(R)ECHT KURZ GESAGT –Tattoos – Sichtbaren Ärger vermeiden 

Können Tattoos Ärger bereiten? 

Wer sich ein Tattoo stechen lassen möchte, macht sich meistens viele Gedanken über das Motiv seines neuen Tattoos. Kaum jemand denkt aber darüber nach, ob er sich mit seinem neuen Tattoo vielleicht rechtlichen Ärger einhandelt. Denn jeder, der sich tätowieren lässt, geht davon aus, dass es niemanden etwas angeht, was er mit seinem Körper macht. Mit dieser Einstellung haben Tätowierte nicht ganz Unrecht. Dennoch sind einige Regeln im Umgang mit der Öffentlichkeit, Tätowierern und Arbeitgebern zu beachten, damit es nicht zu massivem Ärger wegen des neuen Körperdesigns kommt. 

Das gilt auch für die Tätowierer. Wenn sie ihren Kunden die Zeichnungen anderer Tattookünstler in die Haut stechen, ohne vorher um Erlaubnis zu fragen, droht ihnen unter Umständen viel Ungemach. Denn die Tattoos können urheberrechtlich geschützte Kunstwerke sein, die nicht ohne Weiteres kopiert werden dürfen. Wer es dennoch tut, macht sich möglicherweise strafbar und muss obendrein vielleicht für seinen „Diebstahl“ auch noch tief in die Tasche greifen. 

Was darf ich mir tätowieren lassen? 

Das Grundgesetz räumt uns das Recht ein, uns alles an jeder belieben Stelle am Körper tätowieren zu lassen. Egal, ob es sich um wilde Tiere, schaurige Gestalten, prominente Gesichter, beliebte Namen, berühmte Zitate, einprägsame Logos, geschwungene Schriften oder das berühmte „Arschgeweih“ handelt. Der eigenen Fantasie und dem eigenen Geschmack sind dabei keine Grenzen gesetzt, auch wenn absehbar ist, dass manches trendige Motiv in wenigen Jahren eher peinlich wirkt.  

Selbst Symbole verbotener rechtsextremer Vereinigungen und Bewegungen dürfen auf die Haut. Strafe droht nicht. Der Gesetzgeber hat nur das Zeigen von volksverhetzenden Symbolen in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt. Wer es dennoch tut, für den kann es richtig ungemütlich werden. Er läuft Gefahr, Bekanntschaft mit der Staatsanwaltschaft zu machen, und bei einer Verurteilung drohen empfindliche Strafen.  

Wem gehört mein Tattoo? 

Die Rechtslage ist vermeintlich einfach. Fast jedes Tattoo ist ein Kunstwerk. Es muss nur das notwendige Maß an Individualität und Kreativität aufweisen. Das ist bereits der Fall, wenn es sich um mehr als nur ein banales Motiv wie einen Anker oder einen simplen Schriftzug wie „Ich liebe Dich“ handelt. Dann ist die urheberrechtlich geforderte Schöpfungshöhe erreicht und das Werk ist urheberrechtlich geschützt. 

Wo aber genau die Grenzlinie zwischen schützenswerter Kunst und bloßem Handwerk verläuft, ist oft schwierig zu bestimmen. Im Zweifel ist die Messlatte eher niedrig anzusetzen und von einem Kunstwerk auszugehen. Der Tattookünstler ist danach der Urheber seines Tattoos. Seine Urheberrechte an der “Hautkunst” erlöschen erst 70 Jahre nach seinem Tode.   

Tätowierer dürfen daher ihren Kunden nicht ohne Erlaubnis geschützte Motive anderer Tattookünstler in die Haut stechen oder berühmte Comicfiguren wie Batman eins zu eins kopieren. Sie verletzten damit die alleinigen Vervielfältigungsrechte des Schöpfers und müssen mit strafrechtlicher Verfolgung ihrer Taten und zudem mit saftigen Geldforderungen wegen Urheberechtsverletzungen rechnen. 

Anders verhält es sich nur, wenn sie ein Motiv eines anderen Künstlers so bearbeitet haben, dass ihr eigenes Werk sich so sehr vom Original unterscheidet, dass es selbst als ein Original zu werten ist. Ob das der Fall ist, ist oft nicht einfach zu beurteilen. Deshalb ist es ratsam, sich eher auf die eigene Schaffenskunst zu verlassen als sich an fremden Werken zu versuchen. Falls die Bearbeitung des fremden Werks gar daneben geht, können die vorgenommenen Änderungen sogar im schlimmsten Fall als Entstellung des Originals urheberrechtlich geahndet werden. 

