Mit einer Erbschaft gehen oftmals auch Schulden einher, die noch vom Erblasser stammen oder in Zusammenhang mit der Beerdigung sowie der Verwaltung des Nachlasses entstehen können.

Hierfür haftet der Erbe grundsätzlich nicht nur mit dem ererbten Vermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen. Besonderes gilt für eine Mehrheit von Erben, wo zumindest bis zur Teilung des Nachlasses keine Haftung mit dem Privatvermögen vorgesehen ist. Es will daher gut überlegt sein, ob man ein Erbe annimmt oder ausschlägt. Ist man per Testament oder von Gesetzes wegen zum Erben berufen, muss man aktiv werden und die Erbschaft ausschlagen, wenn sich abzeichnet, dass im Erbe mehr Verbindlichkeiten stecken als Vermögen. Die Frist beträgt hierfür nur 6 Wochen und ist daher sehr kurz bemessen. Bei unübersichtlichen Vermögensverhältnissen des Erblassers ist in dieser kurzen Zeitspanne oft eine Klärung nicht herbei zu führen. Hat man die Frist von 6 Wochen verpasst, bleiben einem Erben trotzdem noch Ausweichmöglichkeiten. Sollte sich zum Beispiel erst später eine Überschuldung herausstellen, gewähren Gesetz und Rechtsprechung die Anfechtung der Annahme der Erbschaft, so dass man sich noch nachträglich der Erbenstellung wieder entledigen kann.

Gelingt eine Klärung der Vermögensverhältnisse nicht, weil eben zu viel Durcheinander in den Unterlagen des Erblassers herrscht oder beteiligte Banken, Gläubiger etc. keine Auskunft geben, bleibt dem Erben neben der zuvor beschriebenen Möglichkeit das Recht, beim Nachlassgericht eine sogenannte Nachlassverwaltung zu beantragen. Mit dieser – allerdings kostenpflichtigen – Maßnahme verhindert man als Erbe zumindest, mit dem eigenen Privatvermögen für die Schulden des Erblassers aufkommen zu müssen. Die Haftung wird damit auf den ererbten Nachlass beschränkt. Ergeben sodann die Ermittlungen des Nachlassverwalters, dass das Erbe überschuldet ist, mündet das Verfahren in das Nachlassinsolvenzverfahren. Ist das Vermögen so gering, dass nicht einmal die Kosten der Nachlassverwaltung gedeckt sind, wird die Verwaltung eingestellt, der Erbe kann sich gegenüber Gläubigern trotzdem auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen und haftet dann ebenso nicht mit seinem persönlichen Vermögen. Bleibt dagegen ein Überschuss aus der Nachlassverwaltung, wird dieser am Ende an den Erben ausgeschüttet.

Eine Besonderheit stellen die Beerdigungskosten dar: Diese müssen trotz all der zuvor beschriebenen Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten gezahlt werden, wenn der Erbe gleichzeitig ein enger Familienangehöriger des Erblassers war. Als naher Angehöriger gilt nach dem Gesetz der Ehegatte, Kinder, Eltern, der nichteheliche Lebenspartner, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder. Eine Ausnahme hiervon gilt wiederum nur dann, wenn der Erbe selbst so arm und bedürftig ist, dass er hierfür öffentliche Hilfe vom Sozialamt in Anspruch nehmen kann.

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