Der Begriff des “IT-Rechts“ umfasst heute folgende Bereiche:

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile-Business),
  • Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
  • Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
  • Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,
  • Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht
  • Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
  • Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
  • Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

Ging es früher um rechtliche Fragen, ob der Kauf oder die Erstellung einer Individualsoftware als Kaufvertrag oder als Werkvertrag einzustufen ist, gibt es heute Vertragsformen, die es vor einigen Jahren noch nicht gab, da die Technik dafür noch nicht zur Verfügung stand oder sich noch nicht durchgesetzt hatte.
Heute kann praktisch jede Art von Software in der Cloud betrieben werden, ohne dass dabei lokal größere Rechenressourcen benötigt würden. Auch veraltete PCs mit Internetanschluss können oft verwendet werden. Das spart Investitionskosten für die Hardwareinfrastruktur.
Vertragsmodelle wie Software as a Service (SaaS) funktionieren auf der Grundlage, dass die gesamte Software und IT-Infrastruktur außerhalb des eigenen Unternehmens in der Cloud von einem IT-Dienstleister zur Verfügung gestellt wird. Der Zugriff auf die Software erfolgt über einen Internetbrowser. Der Nutzer zahlt meist eine monatliche Nutzungsgebühr.
Der Nachteil von SaaS besteht in der entstehenden Abhängigkeit. Die Software kann oft auch nicht individuell angepasst werden. Hat die Cloud eine Störung oder fällt der Internetzugang aus, kann nicht gearbeitet werden.
Heute kann praktisch jeder sein eigenes Online-Business mit einer Standardsoftware eröffnen. Hier ist es wichtig, geeignete Allgemeine Geschäftsbedingungen einzusetzen und korrekt über bestehende Widerrufsrechte aufzuklären.

Damit eine rechtliche Beratung funktionieren kann, ist ein breites Verständnis dafür erforderlich, was im Internet geschieht. Online-Marketing, SEO, Google Trends, Google Ranking Faktor, Pagespeed, html, Coding, Plugins, Webtools dürfen für Juristen keine Fremdwörter sein. Aber auch auf technischer Ebene muss ein Jurist wissen, was geschieht, was IP-Adressen und Ports sind, wie man programmiert oder was z.B. ein Q-Bit ist.
Damit man die Abläufe in einem agilen Softwareprojekt nachvollziehen kann muss der Jurist bspw. auch wissen, was Scrum Master, Product Owner und Entwickler sind.

Das IT-Recht ist mit anderen Rechtsgebieten verwoben. Bezüge bestehen bspw. zum Arbeitsrecht. Wer nicht weiß, was ein Scrum-Prozess ist, kann nicht verstehen, warum es sich dabei in der Regel nicht um eine abhängige Beschäftigung handelt. Viele Parallelen bestehen auch zum Baurecht. Dabei ist nicht gemeint, dass ITler von offenen Baustellen sprechen; es handlet sich um dieselbe Rechtsmaterie, also Werkvertragsrecht.  Begriffe wie Leistungsbeschreibungen und Abnahmen finden sich in beiden Rechtsbereichen, ebenso finden sich in beiden Bereichen vorformulierte ergänzende Vertragsbestimmungen (EVB-IT).    

Gliederung

IT-Recht

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