Was darf ich mit meinem Tattoo alles machen? 

Entgegen landläufiger Meinung wird das Urheberrecht des Tätowierers an dem Tattoo nicht an den Kunden „mitverkauft“. Vielmehr erwirbt der Tätowierte vom Tätowierer – in der Regel, ohne viel Worte darüber zu verlieren – nur das Recht auf Nutzung des Tattoos. Wie weit die Nutzungsrechte gehen, kann im Einzelfall zu gravierenden Streitigkeiten zwischen Urheber und Kunde führen. 

Grundsätzlich kann der Tätowierte sein Tattoo im privaten Rahmen beliebig zur Schau zu stellen. Er kann es zeigen, wem, wann, wo und wie er will, es fotografieren und die Fotos in den sozialen Medien hochladen. Alles andere wäre in unserer virtuellen Welt lebensfremd. 

Mit rechtlichen Auseinandersetzungen muss jedoch rechnen, wer zum Beispiel ausschließlich das kunstvolle Tattoo auf Pinterest abbildet, während vom übrigen Körper nichts zu sehen ist. Dann geht es ihm ersichtlich nur um die Präsentation des Tattoos. Mit einer solch gezielten Zurschaustellung des urheberrechtlich geschützten Tattoos ist der Tätowierer im Zweifel nicht einverstanden, auch wenn der Kunde keine finanziellen Interessen mit seinem post verfolgt. 

In solchen Fällen kann der Tattoo-Artist dem Kunden zwar nicht verbieten, das Tattoo zu präsentieren. Aber zumindest auf der Nennung seines Namens als Urheber der Tätowierung kann er bestehen, wenn nicht gar mit Erfolg eine Entschädigung fordern.  

Heikel wird, wenn sich eingefleischte Fans realitätsgetreue Bilder ihrer Idole auf ihrem Körper verewigen lassen wollen. Das geht nämlich nur, wenn die Promis damit einverstanden sind oder es sich bei den Promis um Personen der Zeitgeschichte handelt. Im ersten Fall ist das Tattoo unkritisch. Im zweiten Fall müssen die Fans aufpassen, dass nur das tätowiert wird, was das Idol berühmt gemacht hat. Kurz gesagt: Helene Fischer am Herd geht gar nicht und führt unweigerlich zu Ärger.  

Darf ich mein Tattoo vermarkten? 

Wer sein Tattoo gegen Geld im Internet vermarkten will, sollte aufpassen. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass Tätowierer damit rechnen, dass ihre Kunden auf eine einträgliche Verwertung ihres Körperschmucks nicht grundsätzlich verzichten wollen. Aber zu sicher sollte sich kein Kunde fühlen, wenn das Tattoo viral geht und die Werbeeinnahmen sprudeln. Dann ist der Streit ums Geld nicht weit. Besser ist es daher für alle Beteiligten, sich über eine Vermarktung besonders gelungener Motive schon vor dem Stechen Gedanken zu machen.  

Darf ich mein Tattoo am Arbeitsplatz tragen? 

Großflächige Tattoos auf Rücken oder Armen sind im Profisport und bei Künstlern mittlerweile gang und gäbe und auch bei Ärzten nicht mehr außergewöhnlich. Doch nicht jeder Arbeitgeber sieht es gerne, wenn seine Angestellten ihre Tattoos offen zeigen. Das gilt insbesondere für Berufe, in denen es eher konservativ zugeht. Dort kann auch ein dezentes Tattoo zu Schwierigkeiten oder sogar zu einer Kündigung führen. Und wenn Arbeitgeber keine tätowierten Mitarbeiter einstellen wollen, so ist das ihr gutes Recht. Niemand kann sie dazu zwingen. Der Job ist weg. Schadensersatz können abgelehnte Bewerber deswegen nicht verlangen. Eine Diskriminierung von Bewerbern liegt nicht vor. 

Im öffentlichen Dienst kann ein auffälliges Tattoo je nach Bundesland zu besonders drastischen Konsequenzen führen. Polizisten etwa dürfen sich zwar meist tätowieren lassen. Im Dienst müssen die Tattoos aber so bedeckt sein, dass niemand sie sieht.  Müssen die Tattoos dagegen nicht dauernd „versteckt“ werden, sind nur Motive erlaubt, die keinen rassistischen, gewaltverherrlichenden oder sexistischen Hintergrund haben. 

