Definition
Hinterbliebengeld ist weitgehend unbekannt. Seit dem Jahr 2017 regelt § 844 III BGB das Hinterbliebenengeld. Das Hinterbliebenengeld ist eine Entschädigung, die im Falle der Tötung einer Person durch einen Dritten gezahlt wird. Personen, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten standen, können das Hinterbliebenengeld geltend machen. Bei Eltern, Kindern, Ehegatten oder Lebenspartner liegt i.d.R. ein besonderes persönliches Näheverhältnis vor. Bei getrenntlebenden Ehegatten oder anderen Personen muss ein besonderes persönliches Näheverhältnis im Einzelfall nachgewiesen werden.
Abgrenzung zum Schmerzensgeld
Das Hinterbliebenengeld wurde eingeführt, weil ein Schmerzensgeld bei der Tötung eines nahen Angehörigen durch einen Dritten grundsätzlich nicht geltend gemacht werden konnte. Dies lag daran, dass normale Trauerreaktionen, die nicht zu einer psychischen Beeinträchtigung des Hinterbliebenen führten, kein Schmerzensgeld rechtfertigten. Nur bei Vorliegen eines sog. Schockschadens wurde ein Schmerzensgeldanspruch naher Angehöriger bejaht.
Das OLG Celle hatte in einem Urteil vom 24.08.2022, AZ 14 U 22/22 noch ausgeführt, dass Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des „Aus-der-Bahn-geworfen-seins“ und vorübergehende Kreislaufstörungen bis hin zu Kollaps-Belastungen noch keinen Schockschaden darstellen. Darin würde sich nach der Wertung des Gesetzes das „normale“ Lebensrisiko verwirklichen. Auch die psychische Behandlung bei Fachärzten und eine stationäre Rehabilitation reichten dem OLG Celle nicht. Dies, obwohl im Abschlussbericht einen nervenärztlicher Weiterbehandlung und die Fortsetzung einer ambulanten Psychotherapie empfohlen wurde. Diese Rechtsprechung ist überholt.
Urteil des BGH vom 06.12.2022, VI ZR 168/21
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH vom 06.12.2022, AZ VI ZR 168/21 reicht jede, auch mittelbare psychische Erkrankung infolge der Tötung für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes aus. Ebenso muss die psychische Störung nicht mehr über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsguts eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.
Schmerzensgeld und zusätzlich Hinterbliebengeld
Es stellt sich die weitere Frage, ob im Falle des Eintritts einer psychischen Beeinträchtigung beim Hinterbliebenen infolge der Tötung das Hinterbliebenengeld zusätzlich zu einem Schmerzensgeld verlangt werden kann? Hier ist sich die Rechtsprechung noch nicht einig.
Das Landgericht Tübingen war in seinem Urteil vom 17.05.2019, 3 O 108/18 der Auffassung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld nur dann besteht, wenn der Hinterbliebene keinen eigenen Schmerzensgeldanspruch hat.
Nach anderer Meinung handelt es sich bei dem Anspruch auf Hinterbliebenengeld und dem Anspruch auf Schadensersatz bei psychischen Beeinträchtigungen um selbständige Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Eine Anrechnung käme nur insoweit in Betracht, wenn das Schmerzensgeld wegen der psychischen Beeinträchtigung auch eine Entschädigung für das seelische Leid umfasse.
Die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist abhängig von dem Ausmaß der seelischen Beeinträchtigung und richtet sich nach dem Einzelfall. Beim Verlust des minderjährigen Kindes haben die Gerichte den Eltern vielfach ein Hinterbliebenengeld in Höhe von je 15.000 € zugesprochen. Einem Witwer wurde für den Tod seiner Frau ein Betrag in Höhe von 10.000 € gezahlt, ebenso der Tochter beim Tod ihres Vaters. Der Bruder eine Verstorbenen erhielt ein Hinterbliebenengeld von 5.000 €.
Weitere Hinweise zum Medizinrecht finden Sie hier.