Eine Scheidung ist je nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht billig. Leicht können da mehrere Tausend Euro zusammenkommen für Gericht und Anwalt.
Bis 2013 wurden Betroffene bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer dadurch entlastet, dass solche Kosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar waren. Zumindest galt dies für die Kosten der Scheidung und des vom Gericht von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleichs, d.h. die Teilung der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Nicht erfasst sind hiervon sonstige Folgestreitigkeiten wegen Unterhalt, Sorgerecht etc.
Sodann trat im Juni 2013 eine Gesetzesänderung in Kraft, die die Finanzverwaltung zum Anlass nahm, dies fortan anders zu sehen. Demnach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtstreits ((Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, der Steuerpflichtige laufe sonst Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Da der Gesetzeswortlaut jedoch nicht eindeutig ist, ob damit auch Scheidungsverfahren gemeint sind, haben Betroffene Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidungen der Finanzverwaltung eingelegt.
Nach dem Finanzgericht Neustadt an der Weinstraße hat zwischenzeitlich auch das Finanzgericht Köln den für die Steuerpflichtigen günstigen Standpunkt eingenommen, dass diese Kosten nach wie vor von der Steuer absetzbar sind. Begründet wurde dies zum einen mit dem Wortlaut der Prozesskosten, da eine Scheidung kein Prozess im sonstigen Sinne wie ein Zivilprozess sei. Zum anderen ergebe sich dies aus der Entstehungsgeschichte der Gesetzesnovelle 2013. Ursprünglich war laut Gesetzesbegründung vorgesehen, dass die Neuregelung auch für Scheidungsverfahren gelten solle. Nach Einschaltung des Bundesrats ist jedoch der Gesetzesentwurf nebst Begründung geändert worden. Von der Anwendbarkeit für Scheidungsverfahren war keine Rede mehr, sodass die beiden Gerichte davon ausgehen, dass damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Zustand wie vor der Gesetzesänderung Geltung behalten sollte.
Wer also derzeit Scheidungskosten zu bestreiten hat, sollte darauf pochen, dass diese vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung steuermindernd in Abzug gebracht werden. Unter Verweis auf die ergangenen Entscheidungen sollte der Rechtsweg nicht gescheut werden, auch wenn vom hiesigen Finanzgericht des Saarlandes noch keine Entscheidung ergangen bzw. veröffentlicht worden ist.