Vor knapp einem Jahr hatte ich zu den Ansprüchen aus solchen Prämiensparverträgen berichtet, die überwiegend von den Sparkassen an Kunden vermittelt wurden.
Inzwischen hat der Bundesgerichtshof am 6. Oktober vergangenen Jahres ein Grundsatzurteil gefällt. Dieses Urteil fällt ganz zu Gunsten der Verbraucher aus. Zwei bedeutsame Gesichtspunkte sind im Urteil enthalten. Zum einen hat das Gericht betont, dass die von der betroffenen Sparkasse vorgenommene Verzinsung zu niedrig ist. Es müsse ein Zinssatz gewählt werden, der den Charakter der langfristigen Anlage gewährleistet. Als Referenz kämen die von der Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen mit einer Laufzeit von 15 Jahren in Betracht. Welcher genaue Referenzzinssatz der richtige sei, hat das Gericht offengelassen. Dies müssten die jeweils zuständigen Gerichte vor Ort gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen klären.
Zum anderen hielt der Bundesgerichtshof fest, dass der Anspruch auf Auszahlung der Zinsen erst mit Beendigung des Sparvertrages fällig werden könne. Dies ist von enormer finanzieller Auswirkung, weil damit festgehalten worden ist, dass die von den Sparkassen vertretene Auffassung, die Zinsansprüche seien weitgehend verjährt, verworfen wurde. Die meisten Sparverträge wurden in den Jahren ab 1993 abgeschlossen, sodass über die vielen Jahre viele Zinsen zusammenkommen können. Zwar ist in vielen Fällen der hier im Saarland betroffenen Sparkassen eine Klausel Vertragsbestandteil geworden, wonach sich die Kunden jeweils im Januar und Februar eines jeden Jahres die Zinsen des Vorjahres gutschreiben und auszahlen lassen konnten. Trotz dieser zeitlich begrenzten Möglichkeit der vorzeitigen Auszahlung der Zinsen hat das Saarländische Oberlandesgericht in Saarbrücken in einem noch nicht abschließend entschiedenen Fall vorläufig die Ansicht vertreten, dass dies nicht zu einer Verjährung führt. Folglich können alle Prämiensparer hier im Saarland noch erhebliche Nachzahlungen erwarten. Da die ersten Kündigungen nach meiner Erfahrung im Jahre 2019 ausgesprochen worden sind, kann eine Verjährung der Zinsnachzahlungsansprüche frühestens Ende diesen Jahres eintreten. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Verbraucher, die also bisher die Zinsberechnungen ihrer Sparkasse klaglos hingenommen hatten, können jetzt noch aktiv werden. Welcher Zinssatz der richtige ist, soll zur Zeit gerade über ein Gutachten eines Sachverständigen geklärt werden, welches das Landgericht Saarbrücken in einem laufenden Verfahren in Auftrag gegeben hat.