Einer von vielen kontrovers diskutierten Themen, welche gerade durch die Medien gehen. Doch viele Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber stellen sich die Frage, ob als Ungeimpfter denn nun ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Falle einer Quarantäneanordnung besteht oder nicht. Wie ist die Rechtslage?
In rechtlicher Hinsicht ist diese Frage keineswegs eindeutig zu beantworten. So gehört es auch zu den zwangsläufig im Bereich der Rechtswissenschaften immer zutreffenden Antworten: es kommt drauf an! Aber worauf denn?
Schon der in diesem Kontext verwendete rechtsterminologische Begriff der „Lohnfortzahlung“ dürfte allgemein für viel Verwirrung sorgen. Zum einen existiert lediglich der offizielle Begriff der Entgeltfortzahlung, welcher seine Verankerung im Entgeltfortzahlungsgesetz, kurz: EFZG, findet. Zum anderen bedarf es der Klarstellung, dass es sich bei dem EFZG um ein Bundesgesetz handelt, welches nicht auf Landesebene aufgrund der Corona-Pandemie einfach ausgehebelt werden kann. Sprechen also die einzelnen Regierungschefs der Länder oftmals davon, dass die Lohnfortzahlung wegen Quarantäne eines Ungeimpften ausfallen soll, wird damit -lediglich- Bezug auf den Entschädigungsanspruch genommen, nachdem die Entscheidungsbefugnis im Rahmen des IfSG -also lediglich im Bereich des Entschädigungsanspruchs im Falle einer Quarantäneanordnung (ohne Erkrankung) – auf Landesebene übertragen wird. Folge ist, dass die einzelnen Bundesländer über die Handhabung des Entschädigungsanspruchs selbst bestimmen können, nicht jedoch über denjenigen der Entgeltfortzahlung im Falle von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
Die Ausgangs-Norm ist hier zunächst § 56 IfSG und -wie bereits angedeutet- von § 3 EFZG abzugrenzen. Nach § 56 IfSG hat ein Arbeitnehmer im Falle einer behördlichen Quarantäneanordnung stets einen Anspruch auf Entschädigung für die Zeit, in welcher er quarantänebedingt nicht arbeiten kann.
Eine Ausnahme des Entschädigungsanspruchs gilt lediglich im Falle des § 56 S. 4 IfSG, der lautet:
Eine Entschädigung (..) erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung (..), die gesetzlich vorgeschrieben ist (..) oder öffentlich empfohlen wurde (..) eine Absonderung hätte vermeiden können.
Da wir keine gesetzliche Impflicht haben, greift diese Ausnahme somit immer dann, wenn die Quarantäne durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung vermeidbar gewesen wäre. Vermeidbarkeit wird angenommen, sofern auch bereits ein entsprechendes Impfangebot vorgelegen hat und für die betroffene Person eine ausgesprochene Impfempfehlung besteht. Wie im juristischen Bereich üblich, existiert hier eine weitere Ausnahme für Personen, welchen aus gesundheitlichen Gründen ärztlich von der Verabreichung des Impfstoffes konkret abgeraten worden ist.
Der Entschädigungsanspruch bleibt aber unabhängig von einer Impfung und trotz Quarantäne-Anordnung erhalten, sofern der Arbeitnehmer auch in Quarantäne seine Arbeitsleistung erbringen kann. Auch dann behält er selbstverständlich seinen Anspruch. Denkbar sind hier diejenigen Fälle, in welchen der Arbeitnehmer trotz Quarantäne im Home-Office weiter seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt.
Wird im öffentlichen Kontext daher von „ausbleibender Lohnfortzahlung für Ungeimpfte im Falle einer Quarantäne“ gesprochen, ist damit regelmäßig der Entschädigungsanspruch des IfSG im Falle der -lediglich vorliegenden- behördlichen Anordnung einer Quarantäne gemeint.
Anders als der Anspruch im Krankheitsfall ist Adressat des Entschädigungsanspruchs nach dem IfSG die öffentliche Hand und nicht der Arbeitgeber wie im Falle des § 3 EFZG. Der Anspruch des IfSG ist subsidiär und besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, da der Arbeitnehmer eben nicht arbeitsunfähig infolge Krankheit ist, und der Arbeitnehmer aber dennoch einen Entgeltausfall hat. Trotz dieser öffentlich-rechtlichen Struktur wird der Arbeitgeber unmittelbar miteinbezogen, da er nach dem IfSG verpflichtet ist, für den Staat zunächst in Vorleistung zu treten, indem er das Arbeitsentgelt des betroffenen Arbeitnehmers fortzahlen muss. Erst im Nachhinein kann er eine Erstattung gegenüber dem Staat geltend machen. In der Praxis ist die Abwicklung des Entschädigungsanspruchs für den Arbeitnehmer ähnlich einfach wie im Falle der krankheitsbedingten Entgeltfortzahlung.
Eine weitere Norm, welche den „Lohnfortzahlungsanspruch auch für Ungeimpfte“ im Falle einer Quarantäneanordnung aufrechtzuerhalten vermag, ist der bereits benannte § 3 EFZG. Der Unterschied: § 3 EFZG greift, wenn der Arbeitnehmer (auch im Falle einer Quarantäne-Anordnung) infolge einer Krankheit arbeitsunfähig ist. Erkrankt der Arbeitnehmer also auch tatsächlich an Covid-19 während der Quarantäne, ist er arbeitsunfähig infolge Krankheit und erhält seine Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen im Sinne des § 3 EFZG. Hier besteht eindeutig Unabhängigkeit von der Tatsache, ob eine Corona-Schutzimpfung besteht oder nicht. Ist der Arbeitnehmer nach Ablauf der sechs Wochen nach wie vor arbeitsunfähig erkrankt, erhält er Krankengeld von der Krankenkasse. In diesen Fällen kommt es daher nicht auf das Vorliegen einer Quarantäne-Anordnung an. Sollte die beschriebene Problematik gerade Einzug auch in Ihr Leben gehalten haben, kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gerne.