Ein möglicherweise bahnbrechendes und für viele Verbraucher lohnendes Urteil hat der Europäische Gerichtshof am 26.3.2020 gefällt. Er hat sich hierbei der bisherigen Rechtsprechung unseres höchsten deutschen Zivilgerichts, des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe entgegengestellt. Dieser hatte noch jüngst im letzten Jahr in mehreren Urteilen seine Haltung bestätigt, dass die von den Banken und Sparkassen in den Jahren 2010 bis mindestens 2014, teilweise sogar bis in das Jahr 2016 verwandten Widerrufsbelehrungen, die auf § 492BGB Bezug nehmen, in Ordnung sind. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine solche Belehrung, die nur auf den Gesetzestext verweist, ohne inhaltlich näher die Voraussetzungen wiederzugeben, unzureichend ist.
Ausgangspunkt war ein Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken. Das Gericht hatte Bedenken, dass diese Formulierung der Widerrufsbelehrung gegen eine europäische Verbraucherschutzrichtlinie verstößt. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Rechtsfrage vorgelegt. Nach der jetzigen Klärung steht zu erwarten, dass das Landgericht Saarbrücken den Widerruf des Verbrauchers akzeptiert, so dass der dort zur Entscheidung anstehende Immobilienkreditvertrag rückabzuwickeln ist. Ein solcher Vertrag ist zwar grundsätzlich nur innerhalb von 14 Tagen widerruflich, jedoch beginnt bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung diese Frist nicht zu laufen, so dass noch nach Ablauf mehrerer Jahre der Vertrag widerrufen werden kann.
Wenn dann dieses Verfahren oder auch andere Verfahren zur erneuten Entscheidung zum Bundesgerichtshof gelangen, bleibt die spannende Frage, ob der Bundesgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsmeinung festhält oder im Hinblick auf das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs seine Rechtsprechung revidiert. Zwingend ist dies nicht, da nach dem Instanzenweg der Bundesgerichtshof die letztgültige Instanz hier in Deutschland ist. Es wäre jedoch ein ziemlicher Affront, wenn der Bundesgerichtshof sich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs entgegenstellen würde.
Wenn jedoch die Gerichte dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs folgen, wovon nach derzeitigem Stand auszugehen ist, bietet dies vielen tausenden Verbrauchern die Chance, aus unliebsamen Immobilienkreditverträgen oder Autodarlehensverträgen günstig herauszukommen. Insbesondere bei Immobilienkreditverträgen waren die Zinsen in den Jahren 2010 ff. noch weitaus höher als jetzt, so dass man durch einen Widerruf zu jetzt viel günstigeren Konditionen umschulden kann. Achtgeben müssen jedoch diejenigen, die derzeit wegen der Corona Pandemie Kurzarbeit verrichten oder sonst finanziell derzeit nicht mehr so gut wie beim damaligen Darlehensabschluss stehen: da in der Regel noch recht hohe Restdarlehen zur Abtragung der Hausschulden offenstehen, muss ja eine andere Bank oder Sparkasse gefunden werden, die das offenstehende Restdarlehen übernimmt. Hierfür wird dann eine aktuelle Prüfung der Bonität des Schuldners durchgeführt, wozu auch ein stabiles Einkommen gehört. Vor Ausspruch eines Widerrufs ist daher unbedingt darauf zu achten, dass die Anschlussfinanzierung gesichert ist.
Auch bei Autodarlehen lohnt sich der Blick in den Vertrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Widerruf. Autodarlehen und Autokaufvertrag bilden ein einheitliches rechtliches Geschäft, so dass beim Widerruf das finanzierte Auto zurückgegeben werden kann, der Verbraucher die geleisteten Darlehensraten zurückbekommt und in der Regel für die Nutzung des Fahrzeugs einen Nutzungsersatz zahlen muss. Letzteres ist zwar je nach Vertragskonstellation streitig bzw. wird von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt, jedoch wird in der Regel eine solche Nutzungsentschädigung fällig sein. Diese ist jedoch in der Regel niedriger als die geleisteten Darlehenszahlungen, so dass bei einem Widerruf grundsätzlich mit einer Rückerstattung zu rechnen ist.
Fazit ist also, dass jeder Verbraucher mit einer Widerrufsbelehrung aus diesem Zeitraum seinen Vertrag durch einen Fachmann, am besten einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen sollte, um abzuklären, ob ein Widerruf möglich und sinnvoll ist.