Allgemeines

Zum Umweltrecht gehören alle Normen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene sowie auf Ebene der Länder und Kommunen, die den Schutz des Menschen und seiner Umwelt bezwecken. Artikel 20a des Grundgesetzes verpflichtet dabei als zentrale Norm den Staat dazu, in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Umweltrechtliche Vorgaben finden sich daher in vielen fachgesetzlichen Regelungen, wie etwa dem Bau- und Planungsrecht, dem Landwirtschaftsrecht oder dem Verkehrsrecht, die vor dem Hintergrund des Schutzes des Klimas und unserer natürlichen Ressourcen eine ständige Weiterentwicklung auf allen Ebenen erfahren.

Zum Kernbereich des Umweltrechts gehören zunächst die Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes, des Umweltrechtsberatungsgesetzes und des Umweltschadensgesetzes, die als Querschnittsnormen auf alle reinen Umweltgesetze Anwendung finden. Diese Normen müssen bei allen planerischen Maßnahmen sowie Genehmigungs- und Zulassungsverfahren stets im Blick gehalten werden, um kostspielige Fehler und Verzögerungen zu vermeiden.

Darüber hinaus sanktionieren das Umweltstrafrecht und das Ordnungswidrigkeitsrecht schwerwiegende Verstöße gegen das Umweltrecht. Dabei können Bußgelder bis zu 50.000 € verhängt und Umweltstraftaten mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden.

Schließlich erfasst das Umweltrecht eine Vielzahl von Rechtsgebieten, in denen der Schutz der Umweltmedien wie Boden, Wasser und Luft sowie der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und der Tiere im Einzelnen geregelt sind.

Von besonderer Bedeutung sind:

 

Immissionsschutzrecht

Das Immissionsschutzrecht bezweckt als umfassendes Regelungswerk den Schutz des Menschen und seiner Umwelt vor schädlichen Einwirkungen von Lärm, Luftschadstoffen, Erschütterungen und ähnlichen Einwirkungen sowie den Schutz von Boden und Wasser. Es setzt dazu nicht nur verbindliche Vorgaben für eine wirksame Abwehr von Gefahren, die etwa von Industrieanlagen ausgehen, sondern verpflichtet auch die Betreiber, wirksame Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen, die das Entstehen schädlicher Emissionen bereits am betrieblichen Entstehungsort verhindern.

Im Wesentlichen geht es um folgende Fallgruppen:

– Lärm und Geräusche, etwa von Geräten und Maschinen, Straßen-, Bahn- und Flugverkehren, Sportstätten und Freizeitaktivitäten

– Luftverunreinigungen, etwa durch Gerüche aus Tierhaltungen, Gase, Dämpfe, Rauch aus Feuerungsanlagen und Stäuben aus Verarbeitung

– Erschütterungen, die etwa von Anlagen aus Industrie und Gewerbe sowie Verkehrswegen ausgehen

 

Wasserrecht

Das Wasserrecht dient dem Schutz unseres Grundwassers, mithin auch unserer Trinkwasserversorgung, und unseren Oberflächengewässern durch Regelung der Nutzerinteressen und zielt darüber hinaus auf die Erhaltung und die Verbesserung des guten Zustandes der Gewässer durch wirksame Maßnahmen.

Im Wesentlichen geht es im Wasserrecht um

– die Zulässigkeit von baulichen Anlagen (etwa Geothermie) in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten

– die Entnahme von Grundwasser zu gewerblichen Zwecken (etwa Mineralwassergewinnung)

– die direkte und indirekte Einleitung von Abwässern und die Versickerung von Niederschlagswasser

– die Zulassung von Anlagen und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

 

Naturschutzrecht

Das Naturschutzrecht zielt auf den Schutz von Natur und Landschaft und den besonderen Schutz der Arten, um die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer zu sichern.