Genauso wenig dürfen Tattoos eine verfassungsfeindliche Haltung zum Ausdruck bringen. Wer sie sich trotzdem stechen lässt, riskiert seine Entlassung aus dem Staatsdienst oder wird gar nicht erst eingestellt. Selbst wenn die Motive nicht zu sehen sind, so sind sie geeignet, berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue von Staatsdienern und ihrer charakterlichen Eignung für den Staatsdienst hervorrufen zu können. Das reicht in der Regel aus, um Bewerber abzulehnen. 

Ab wieviel Jahren darf ich mich tätowieren lassen? 

Rein rechtlich gibt keine Altersgrenze für Tattoos. Jeder minderjährige Jugendliche kann ins Tattoostudio gehen und sich freiwillig alle möglichen Tattoos stechen lassen. Tätowierer sollten aber nicht zu schnell die Nadel in die Hand nehmen. Die Tätowierung stellt nämlich eine strafbare Körperverletzung dar, weil die Haut verletzt wird. 

Der Tätowierer wird dann nicht bestraft, wenn eine wirksame Einwilligung des Jugendlichen vorliegt. Die setzt voraus, dass der Jugendliche über die mit dem Eingriff in seinen Körper verbundenen Gesundheitsrisiken wie beispielsweise Narbenbildung, Entzündungen und Allergien bis hin zu einer möglichen Schädigung der DNA aufgeklärt wurde. Ob der Jugendliche die Aufklärung verstanden hat und seine Einwilligung wirksam ist, hängt dabei von seiner geistigen Reife und Einsichtsfähigkeit ab. Sie zu beurteilen liegt in der Verantwortung des Tätowierers. Jede Fehleinschätzung geht daher zu seinen Lasten. 

Liegt er daneben, riskiert er am Ende womöglich eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, teure Schadensersatzforderungen und das Ende seiner Karriere obendrein. Viele Tattoo-Studios verlangen daher ein Mindestalter von 18 Jahren oder bei Jüngeren eine Einverständniserklärung der Eltern. Damit liegen sie auf der sicheren Seite und vermeiden jeden möglichen Ärger. 

Welche Rechte habe ich bei Pfusch? 

Manchmal merkt man erst zu spät, dass man an einen Pfuscher geraten ist, wenn die gestochen scharfe Vorlage mit dem Namen der Liebsten beim Tätowieren zu einem unleserlichen Geschmiere zerronnen ist. Niemand möchte mit einem solchen „Kunstwerk“ gesehen werden. Das erste Schritt ist daher, dem Tätowierer unter Fristsetzung die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen, damit man sich wieder zeigen kann. Wenn aber nichts mehr zu retten ist, braucht der Geschädigte angesichts grober Mängel kein Vertrauen mehr in die Fähigkeiten des Tätowierers zu investieren. Dann muss er nutzlosen Aufwendungen für das Stechen und das medizinisch korrekte Entfernen des Tattoos erstatten und obendrein möglicherweise auch noch reichlich Schmerzensgeld zahlen.  

Wie kann ich mein Tattoo entfernen lassen? 

Wird einem das Tattoo irgendwann lästig, kann man es wieder loswerden. Nur muss man die Entfernung aus der eigenen Tasche bezahlen, weil Tattoos aus rein ästhetischen Motiven gestochen werden. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten einer fachgerechten Entfernung nur in absoluten Ausnahmefällen. Gut beraten ist wer die Entfernung von einem erfahrenen Hautarzt vornehmen lässt. Es handelt sich dabei nämlich um eine langwierige Prozedur, bei der Komplikationen nicht immer ausgeschlossen sind.  

Fazit 

Über alle vorgenannten Aspekte sollte man sich im Klaren sein, wenn man sich für das Stechen seines Lieblingsmotivs entschieden hat und sich auf den Weg in das Tattoostudio seiner Wahl macht. Denn mit einem Tattoo schließt man im wahrsten Sinne des Wortes „einen Bund fürs Leben“.  

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Wichtige, neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubsansprüchen!

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 22.09.2022, Aktenzeichen C – 120/21, festgestellt, dass Urlaubsansprüche nur dann verfallen oder verjähren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 31.01.2023, Az. 9 AZR 107/20, die Rechtslage zur Verjährung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen in Deutschland weiter geklärt.

Nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG erlischt der Anspruch auf den Jahresurlaub grundsätzlich mit Ende des laufenden Kalenderjahres.

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