Bankrecht

In letzter Zeit mehren sich wieder die Fälle, in denen vor allem ältere Mitbürger Opfer eines Trickdiebstahls werden:

Insbesondere in großen Verbrauchermärkten wie Lidl, Aldi usw. werden sie von unbekannten Personen angesprochen und abgelenkt, um bei der angeblichen Suche nach einer Ware oder ähnlichem behilflich zu sein, während dann ggf. ein zweiter Täter aus ihrer Handtasche, dem Einkaufskorb oder der Jacke ihre Geldbörse mit der Girocard (der früheren ec-Karte) entwendet oder  nur diese Girocard aus der Brieftasche gezogen wird.

Oft liegen diese Verbrauchermärkte in der Nähe von Bankfilialen oder Geldautomaten, mit denen die Täter dann sofort nach dem Diebstahl kurz hintereinander bis zu dem Tageshöchstbetrag Gelder abheben. Bis man den Verlust der Karte bemerkt und diese sperren lässt, sind oft schon mehrere 1000 € verloren. Da die Abhebung am Bankautomat die Eingabe der richtigen PIN erfordert, müssen also die Täter auf irgendeine Weise an die vierstellige PIN gekommen sein. Dann lehnt aber in aller Regel die Bank die Erstattung dieser zu Unrecht abgehobenen Beträge ab. Hintergrund hierfür ist eine gesetzliche Regelung, wonach bei Nutzung der Girocard und richtiger Eingabe der PIN davon auszugehen ist, dass entweder ein berechtigter Nutzer die Abhebungen vorgenommen hat oder der Bankkunde die PIN weitergegeben bzw. eine Nutzung der PIN grob fahrlässig ermöglicht hat. Die Beweislast liegt in diesem Fall also beim Kunden, der nachweisen muss, dass er die PIN nicht weitergegeben oder seine Nutzung grob fahrlässig ermöglicht hat und somit die Bank eine Sicherheitslücke aufweist. Diesen Beweis zu führen, ist außerordentlich schwer, wenn nicht gar unmöglich.

Vor einiger Zeit gab es noch Gerichte, die den Einwand des Kunden, dass das Bankensystem entsprechende Sicherheitslücken aufweist, gelten ließen. Durch technische Verbesserungen hat sich dies jedoch geändert, so dass Gerichte nach Einholung entsprechender Gutachten von Sachverständigen meist zu dem Schluss kommen, dass ein Fehler im System mehr oder weniger ausgeschlossen ist. Auch das so genannte Skimming, bei dem die Täter entweder über eine Minikamera über der Tastatur, einem Kartenlesegerät vor dem Einschubschacht oder mithilfe einer aufgesetzten Platte mit täuschend echt wirkender Vorschalttastatur die Daten von Kunden ausspähen, hat durch Sicherheitsvorkehrungen der Banken mit z.B. täglicher Kontrolle und Überwachung durch Videokameras abgenommen.

Aber wie gelangen die Täter dann an die PIN? Tatsächlich ist es so, dass nach wie vor viele Menschen vergesslich sind und sich die PIN nicht merken können. Deshalb wird die PIN teilweise auf Zettel oder  in ein Notizbuch o.ä. geschrieben, die dann in räumlicher Nähe der Geldbörse mitgeführt werden. In all diesen Fällen nehmen die Gerichte an, dass es der Kunde grob fahrlässig ermöglicht hat, dass Täter die PIN ausspähen können.

Andererseits häufen sich nach Erfahrung des Autors die Fälle, in denen die PIN sorgfältig z.B. zu Hause aufbewahrt wurde und trotzdem Gelder mit der Angabe der richtigen PIN abgehoben werden konnten. Teilweise konnte hier beobachtet werden, dass die betroffenen Bankkunden kurz zuvor selbst Geld am Bankautomat abgehoben hatten, so dass der Verdacht naheliegt, dass Täter in der Nähe solcher Bankomaten lauern und Kunden, insbesondere älteren Mitbürgern, beim Eingeben der PIN über die Schulter schauen oder in anderer Art und Weise ausspähen. Deswegen ist es ungemein wichtig, beim Abheben von Geld und dem Eingeben der PIN auf Abstand zu nahestehenden Personen zu achten und die Zahlentasten sorgfältig mit der zweiten Hand oder anderweitig abzuschirmen. Das gleiche gilt für den Einkauf insbesondere in Verbrauchermärkten, in denen das Gedränge groß ist und hinter einem in der Schlange immer schon der nächste steht. Auch hier können die Täter leicht die PIN mitlesen und danach durch den Diebstahl der Girocard am nächsten Geldautomaten sofort die Abhebungen vollziehen.

Zwar kann in allen genannten Fällen Strafanzeige gestellt werden, jedoch sollte man sich nicht allzu große Hoffnungen machen, dadurch wieder an sein Geld zu kommen. Meist können trotz Einsatz von Videokameras, die in der Nähe von Bankautomaten installiert sind, durch die Polizei der oder die Täter nicht ermittelt werden, weil diese durch Tragen von Kappen, Brillen o.ä. nicht identifizierbar sind.

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