Die „halbe Vorfahrt“

Jeder kennt an einer Kreuzung die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass immer derjenige, der von rechts kommt, voll obsiegt.

Auch der von links Kommende wird an einer Kreuzung oder Gabelung durch die Vorfahrtsregel rechts vor links geschützt. Denn der von links Kommende darf unter bestimmten Umständen darauf vertrauen, dass der von rechts Kommende nicht einfach durch die Kreuzung hindurchfährt. In diesen Fällen der „halben Vorfahrt“ des Vorfahrtsberechtigten kommt es oft zu einer Mithaftung von 25%, obwohl das von links kommende Fahrzeug grundsätzlich die Vorfahrt verletzt hat. Die gleiche Konstellation ergibt sich an einer Einmündung ohne Regelung der Vorfahrt.

Denn der Vorfahrtberechtigte muss ggf. seinerseits die Vorfahrt des von ihm aus rechts kommenden Fahrzeuges beachten, d.h. er selbst muss so an die Kreuzung heranfahren, dass er die von rechts einmündende Straße rechtzeitig und weit genug einsehen kann, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Dabei ist nicht entscheidend, ob von rechts tatsächlich ein anderes Fahrzeug kommt. Wenn für den Vorfahrtsberechtigten nach rechts freie Sicht herrscht, ist die Regel der „halben Vorfahrt“ nicht anwendbar.

Das Landgericht Saarbrücken fordert in seinem Urteil vom 21.10.2011, Aktenzeichen 13 S 117/11 von dem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer darüber hinaus, dass er in der Situation der halben Vorfahrt vor der Einfahrt in den Kreuzungsbereich nach links schauen muss, ob ein von links kommendes Fahrzeug seine Vorfahrt beachtet. Wenn dies nicht der Fall ist, muss er auf sein Vorfahrtrecht verzichten, wenn die drohende Verletzung seines Vorfahrtsrechts erkennbar ist. Nach dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken kommt es dabei nicht darauf an, ob der Berechtigte die Gefahr eines Zusammenstoßes tatsächlich rechtzeitig erkennt, sondern ob er sie bei Anwendung der von ihm als Kraftfahrer im Verkehr zu fordernden Sorgfalt erkennen musste.

Ein Musterbeispiel für die Anwendung der Regel der halben Vorfahrt ist eine schlecht einsehbare Kreuzung ohne spezielle Vorfahrtsregel. Eine solche Kreuzung ist stets unübersichtlich und gefährlich. Eine solche Kreuzung erfordert dann, dass auch der Vorfahrtberechtigte besonders vorsichtig und langsam fährt.

Der von links Kommende muss einen unfallursächlichen Verkehrsverstoß des Bevorrechtigten darlegen und beweisen. Dazu muss er beweisen, dass der Bevorrechtigte schneller gefahren ist, als unter Berücksichtigung der konkreten Sichtverhältnisse zulässig war. Anders ausgedrückt: Er muss beweisen, dass der Bevorrechtigte so schnell gefahren ist, dass er – wenn von rechts ein weiteres Fahrzeug gekommen wäre – dieses bei der Einfahrt in die Kreuzung gefährdet hätte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorfahrtberechtigte bei Verletzung der „halben Vorfahrt“ i.d.R. mit 25 Prozent mithaftet

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