Wir ha­ben uns an Parkhäuser mit Schran­ken­sys­tem gewöhnt, die uns nur herausfahren lassen, wenn zuvor die Parkgebühren entrichtet wurden.

Die Fir­ma Con­ti­park be­treibt in Saar­brü­cken am Hauptbahnhof, ins­be­son­de­re in der Ver­län­ge­rung der Vik­to­ria­stra­ße, ein an­de­res Ge­schäfts­mo­dell. Die Zu- und Ab­fahrt vom Park­platz wird nicht durch ein Schran­kensystem re­gu­liert. Man fährt auf den Parkplatz und muss für die beabsichtigte Parkzeit wie an den städtischen Parkuhren ein Parkticket ziehen. Aber wehe, man überschreitet die vorentrichtete Parkzeit um einige Minuten. Dann drohen Knöllchen, die neben dem Tageshöchstsatz der Parkgebühren eine „Vertragsstrafe“ von über 30,00 € enthalten. Daneben werden zuweilen Parkkrallen angebracht und abgeschleppt.

Ver­dutz­te Bür­ger fra­gen sich, ob diese Maßnahmen nicht „un­auf­schieb­bar“ oder „das letzte Mittel“ sein müssen. Oder muss nicht ei­ne „Ge­fahr“ für an­de­re Ver­kehrs­teil­neh­mer be­ste­hen? Hat die Recht­spre­chung nicht für ei­ne Über­schrei­tung der Park­dau­er um mehr als ei­ne Stun­de erst die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit des Ab­schlep­pens be­jaht?

Der Park­platz der Fi­rma Con­ti­park ist ein Pri­vat­park­platz, für den andere Spielregeln gelten wie für einen öffentlichen Parkplatz. Das Par­ken auf pri­vat be­trie­be­nen Park­plät­zen wird durch ei­nen Ver­trag unter Ein­be­zie­hung All­ge­mei­ner Ge­schäfts­be­din­gun­gen ge­re­gelt.

Bei Über­schrei­ten der be­zahl­ten Park­zeit liegt grund­sätzlich ei­ne ver­bo­te­ne Ei­gen­macht bzw. ei­ne Ei­gen­tums­stö­rung des Eigentümers vor. Der Ei­gen­tü­mer kann daher Be­sei­ti­gung des Fahr­zeugs ver­lan­gen und hat ein Selbst­hil­fe­recht. Dieses Selbsthilferecht besteht nach der bestehenden Rechtsprechung aber nur so­fort bzw. so schnell als mög­lich nach der Be­sitz­ent­zie­hung.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 05.06.2009, AZ V ZR 144/08 entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob der Kunde sein Fahrzeug behindernd geparkt hat oder nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob andere Parkplätze auf dem Grundstück freistehen. Die Grenze hat der BGH erst gezogen, wenn aus Gewinnsucht des Abschleppunternehmens abgeschleppt wird. Dies nachzuweisen wird in der Regel nicht gelingen.

Ob auf privaten Parkplätzen neben dem Fahrer der Halter angefallene Kosten zahlen muss, hat der BGH nicht entschieden. Hier haben die Betreiber privater Parkplätze einen Nachteil gegenüber öffentlichen Parkplätzen, bei denen sich dies aus dem Gesetz ergibt. Die nicht gezahlten Parkkosten sowie eine Vertragsstrafe können private Parkplatzbetreiber nach der überwiegenden Rechtsprechung jedoch nur gegenüber dem Fahrer geltend machen, der oft nicht feststeht, es sei denn, der Fahrer wird dem Parkplatzbetreiber mitgeteilt.

Entschieden hat der BGH mit Urteil vom 21.09.2012, AZ V ZR 230/11, dass der Halter zur Unterlassung zukünftiger Parkverstöße der Fahrer, an die er sein Fahrzeug überlassen hat, herangezogen werden kann und die Kosten der dazu erforderlichen Halterermittlung vom Halter bezahlt werden müssen.

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