1. Welche Folgen hat die Anordnung einer Quarantäne für das Arbeitsverhältnis?
Wird eine Quarantäne angeordnet, weil ein Arbeitnehmer an dem Virus erkrankt ist, so erhält der Arbeitnehmer, der sich mit Corona infiziert hat, Entgeltfortzahlungnach den üblichen Regeln (6 Wochen durch den Arbeitgeber, danach Krankengeld durch die Krankenversicherung).
Arbeitnehmer, die nicht akut erkrankt sind und nur wegen des Verdachts einer möglichen Infektion in Quarantäne sind, erhalten eine „Lohnfortzahlung“ nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Diese Vorschrift sieht vor, dass der Arbeitnehmer für die ersten 6 Wochen eine monatliche Entschädigung in Höhe des Nettoarbeitsentgelts erhält. Diese Entschädigung wird durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber hat wiederum die Möglichkeit, sich die ausgezahlten Beträge auf Antrag von der zuständigen Behörde erstatten zu lassen. Nach Ablauf der ersten 6 Wochen erhält der Arbeitnehmer, der in Quarantäne und nicht akut infiziert ist, von der zuständigen Behörde eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes. Dieses wird nicht über den Arbeitgeber, sondern von der Behörde direkt an den Arbeitnehmer gezahlt.
Arbeitnehmer, die nicht am Corona Virus erkrankt sind und dennoch in der Quarantäne verbleiben müssen, sind grundsätzlich weiter zur Arbeit verpflichtet. Können Sie ihre Arbeitsleistung auch aus der Quarantäne heraus erbringen, so muss der Arbeitgeber das normale Entgelt zahlen. Solche Arbeitnehmer erhalten keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Zeiten des Arbeitnehmers in Quarantäne werden nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet.
2. Erhält der Arbeitnehmer weiter sein Gehalt, obwohl der Betrieb seines Arbeitgebers aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen wird?
Die Schließung des Betriebes ist ein Risiko, das alleine der Arbeitgeber zu tragen hat. Sie hat daher keinen Einfluss auf die Pflicht des Arbeitgebers, das Gehalt seiner Mitarbeiter zu zahlen.
3. Kann der Arbeitgeber einseitig anordnen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit von Zuhause aus (Home-Office) erledigt?
Ob der Arbeitgeber einseitig anordnen kann, dass der Arbeitnehmer von Zuhause (Home-Office) aus arbeiten muss, ist in der Rechtsprechung umstritten. Derzeit ist jedoch davon auszugehen, dass der Arbeitgeber ein solches Weisungsrecht nicht hat. Es sei denn, dass im Arbeitsvertrag eine solche Möglichkeit ausdrücklich geregelt ist. Die Arbeit von zu Hause aus sollte daher möglichst zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbart werden.
5. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erstattung seines Verdienstausfalls, wenn er wegen Schließung von Kitas und Schulen nicht zur Arbeit gehen kann?
Kann der Arbeitnehmer wegen der Schließung von Kitas und Schulen nicht arbeiten, weil er sein Kind betreuen muss und hat er dadurch einen Verdienstausfall, steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung i. H. v. 67 % des Verdienstausfalls nach dem Infektionsschutzgesetz zu. Allerdings muss der Arbeitnehmer darlegen, dass er keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit hat. Diese Regelung ist vorerst bis zum 31.12.2020 befristet.
6. Darf der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit anordnen?
Kurzarbeit darf der Arbeitgeber nicht einseitig anordnen. Er braucht dazu eine Grundlage im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Liegt eine solche Grundlage nicht vor, darf er den Arbeitnehmer nicht ohne dessen Zustimmung in Kurzarbeit und der damit verbundenen Reduzierung seines Gehalts schicken.
7. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer 60 % des letzten Nettolohns bzw. für Arbeitnehmer mit Kindern 67 % des letzten Nettolohns. Nach dem Beschluss des Bundestages vom 28.05.2020 (Sozialschutzpaket II) wurde das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs – gerechnet ab März 2020 -, auf 70 % bzw. auf
77 % für Haushalte mit Kindern und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 % bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern des pauschalierten Nettoentgeltes erhöht. Diese Regelung gilt ebenfalls bis zum 31.12.2020.
8. Wie viel darf man während der Kurzarbeit hinzuverdienen?
Während der Kurzarbeit dürfen Betroffene, die nach Beginn der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung aufnehmen so viel hinzuverdienen, bis sie 100 % ihres normalen Einkommens erreicht haben. Erst danach wird der Hinzuverdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31.12.2020.
Bis zum 31.12.2021 gibt es eine weitere Regelung, wonach der Verdienst aus Minijobs, sogenannte geringfügig Beschäftigte, nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.
9. Was hat der Arbeitnehmer zu befürchten, wenn er nach dem Urlaub aus einem Risikogebiet zurückkehrt?
Kehrt der Arbeitnehmer nach seinem Urlaub aus einem Risikogebiet zurück, dass bereits vor Antritt der Reise als Risikogebiet eingestuft wurde und es daher für den Arbeitnehmer vorhersehbar war, dass er sich nach der Rückkehr in Quarantäne wird begeben müssen, hat der Arbeitnehmer für den Fall, dass er tatsächlich erkrankt ist oder für den Fall, dass er sich nicht infiziert hat, sondern lediglich in Quarantäne muss, weder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. In dem Fall hat er seinen Ausfall selbstverschuldet.
Die Fälle, in denen der Arbeitnehmer in eine Urlaubsgebiet gefahren ist, dass zu Beginn seines Urlaubs noch nicht zum Risikogebiet erklärt worden war, richten sich nach den Regeln, die in Z. 1 dieses Beitrages dargestellt wurden.