellen kann und um dem Hundehalter rechtliches Gehör zu gewähren. Der Hundehalter muss allerdings keine Stellungnahme abgeben, denn er ist hierzu rechtlich nicht verpflichtet.

Auch an dieser Stelle kann jedem Hundehalter nur angeraten werden, einen Anwalt aufzusuchen Denn alles was einmal zur Akte gelangt ist, verbleibt auch dort und kann von der Behörde für die Beurteilung des Einzelfalles herangezogen werden.

Sofern eine Stellungnahme abgegeben wird, ist es ratsam, der Behörde den Namen und die Anschrift eventueller Zeugen mitzuteilen, sodass diese zum Vorfall angehört werden können. Ebenfalls sollte der Behörde mitgeteilt werden, ob der eigene Hund oder der Hundehalter selbst verletzt wurde.

Nun kann es passieren, dass sich die Behörde dazu entschließt, den Hund als gefährlich einzustufen. Dann erhält der Halter einen Bescheid versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Dies passiert regelmäßig in einem gelben Briefumschlag mit Angabe des Übergabedatums. Ab diesem Übergabedatum läuft eine Rechtsmittelfrist von einem Monat. Sofern sich der Hundehalter nicht dagegen wehrt, wird dieser Bescheid bestandskräftig.

Spätestens ab Erhalt eines „gelben Briefumschlages“ ist jedem Hundehalter anzuraten, einen Anwalt aufzusuchen, der die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs- und Klageverfahrens abschätzen kann.

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