Das Amtsgericht Meißen hat in seinem Urteil vom 29.05.2015, Az. 13 OWi 703 Js 21114/14 fehlerhafte Messergebnisse bei der Geschwindigkeitsmessanlage ES3.0 bestätigt, nachdem das Gericht den Entwicklungsleiter der Firma eso, die das ES3.0 herstellt, geladen und als Zeugen angehört hatte.
Begründet wurde die 112 Seiten lange Entscheidung damit, dass nach den eigenen Angaben des Entwicklungsleiters der Firma eso die Ursache einer Helligkeitsveränderung, die die Grundlage der Geschwindigkeitsmessung ist, nicht festgestellt werden kann.
Ein gemessener Spannungswert könne beispielsweise durch den Lichtschein einer Taschenlampe, Reflektionslicht oder Schatten, die in den Sensorbereich eintreten, erzeugt werden. Das Gerät sei nicht in der Lage, zu unterscheiden, ob eine Bewegung die Bewegung des Objekts oder sich bewegendes Licht auf einem feststehenden Objekt darstellt oder ob sich beide bewegen. Auch im Nachhinein sei nicht feststellbar, wodurch ein Signal verursacht werde.
Der Entwicklungsleiter der Firma eso erklärte in der Verhandlung weiter, dass für eine Messung ein “gutes Signal” erforderlich sei. Anhand welchen Algorithmus das Gerät ein gutes Signal erkennt, konnte oder wollte der Mitarbeiter der Firma eso dem Gericht nicht mitteilen.
Weiter wurde festgestellt, dass die Geschwindigkeitsermittlung auch an Fahrzeugteilen in Eigenbewegung, namentlich an Rädern, erfolgen könne und nicht geprüft werden kann, welche Daten den in der Online-Auswertung der Firma eso GmbH dargestellten Signalverläufen zu Grunde liegen, da weder eine gesicherte Datenverbindung angeboten werde, noch die Datenauthentizität und Integrität geprüft werden könne.
Die Beweisaufnahme hatte damit bauartbedingte Fehlerquellen zu Tage treten lassen, die nicht innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze liegen und auch nicht durch einen größeren Toleranzwert ausgeglichen werden können.
Mit dieser Begründung stellte das AG Meißen die Messungen damit grundsätzlich in Frage. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Argumentation anschließen und es zu einer massenhaften Aufhebung von Bußgeldbescheiden kommen wird.
Da die Geschwindigkeitsmessanlage ES 3.0 auch im Saarland oft in Gebrauch ist, empfiehlt es sich, den Bußgeldbescheid im Hinblick auf das eingesetzte Messgerät zu überprüfen.