Immer wieder Ärger mit dem Nachbarn wegen überhängender Äste!

Die Grenzbepflanzung zwischen 2 Nachbargrundstücken ist regelmäßig der Grund oft erbittert geführter Streitigkeiten.

Ausgangspunkt sind dabei oft Äste, die über die Grundstücksgrenze wachsen und durch Schattenwurf oder auch durch herabfallendes Laub die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen.

Die Lösung solcher Problemsituationen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 910 und 1004 geregelt.

In § 910 Abs. 1 BGB heißt es:

„Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauchs, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.“

Wenn der Rückschnitt nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, darf der betroffene Nachbar selbst abschneiden bzw. durch einen Fachmann abschneiden lassen. Die dadurch entstehenden Kosten darf er dem Nachbarn in Rechnung stellen. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass der Rückschnitt fachgerecht und nur bis zur Grundstücksgrenze erfolgt.

Der Anspruch auf Beseitigung des Überhangs steht dem Betroffene Nachbar jedoch nur dann zu, wenn durch die überhängenden Äste die Benutzung des eigenen Grundstücks beeinträchtigt ist.

Dies regelt § 910 Abs. 2 BGB. Dort heißt es:

„Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.“

Es muss daher immer geprüft werden, ob neben dem Überhang auch eine Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks vorliegt.

Die Beurteilung, wann eine Beeinträchtigung vorliegt, ist nicht immer eindeutig. Oft muss dazu ein Sachverständiger gehört werden.

Es gibt zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die sich damit auseinandersetzen, ob eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks vorliegt.

Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass geringfügige Beeinträchtigung durch die überhängenden Äste vom Nachbar geduldet werden müssen.

Geringfügige Beeinträchtigungen stellen beispielsweise überragende Äste dar, die sich in großer Höhe befinden. Dies gilt auch dann, wenn diese Äste Laub auf das Nachbargrundstück abwerfen. Grundsätzlich werden Laubabwurf, Samenflug und sonstige natürliche Emissionen eines Baumes nicht als Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks angesehen. Sie müssen daher auf eigene Kosten entfernt werden. Etwas anderes gilt allerdings beispielsweise dann, wenn Laub auf das Dach des Nachbarhauses fällt und dadurch eine Verschmutzung bzw. einer Verstopfung der Regenrinne oder des Abflusses droht. In solchen Fällen muss der Nachbar herüberragende Äste entfernen.

Die Frage, ob eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch herüberragende Äste kann daher nicht generell sondern nur konkret im Einzelfall entschieden werden.

Jedoch auch dann, wenn ein Nachbar die Beeinträchtigung durch herüberragenden Äste und den daraus resultierenden Laubbefall dulden muss, ist er nicht rechtlos gestellt. In § 906 BGB ist geregelt, dass er einen Ausgleich in Geld fordern kann.

Dort heißt es:

„Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.“

Streitigkeiten zwischen Nachbarn wegen der Grenzbepflanzung sind häufig vermeidbar. So sollte jeder Nachbar bereits bei der Anpflanzung der Sträucher und Bäume auf seinem Grundstück einen entsprechenden Abstand zum Nachbargrundstück einhalten. Welche Mindestabstände einzuhalten sind, ist im saarländischen Nachbarschaftsgesetz geregelt.

Ist ein Baum oder ein Strauch entgegen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände zu nah an die Grundstücksgrenze gepflanzt, so kann der betroffene Nachbar die Beseitigung verlangen. Allerdings ist eine Verjährungsfrist zu beachten. 5 Jahre nach dem Anpflanzungszeitpunkt kann die Beseitigung des Baumes oder des Strauchs nicht mehr verlangt werden.

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