Na­tür­lich ist es un­ro­man­tisch, wenn man vor der Hei­rat oder kurz da­nach be­reits an ein mög­li­ches Schei­tern der Ehe den­ken soll. Trotz­dem zeigt die Er­fah­rung, dass vie­le Men­schen, die die Ehe ein­ge­hen, nicht wis­sen, wel­che Rech­te und Pflich­ten sich hier­aus er­ge­ben, ins­be­son­de­re für den Fall der Schei­dung. Sinn­voll wä­re es da­her für je­den, sich mit die­sen ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen durch Einholung von Rechtsrat ver­traut zu ma­chen, um dann für sich selbst die Ent­schei­dung zu tref­fen, ob man dies für passend und ge­recht er­ach­tet oder nicht. Es gibt Kon­stel­la­tio­nen, in de­nen es angebracht ist, vom Ge­setz ab­wei­chen­de Re­ge­lun­gen zu tref­fen. Zum Bei­spiel ist dies oft bei Selb­stän­di­gen mit Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen ein The­ma. Sol­che be­trof­fe­nen Ehe­gat­ten wol­len das Ge­schäft aus ei­nem spä­te­ren Ver­mö­gens­aus­gleich her­aus­hal­ten, da­mit der Be­trieb nicht blockiert oder gar das Ge­schäft in sei­ner Exi­stenz ge­fähr­det wird. In die­sem Fall kann ei­ne Gü­ter­tren­nung oder ei­ne so­ge­nann­te mo­di­fi­zier­te Zu­ge­winn­ge­mein­schaft sinn­voll sein. Zum Aus­gleich für den ver­zich­ten­den Ehe­part­ner kann dann je nach Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen ein an­de­rer Aus­gleich ge­schaf­fen wer­den.

Ehe­ver­trä­ge be­dür­fen zu ih­rer Wirk­sam­keit in der Re­gel der no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung. Ge­re­gelt wer­den kön­nen hier­in im We­sent­li­chen fol­gen­de Fra­gen:

1.     der Gü­ter­stan­d und da­mit ei­n even­tu­el­ler spä­te­rer Ver­mö­gen­saus­gleich,
2.     der An­spruchs auf nach­ehe­li­chen Un­ter­halt,
3.     der Ver­sor­gungs­aus­gleich (al­so die Über­tra­gung von Ren­te­nan­sprü­chen) ,
4.     die Aus­ein­an­der­set­zung ge­mein­sa­mer Im­mo­bi­lien oder an­de­rer ge­mein­sa­mer Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de und
5.     die Haus­rats­tei­lung.

Ver­bun­den wer­den kann ein sol­cher Ehe­ver­trag auch so­gleich mit erb­recht­li­chen Re­ge­lun­gen.

Al­ler­dings kann in Ehe­ver­trä­gen nicht oh­ne Wei­te­res von al­len ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen ab­ge­wi­chen wer­den. Von Ge­set­zes we­gen ist z.B. ein Ver­zicht auf Un­ter­halt für ge­mein­sa­me Kin­der grund­sätz­lich eben­so wenig mög­lich wie der An­spruch des Ehe­gat­ten auf Zah­lung von Un­ter­halt für die Zeit der Tren­nung, al­so vor der Schei­dung. Zum Schutz vor Be­nach­tei­lig­ung von Ehe­gat­ten und ins­be­son­de­re von Kin­dern aus die­ser Ehe hat die Recht­spre­chung des Wei­te­ren in ei­ner Rei­he von Ent­schei­dun­gen wei­te­re Gren­zen ge­setzt. An­fangs ging es noch um ganz kras­se Fäl­le. So ver­zich­te­te z.B. ei­ne be­reits schwan­ge­re Frau ohne Vermögen und ohne ausreichendes Einkommen un­ter dem Druck, sonst wür­de die Hoch­zeit plat­zen, ver­trag­lich auf al­le An­sprü­che auf nach­ehe­li­chen Un­ter­halt, Zu­ge­winn­aus­gleich und Ver­sor­gungs­aus­gleich. Fol­ge ei­ner Wirk­sam­keit die­ses Ehe­ver­trags wä­re ge­we­sen, dass die Frau bei Scheitern der Ehe man­gels ei­ge­ner Ein­künfte oder Ver­mö­gen ein Fall für die So­zi­al­hil­fe ge­wor­den wä­re. Es leuch­tet ein, dass dies als sit­ten­wid­rig vom Ge­richt ein­kas­siert wur­de.

Später ging es dann um Verträge, in­ de­nen nicht al­le vorgenannten An­sprü­che ab­be­dun­gen wurden oder einem Ehe­gat­ten für den Verzicht auf einen bestehenden Anspruch ein an­der­wei­ti­ger Aus­gleichs­an­spruch zu­ge­stan­den wurde. Hier er­öff­net sich je nach Ein­zel­fall ei­ne Fül­le von Auslegungs- und Ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten. Ne­ben Al­ter, Ein­kom­men und Ver­mö­gen spielt vor al­lem auch die Fra­ge ei­ne Rol­le, ob und wie vie­le ge­mein­sa­me Kin­der aus der Ehe ge­bo­ren wer­den und wel­cher Ehe­gat­te ggf. wie lan­ge dem Be­rufs- und Er­werbs­le­ben zu Gun­sten der Fa­mi­lie fern­bleibt. Dies soll­te ein Ehe­ver­trag nach Mög­lich­keit mit­ re­geln, auch wenn na­tür­lich klar ist, dass man nicht al­le mög­li­chen Ent­wick­lun­gen vor­aus­se­hen und so­dann in al­ter­na­ti­ven Klau­seln re­geln kann. Ggf. muss spä­ter ei­ne An­pas­sung der ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen an die tat­säch­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten er­fol­gen. Gehen beispielsweise Eheleute bei Abschluss des Ehevertrages davon aus, dass sie keine Kinder bekommen wollen und schließen deshalb Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Scheidung aus, ist  für den Fall, dass doch ein gemeinsames Kind zur Welt kommt, meist eine Änderung angezeigt. Am be­sten ge­schieht dies ein­ver­ständ­lich durch Ergänzung des Ehe­vertrags zu gu­ten Zei­ten. An­son­sten bleibt in schlech­ten Zei­ten, wenn ei­ne Tren­nung schon er­folgt ist, im Not­fall nur ei­ne rich­ter­li­che Kor­rek­tur, soll­te ei­ne Ver­stän­di­gung nicht mehr mö­glich sein.

Am wich­tig­sten und am we­nig­sten ver­zicht­bar ist der An­spruch auf Zah­lung des Un­ter­halts­an­spruchs we­gen Er­zie­hung ge­mein­sa­mer Kin­der, dann der­je­ni­ge we­gen Krank­heit und Al­ters. Da­nach ran­gier­t der An­spruch auf Ver­sor­gungs­aus­gleich. Weniger geschützt sind Un­ter­halts­an­sprü­che aus an­de­ren Grün­den, ehe am En­de der Skala nach An­sicht der Ge­rich­te der An­spruch auf Zu­ge­winn­aus­gleich und Haus­rats­tei­lung steht.

Nach al­le­dem bleibt das Fa­zit, dass auch hier die Ein­holung ei­nes kom­pe­ten­ten Ra­tes bei An­walt oder No­tar gut in­ve­stier­tes Geld ist, um spä­te­re Über­ra­schun­gen zu ver­mei­den.

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