Haushaltsführungsschaden: Was ist das?

Bei einem Verkehrsunfall sind Schadenspositionen wie Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten und Kostenpauschale den Geschädigten geläufig. Ebenso geläufig ist die Position Schmerzensgeld, wenn ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Unbekannt ist aber oft die Position „Haushaltsführungsschaden“. Das liegt auch daran, dass Haftpflichtversicherungen nicht von sich aus auf die Möglichkeit hinweisen und wegen der Kompliziertheit die Hilfe eines spezialisierten Anwaltes ratsam erscheint.

Der Haus­halts­füh­rungs­scha­den kann je nach Dau­er ein zu zah­len­des Schmer­zens­geld weit über­schrei­ten. Dies gilt bei­spiels­wei­se bei Tö­tung des Ehe­part­ners. Es sind die Be­trä­ge zu er­set­zen, die er­for­der­lich sind, um den Haus­halt, wie er dem bis­he­ri­gen Le­bens­stan­dard ent­sprach, wei­ter­füh­ren zu kön­nen.

Bei der Position „Haushaltsführungsschaden“ geht es konkret darum, welche Beeinträchtigungen aufgrund eines Gesundheitsschadens in der täglichen Haushaltsführung entstanden sind. Ein Haushaltsführungsschaden kann dabei sowohl bei Berufstätigen als auch bei Nichtberufstätigen entstehen. Denn auch Berufstätige üben oft vor oder nach dem Beruf Haushaltstätigkeiten aus.

So­weit eine Ersatzkraft für die Füh­rung des Haus­hal­tes ein­ge­stellt wird, kön­nen die kon­kret an­fal­len­den und angemessenen Kos­ten ei­ner Hilfs­per­son ab­ge­rech­net wer­den. Wenn kein Geld auf­ge­wen­det wird, weil bspw. der Verletzte ohne Ersatzkraft auskommt oder Dritte unentgeltlich Hilfe leisten, ist auch ei­ne fik­ti­ve Be­rech­nung auf Nettobasis mög­lich. Net­to-Stun­den­lö­hne von 10,00 € kön­nen be­grün­det wer­den.

Zu den Haus­halts­ar­bei­ten ge­hö­ren u.a. auch Re­pa­ra­tur­ar­bei­ten am Haus und in der Woh­nung so­wie Gar­ten­ar­bei­ten.

Zur Fest­stel­lung des Haus­halts­füh­rungs­scha­dens ist zu­nächst die Zeit zu er­mit­teln, um die bis­he­ri­ge Haus­halts­füh­rung vor dem Unfall fort­set­zen zu kön­nen. Da­rü­ber hi­naus ist die Dau­er der Heil­be­hand­lung für den ent­stan­de­nen Haus­halts­füh­rungs­scha­den re­le­vant sowie ggf. die Feststellung eines Arztes, in welchem Umfang die Haus­halts­füh­rungs­fä­hig­keit eingeschränkt war. Von einer Min­de­rung der Er­werbs­fä­hig­keit (MdE) kann nicht unmittelbar auf eine Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit (MdH) geschlossen werden, weil trotz hoher MdE durch­aus die Mög­lich­keit be­ste­hen kann, bspw. den Haus­halt zu lei­ten und Kin­dern bei den Haus­auf­ga­ben Hil­fe­stel­lung zu leis­ten. Bei ei­nem zeit­wei­li­gen Aus­fall muss nach den un­ter­schied­li­chen Zeit­ab­schnit­ten dif­fe­ren­zie­rt werden.

Da­mit es zu ei­nem Haus­halts­füh­rungs­scha­den kommt, ist ei­ne kon­kre­te, spür­ba­re und nicht un­er­heb­li­che Be­ein­träch­ti­gung der Ab­läu­fe im Haus­halt zu for­dern. Wei­ter besteht ei­ne Scha­dens­min­de­rungs­pflicht des Ge­schä­dig­ten, soweit durch Än­de­run­gen in­ der Ar­beits­ein­tei­lung und Or­ga­ni­sa­ti­on der Schad­en ge­ring gehalten werden kann.

Auf den Haus­halts­füh­rungs­schad­en sind ggf. eine Verletztenrente, eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te bzw. Kran­ken­geldzahlungen anzurechnen.

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