Kinder haben mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertagesstätte gemäß § 24 SGB VIII. Leider bekommt nicht jedes Kind rechtzeitig einen solchen Platz zugewiesen. Wie Sie am besten mit dieser Situation umgehen, erläutern wir Ihnen im folgenden Beitrag.

Gute Planung ist die halbe Miete

Sie sollten sich frühzeitig überlegen, welche Kita Ihr Kind besuchen soll. Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie sich auf eine Warteliste setzen. Sofern Sie dringend auf die Betreuung Ihres Kindes angewiesen sind, lassen Sie sich ebenfalls bei sämtlichen im Umkreis befindlichen Kitas auf die Warteliste setzen.

Hilfestellung der zuständigen Behörde

Wenn dies auch nicht zum gewünschten Ergebnis führt, kontaktieren Sie das zuständige Jugendamt und teilen diesem mit, dass Ihre Suche nach einem geeigneten Kita-Platz erfolglos war. Mit etwas Glück kann Ihnen bereits das Jugendamt weiterhelfen und Ihnen einen geeigneten Kitaplatz zuteilen. Dies sollte innerhalb von ein bis zwei Monaten geschehen.

Wie weit darf der Betreuungsplatz von der Wohnstätte entfernt sein

Ein Richtwert für die Lage einer geeigneten Kita ist, dass diese innerhalb von 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist oder sich im Umkreis von 5 Kilometern Ihrer Privatadresse befindet. Wichtig ist, dass Sie die Kommunikation mit dem Jugendamt suchen und sich auch selbst um einen geeigneten Platz bemühen.

Was tun, wenn kein Kita-Platz gefunden wird

Leider ist das Glück nicht jedem hold. Dann bekommen Sie einen sogenannten Ablehnungsbescheid vom Jugendamt. Gegen diesen Bescheid müssen Sie innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Zustellung Widerspruch einlegen. Nachdem das Widerspruchsverfahren durchgeführt und beendet ist, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erheben. (Das Widerspruchsverfahren wurde in manchen Bundesländern abgeschafft, sodass sofort Klage zu erheben ist. Im Saarland existiert das Widerspruchsverfahren noch.) Damit Sie Ihr Klageverfahren gewinnen, muss es allerdings freie Kitaplätze geben.

Schadensersatz und weitere rechtliche Möglichkeiten

Sind keine freien Kitaplätze vorhanden und ein Elternteil kann wegen der Betreuung des Kindes seiner Berufstätigkeit nicht nachgehen, besteht die Möglichkeit Schadensersatz für den erlittenen Verdienstausfall zu fordern. Voraussetzung ist, dass der Schaden nachweisbar ist und auf einem Verschulden der jeweiligen Kommune beruht. Dabei obliegt es Ihnen, Ihren Verdienstausfall nachzuweisen. Dies können Sie z.B. durch eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers.

Sofern Sie kein Klageverfahren durchführen möchten oder dieses Verfahren mangels freier Kita-Plätze keine Aussicht auf Erfolg hat, gibt es ebenfalls die Möglichkeit, einen Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen, sofern Sie die Betreuung Ihres Kindes durch einen privaten Kita-Platz oder eine Tagesmutter sicherstellen konnten. Hierbei muss das zuständige Jugendamt die Differenz zwischen den Kosten eines geeigneten Kita-Platzes und den Mehrkosten des privaten Kita-Platzes oder der Tagesmutter tragen. Bei Fragen rund um das Thema Kitaplatzklage oder hiermit zusammenhängender Ansprüche stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Familienrecht
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Düsseldorfer Tabelle 2023

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