Wir haben uns an Parkhäuser mit Schrankensystem gewöhnt, die uns nur herausfahren lassen, wenn zuvor die Parkgebühren entrichtet wurden.
Die Firma Contipark betreibt in Saarbrücken am Hauptbahnhof, insbesondere in der Verlängerung der Viktoriastraße, ein anderes Geschäftsmodell. Die Zu- und Abfahrt vom Parkplatz wird nicht durch ein Schrankensystem reguliert. Man fährt auf den Parkplatz und muss für die beabsichtigte Parkzeit wie an den städtischen Parkuhren ein Parkticket ziehen. Aber wehe, man überschreitet die vorentrichtete Parkzeit um einige Minuten. Dann drohen Knöllchen, die neben dem Tageshöchstsatz der Parkgebühren eine „Vertragsstrafe“ von über 30,00 € enthalten. Daneben werden zuweilen Parkkrallen angebracht und abgeschleppt.
Verdutzte Bürger fragen sich, ob diese Maßnahmen nicht „unaufschiebbar“ oder „das letzte Mittel“ sein müssen. Oder muss nicht eine „Gefahr“ für andere Verkehrsteilnehmer bestehen? Hat die Rechtsprechung nicht für eine Überschreitung der Parkdauer um mehr als eine Stunde erst die Verhältnismäßigkeit des Abschleppens bejaht?
Der Parkplatz der Firma Contipark ist ein Privatparkplatz, für den andere Spielregeln gelten wie für einen öffentlichen Parkplatz. Das Parken auf privat betriebenen Parkplätzen wird durch einen Vertrag unter Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geregelt.
Bei Überschreiten der bezahlten Parkzeit liegt grundsätzlich eine verbotene Eigenmacht bzw. eine Eigentumsstörung des Eigentümers vor. Der Eigentümer kann daher Beseitigung des Fahrzeugs verlangen und hat ein Selbsthilferecht. Dieses Selbsthilferecht besteht nach der bestehenden Rechtsprechung aber nur sofort bzw. so schnell als möglich nach der Besitzentziehung.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 05.06.2009, AZ V ZR 144/08 entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob der Kunde sein Fahrzeug behindernd geparkt hat oder nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob andere Parkplätze auf dem Grundstück freistehen. Die Grenze hat der BGH erst gezogen, wenn aus Gewinnsucht des Abschleppunternehmens abgeschleppt wird. Dies nachzuweisen wird in der Regel nicht gelingen.
Ob auf privaten Parkplätzen neben dem Fahrer der Halter angefallene Kosten zahlen muss, hat der BGH nicht entschieden. Hier haben die Betreiber privater Parkplätze einen Nachteil gegenüber öffentlichen Parkplätzen, bei denen sich dies aus dem Gesetz ergibt. Die nicht gezahlten Parkkosten sowie eine Vertragsstrafe können private Parkplatzbetreiber nach der überwiegenden Rechtsprechung jedoch nur gegenüber dem Fahrer geltend machen, der oft nicht feststeht, es sei denn, der Fahrer wird dem Parkplatzbetreiber mitgeteilt.
Entschieden hat der BGH mit Urteil vom 21.09.2012, AZ V ZR 230/11, dass der Halter zur Unterlassung zukünftiger Parkverstöße der Fahrer, an die er sein Fahrzeug überlassen hat, herangezogen werden kann und die Kosten der dazu erforderlichen Halterermittlung vom Halter bezahlt werden müssen.