Gewaltschutz im Familienrecht

Familierecht

Das zum Beginn des Jahres 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz dient dem präventiven zivilrechtlichen Schutz von Personen, die Opfer von Gewalttaten, Bedrohungen oder Nachstellungen geworden sind.

Insbesondere bei zerbrochenen Ehen und anderen nichtehelichen Partnerschaften sind Vorkommnisse dieser Art anzutreffen, oftmals auch im häuslichen Bereich. Erfasst werden nicht nur Fälle von körperlicher Gewalt oder Androhung derselben, sondern auch Maßnahmen, mit denen die Freiheit eines anderen durch Nachstellen, Verfolgen und andere Maßnahmen unter Verwendung von Fernmeldekommunikationsmitteln zu einer unzumutbaren Belästigung führen. Nicht genügend sind einmalige Handlungen, Fälle dieser Art setzen eine gewisse Dauer, Intensität und Wiederholungsgefahr voraus.

Bekannt sind die Fälle des so genannten Stalkings, bei denen ein verlassener Partner, der die Trennung nicht verwunden hat, den anderen Partner durch unzählige und unerbetene Telefonate, Briefe oder andere Textnachrichten zu jeder Tages-und Nachtzeit belästigt und das Leben zur Hölle macht. Aber auch unter dieser Schwelle ist bei erheblichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit des Opfers, Androhungen solcher Verletzungen, Eindringen in die Wohnung des Opfers und anderer vergleichbarer Fälle gerichtlicher Rechtsschutz möglich. Soweit hierbei durch den Täter nicht berechtigte Interessen wahrgenommen werden, kann das Gericht -gegebenenfalls bei Eilbedürftigkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes- Anordnungen treffen, wonach dem Täter aufgegeben wird, den Kontakt zum Opfer zu unterlassen. Durch Androhung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft im Falle der Zuwiderhandlung sowie strafrechtliche Folgen einer Verletzung der gerichtlichen Anordnung kann für effektiven Schutz des Betroffenen gesorgt werden.

Wenn Täter und Opfer in einer gemeinsamen Wohnung gelebt haben, kann das Gericht als Schutzmaßnahme auch eine Zuweisung der Wohnung allein an das Opfer in der Weise vornehmen, dass der Täter die Wohnung verlassen muss und diese nicht mehr betreten darf. Dies kann dann auf den näheren Umkreis der Wohnung erweitert werden in der Weise, dass sich der Täter dort in einem gewissen Abstand nicht aufhalten darf. Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind Anordnungen der vorgenannten Art in der Regel zeitlich zu befristen.

Zuständig für Schutzanordnungen ist immer das Familiengericht, auch wenn Täter und Opfer nicht in irgendeiner Art familienrechtlich verbunden waren oder sind.

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Hinterbliebengeld, was ist das?

Seit dem Jahr 2017 gibt es Hinterbliebenengeld, das in § 844 III BGB geregelt ist. Doch was ist das? Schmerzensgeld kennt jeder, der bei einem Verkehrsunfall oder aufgrund eines Behandlungsfehlers schon einmal verletzt wurde.

Hinterbliebenengeld gibt es nur im Falle der Tötung durch einen Dritten. Das Hinterbliebenengeld kann dann von Personen geltend gemacht werden, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten standen. Vermutet wird dies bei Eltern und Kindern der getöteten Person sowie beim Ehegatten und Lebenspartner. Bei getrenntlebenden Ehegatten oder anderen Personen muss ein besonderes persönliches Näheverhältnis im Einzelfall nachgewiesen werden.

WEG Recht
WEG-Recht

Neue Regeln für Wohnungseigentümer nach der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahre 2020.

1. Verwalter

Das neue Wohnungseigentumsgesetzes räumt dem Verwalter eine größere Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis ein.

Der Verwalter kann in Zukunft in eigener Verantwortung und Beschlussfassung über Maßnahmen entscheiden, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen der Eigentümer führen. (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG).

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