Gewaltschutz im Familienrecht

Familierecht

Das zum Beginn des Jahres 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz dient dem präventiven zivilrechtlichen Schutz von Personen, die Opfer von Gewalttaten, Bedrohungen oder Nachstellungen geworden sind.

Insbesondere bei zerbrochenen Ehen und anderen nichtehelichen Partnerschaften sind Vorkommnisse dieser Art anzutreffen, oftmals auch im häuslichen Bereich. Erfasst werden nicht nur Fälle von körperlicher Gewalt oder Androhung derselben, sondern auch Maßnahmen, mit denen die Freiheit eines anderen durch Nachstellen, Verfolgen und andere Maßnahmen unter Verwendung von Fernmeldekommunikationsmitteln zu einer unzumutbaren Belästigung führen. Nicht genügend sind einmalige Handlungen, Fälle dieser Art setzen eine gewisse Dauer, Intensität und Wiederholungsgefahr voraus.

Bekannt sind die Fälle des so genannten Stalkings, bei denen ein verlassener Partner, der die Trennung nicht verwunden hat, den anderen Partner durch unzählige und unerbetene Telefonate, Briefe oder andere Textnachrichten zu jeder Tages-und Nachtzeit belästigt und das Leben zur Hölle macht. Aber auch unter dieser Schwelle ist bei erheblichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit des Opfers, Androhungen solcher Verletzungen, Eindringen in die Wohnung des Opfers und anderer vergleichbarer Fälle gerichtlicher Rechtsschutz möglich. Soweit hierbei durch den Täter nicht berechtigte Interessen wahrgenommen werden, kann das Gericht -gegebenenfalls bei Eilbedürftigkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes- Anordnungen treffen, wonach dem Täter aufgegeben wird, den Kontakt zum Opfer zu unterlassen. Durch Androhung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft im Falle der Zuwiderhandlung sowie strafrechtliche Folgen einer Verletzung der gerichtlichen Anordnung kann für effektiven Schutz des Betroffenen gesorgt werden.

Wenn Täter und Opfer in einer gemeinsamen Wohnung gelebt haben, kann das Gericht als Schutzmaßnahme auch eine Zuweisung der Wohnung allein an das Opfer in der Weise vornehmen, dass der Täter die Wohnung verlassen muss und diese nicht mehr betreten darf. Dies kann dann auf den näheren Umkreis der Wohnung erweitert werden in der Weise, dass sich der Täter dort in einem gewissen Abstand nicht aufhalten darf. Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind Anordnungen der vorgenannten Art in der Regel zeitlich zu befristen.

Zuständig für Schutzanordnungen ist immer das Familiengericht, auch wenn Täter und Opfer nicht in irgendeiner Art familienrechtlich verbunden waren oder sind.

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