Der Begriff des Mobbing resultiert aus einer Arbeit des ersten Mobbingforschers, Herrn Heinz Leymann. Nach einer ersten allgemeinen Definition wird Mobbing wie folgt beschrieben:

„Eine Person wird an ihrem Arbeitsplatz gemobbt, wenn sie im Konflikt mit Kollegen oder Vorgesetzten in eine unterlegene Position gekommen ist und auf systematische Weise über mindestens sechs Monate hinweg mindestens ein Mal pro Woche einer feindseligen Handlungen ausgesetzt ist.“

Erstmals im Jahre 2001 hat sich dann ein Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht Thüringen, in seiner Entscheidung vom 10.04.2001 (Az. 5 Sa 403/00) mit Mobbing am Arbeitsplatz auseinander gesetzt und versucht, den Begriff des Mobbing juristisch zu definieren.

Dieser Definition ist das Bundesarbeitsgericht mittlerweile in vielen Entscheidungen gefolgt. Danach ist Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte.

Beide Definitionen des Begriffs ‚“Mobbing“, insbesondere die juristische Definition, sind wenig klar, da sie einige schwammige und auslegungsbedürftige Begriffe enthalten.

Deshalb sind Fälle, in denen einem Arbeitgeber oder anderen Mitarbeitern und Kollegen Mobbing vorgeworfen wird, nicht immer eindeutig zu beurteilen.

Grundsätzlich kann von Mobbing nur dann gesprochen werden, wenn zumindest vier Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Betroffene wird von Kollegen oder Vorgesetzten angefeindet, schikaniert oder diskriminiert.

2. Der Betroffene befindet sich in einer unterlegenen Position; das heißt, es gibt eine klare Täter-Opfer-Beziehung. Eine solche Situation ist immer dann gegeben, wenn der Betroffene beispielsweise anonymen Anschuldigungen ausgesetzt ist und/oder als Einzelner einer Mehrzahl von Gegnern gegenübersteht.

3. Die feinseligen Handlungen werden über einen längeren Zeitraum hinweg und systematisch vorgenommen. Dabei gibt es allerdings keine klare zeitliche Grenze. Die Entscheidungen dazu in der Rechtsprechung zeigen jedoch, dass mindestens ein Zeitraum von über drei Wochen vorliegen muss.

Dabei kann sich die Systematik von Feindseligkeiten bereits daraus ergeben, dass der Betroffene aufgrund der Angriffe an psychosomatischen Beschwerden, wie Schlaflosigkeit, Kopfweh usw., leidet.

4. Die feindseligen Handlungen müssen rechtswidrig sein. Dies muss immer dann angenommen werden, wenn die Handlungen nicht von einem rechtlich zulässigen Grund gedeckt sind.

Jeder, der sich an seinem Arbeitsplatz gemobbt fühlt, sollte daher prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

Selbstverständlich können Sie sich gegen Mobbinghandlungen Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Kollegen wehren.

Die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist im Einzelfall jedoch nicht einfach, da Sie sämtliche Anfeindungen im Einzelnen vortragen und notfalls auch beweisen müssen. Es ist daher ratsam, dass man über einen gewissen Zeitraum ein sogenanntes „Mobbing-Tagebuch“ führt, in dem Sie die Fakten und Beweise notieren, damit Sie diese im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung parat haben.

Bevor man jedoch an eine Klage denkt, sollte man die außergerichtlichen Möglichkeiten ausschöpfen.

So sollten Sie von Ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen. Dabei ist es nicht sinnvoll, den Arbeitgeber gleich mit dem Mobbing-Vorwurf zu konfrontieren. Da dieser Begriff mittlerweile oft missbraucht wird, besteht dann die Gefahr, dass man vom Arbeitgeber nicht ernst genommen, sondern in eine „falsche Schublade“ gesteckt wird.

Keinesfalls sollte man jedoch zu lange warten, bis man aktiv wird. Die Praxis zeigt, dass dann die Gesundheit des Betroffenen oft so stark beeinträchtigt und das Arbeitsverhältnis so gestört ist, dass ein Weiterarbeiten an dem Arbeitsplatz für den betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr möglich ist.

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