(R)ECHT KURZ GESAGT –die Nacht durchfeiern– bis die Polizei kommt

Keine Feier ohne Regeln!

Wer wüsste es nicht: Sommerzeit ist Partyzeit. Ein lauer Sommerabend mit lieben Freunden, gutem Essen, leckeren Getränken und lauter Musik sind die passenden Zutaten für eine gelungene Party. Doch die schönste Party kann schnell vorbei sein, wenn es den Nachbarn zu laut wird und plötzlich die Polizei vor der Tür steht. Meist bitten die Polizisten bei ihrem ersten Besuch höflich, aber bestimmt um Ruhe. Das ist vom Gastgeber oft leichter versprochen als von den Gästen eingehalten. Denn in bester Partylaune wollen sie sich ihren Spaß nicht von ein paar „überempfindlichen“ Nachbarn verderben lassen.

Spätestens bei ihrem zweiten Besuch verstehen die Uniformierten aber keinen Spaß mehr. Sie müssen für Ruhe sorgen und lassen sich ungern auf endlose Diskussionen mit Gastgebern und Gästen ein. Weder über das, was als zu laut gilt, noch über das, was sie tun dürfen, damit es endlich ruhig wird.

Wann ist also „laut“ zu laut?

Es kommt auf die Uhrzeit an. Was tagsüber noch an Lärm erlaubt ist, ist ab 22 Uhr verboten. Dann beginnt nämlich die gesetzliche Nachtruhe. Sie dauert bis morgens um 6 Uhr und gilt auch an Samstagabenden. Mehr als leise Unterhaltungen im Flüsterton sind während der Nachtruhe deswegen im Freien nicht drin. Und im Innern darf eine Party nicht lauter als Zimmerlautstärke sein. Wird es lauter und fühlt sich der Nachbar in seiner Nachtruhe gestört, kann er die Polizei rufen, die in der Regel auch anrückt.

Was wird die Polizei tun?

Die Polizei darf grundsätzlich nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Selbst wenn von weitem schallendes Gelächter und laute Musik zu hören sind, kann sie die Party nicht einfach beenden. Sie wird sich vielmehr erst einmal am Gartentor oder an der Wohnungstür anmelden und es bei einer verbindlichen Aufforderung an den Gastgeber belassen, die Musik runter oder gar ganz abzudrehen und sich leise zu unterhalten. Auf keinen Fall darf sie jedoch das Grundstück oder die Wohnung betreten, wenn der Gastgeber es nicht will. Damit würde sie gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen.

Anders verhält es sich aber, wenn es absolut keine Ruhe gibt. Wenn also der Lärmpegel, kaum dass die Polizei weg ist, wieder ins Unermessliche steigt und massive Gesundheitsschäden für die Anwohner zu befürchten sind. Müssen in diesem Fall die Polizeibeamten erneut anrücken, um für Ruhe zu sorgen, wird es für Gastgeber und Gäste ernst.

Die Polizei kann alle Lärmquellen ausschalten. Das heißt, die Musikanlage kann beschlagnahmt und die Gäste der Party verwiesen werden. Beide Maßnahmen kann die Polizei an Ort und Stelle vollziehen. Widerspruch dagegen ist zwecklos. Meint sogar jemand, er könne die Polizeibeamten durch Körpereinsatz behindern, kann davon nur dringend abgeraten werden. Sein Verhalten kann nämlich als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eine Straftat darstellen. Und das kann teuer werden.

Welche Strafen drohen den Gastgebern?

Allein verantwortlich für die Einhaltung der Nachtruhe sind die Gastgeber. Wird gegen die Nachtruhe verstoßen, droht ihnen eine saftige Geldbuße von bis zu fünftausend Euro. Selbst wenn es kaum einmal so viel kostet, ein paar Hundert Euro sind immer drin!

Da hilft nicht es auch nichts, wenn die Party bei den Anwohnern vorher angekündigt worden war oder andere Nachbarn auch schon mal zu laut waren. Party machen nach 22 Uhr ist nämlich kein Gewohnheitsrecht und Unwissenheit schützt bekanntlich vor Strafe nicht.

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