Dieselskandal und kein Ende, auch 3 Liter V6 Diesel betroffen

Dieselskandal

Der BGH hat am 25.05.2020 entschieden, dass einem vom Dieselskandal betroffenen Käufer mit dem sogenannten EA 189-Motor gegenüber Volkswagen ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises zusteht unter Abzug der vom Käufer gezogenen Gebrauchsvorteile.

Die Gebrauchsvorteile wurden auf Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km berechnet. Dies bedeutet, dass ein Käufer, der für 30.000,00 € ein Neufahrzeug gekauft hat und dessen Fahrzeug bei Rückgabe an VW 150.000 zurückgelegt hat, 15.000 € Schadensersatz von VW erhalten hätte. 

Begründet hat der BGH seine Entscheidung damit, dass VW die Käufer arglistig und sittenwidrig getäuscht habe.

Der BGH lag mit dieser Entscheidung auf der Linie des Landgerichts Saarbrücken sowie des Saarländischen Oberlandesgerichts, wobei diese Gerichte von einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km ausgegangen sind, der BGH aber ausdrücklich erklärt hat, dass die Festlegung der Gesamtfahrleistung im Ermessen des jeweiligen Gerichtes liegt.

Am 30.06.2020 hat der BGH eine weitere Entscheidung getroffen, dass Käufern kein Schadensersatzanspruch gegenüber VW zusteht, wenn sie ihr Fahrzeug nach dem 22.09.2015 gekauft haben, weil VW am 22.9.2015 sein arglistiges Verhalten über entsprechende Presseberichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit eingeräumt habe und damit die Käufer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arglos gewesen sein könnten.

Alle Entscheidungen des BGHs betreffen bisher den EA 189-Motor, der von VW entwickelt wurde.

Tatsächlich sind aber eine Vielzahl weiterer Motoren vom Dieselskandal betroffen, insbesondere auch größere 3,0 l V6 Dieselmotoren aus dem VW-Konzern, aber auch anderer Hersteller wie BMW und Mercedes.

Das Landgericht Saarbrücken hat in einem Urteil vom 13.03.2020 dem Käufer eines Porsche Macan S. 3,0 l V6 Euro 6 Diesel recht gegeben, in den ein Motor von Audi eingebaut war. Der Kläger hatte sowohl die Dr. Porsche AG als auch die Audi AG verklagt.

Zuvor hatte das Kraftfahrtbundesamt, genauso wie beim EA 189 Motor, einen verbindlichen Rückruf für das Fahrzeug angeordnet.

Das Landgericht Saarbrücken hat die Audi AG zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt unter Abzug der Gebrauchsvorteile auf Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km.

Die Klage gegen die Porsche AG hat das Landgericht Saarbrücken abgewiesen, da die Porsche AG nicht Herstellerin des Motors sei.

Das Landgericht Saarbrücken stellte fest, dass der von Audi hergestellte Motor über zwei unzulässige Abschalteinrichtungen verfügte. Reklamiert wurde eine mit einer Prüfzykluserkennung einhergehende Aufheizstrategie, welche die Wirkung des Emissionskontrollsystems außerhalb der Prüfbedingungen des NEFZ in unzulässigem Umfang verringert und das Stickoxid-Emissionsverhalten verschlechtert.

Weiter wurde reklamiert, dass die Abgasreinigung erst ab einer Außentemperatur von über 17° C in vollem Umfang arbeitete und nicht ab einer Außentemperatur von 5 °C (sog. Thermofenster). Die übrigen Entscheidungsgründe des Landgerichts Saarbrücken waren dann wieder die gleichen, wie beim EA 189 Motor, d. h. das Landgericht ging von einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch die Audi AG aus.

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Arbeitsrecht

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In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 22.09.2022, Aktenzeichen C – 120/21, festgestellt, dass Urlaubsansprüche nur dann verfallen oder verjähren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 31.01.2023, Az. 9 AZR 107/20, die Rechtslage zur Verjährung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen in Deutschland weiter geklärt.

Nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG erlischt der Anspruch auf den Jahresurlaub grundsätzlich mit Ende des laufenden Kalenderjahres.

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