Dabei sind von besonderer Bedeutung:

– die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung als zentrales Element des Naturschutzes, die bei allen naturschutzrelevanten Vorhaben und Maßnahmen Anwendung findet (etwa beim Bau von Straßen und Gebäuden sowie bei der Entfernung von Hecken, Sträuchern und Bäumen)

– der verpflichtende Ausgleich von unvermeidbaren Eingriffen bei naturschutzrelevanten Vorhaben und Maßnahmen durch die Aufwertung von geringwertigen Flächen im engen funktionalen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang oder den Rückgriff auf bereits aufgewertete Flächen (Ökokonto)

– die Prüfung von umweltrelevanten Plänen und Projekten vor ihrer Zulassung oder Genehmigung auf ihre FFH-Verträglichkeit (Fauna-Flora-Habitat – Tiere- Pflanzen- Lebensräume), um erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes auszuschließen

– das Verbot der Störung von besonders geschützten Arten (etwa alle europäischen Fledermausarten, Biber und Fischotter, alle europäischen Greifvögel und Eulen, Amphibien, Reptilien sowie Käferarten) etwa durch akustische (Lärm) und optische Einwirkungen (Spiegelungen)

– die Einschränkung der Inanspruchnahme und Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen in Folge der Ausweisung von Landschafts- und Naturschutzgebieten

 

Abfallrecht

Das Abfallrecht setzt im Sinne einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft auf die Vermeidung und die Wiederverwertung von Hausmüll, Industrieabfällen und Sondermüll.

Das Abfallrecht beschäftigt sich mit:

– der Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft zu einer effizienten Kreislaufwirtschaft zur Schonung abnehmender Rohstoffressourcen

– der Regelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung bei der Entwicklung, Herstellung, der Be- und Verarbeitung, dem Vertrieb und Entsorgung der Produkte (etwa durch Kennzeichnungs-, Rücknahme-, Rückgabe- und Verwertungspflichten bei Batterien)

– dem Sammeln, Befördern, Handeln und Entsorgen von Abfällen sowie der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfall

– der Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen (etwa Recycling- und Verwertungsanlagen)

 

Bodenschutz- und Altlastenrecht

Das Bodenschutz- und Altlastenrecht bezweckt den Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen und die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung seiner natürlichen Funktion als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tier und Pflanzen im Rahmen

– von überörtlichen und gemeindlichen Planungs- und vorhabenbezogenen Zulassungsverfahren nach Fachplanungsrecht (etwa Gewässerausbau, unterirdischer Leitungsbau; Aufschüttungen im Außenbereich)

– der Behandlung von Altlasten, die als Altablagerungen (etwa ehemalige Müllkippen) und Altstandorte (etwa ehemalige Industriebetriebe) aufgrund der vorhandenen Schadstoffe schädliche Bodenveränderungen und Gefahren für den Menschen und seine Umwelt bewirken können

– der Abtragung und Wiederverwendung von Bodenmaterial aus Baumaßnahmen

 

Es gibt kaum ein Genehmigungs- oder Planungsvorhaben, das nicht entscheidend von der Einhaltung der geltenden umweltrechtlichen Vorschriften abhängt. Insbesondere größere Bauvorhaben, immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, behördliche Planfeststellungverfahren und kommunale Bebauungsplanverfahren sind aufgrund der zunehmenden Komplexität und dynamischen Entwicklung umweltrechtlicher Regelungen auf europäischer und nationaler Ebene besonders fehleranfällig.

Wir wollen, dass unsere Mandanten ihre Vorhaben rechtssicher verwirklichen. Daher klären wir unsere MandantInnen frühzeitig über mögliche rechtliche Risiken auf, unterstützen sie bei der Nutzung bestehender Gestaltungsspielräume und begleiten sie im laufenden Verfahren. Nur so können Fehler vermieden werden, die oft später kaum mehr zu korrigieren sind.

Das gilt auch für die Abwehr von Beeinträchtigungen für Mensch und Umwelt durch Lärm, Gerüche, Erschütterungen sowie Licht- und Strahlungsimmissionen, die durch den Bau und den Betrieb von Industrie- und Gewerbeanlagen sowie von Verkehrsinfrastrukturvorhaben und landwirtschaftlichen Vorhaben verursacht werden. Dabei beraten wir unsere MandantInnen über die ihnen zustehenden Rechte gegenüber den Verursachern und zeigen ihnen Wege auf, wie sie ihre berechtigten Ansprüche wirksam durchsetzen können.

Oft genug steht bei der Verletzung maßgebender umweltrechtlicher Vorgaben auch die Frage nach der Haftung für verursachte Umweltschäden, die in die Millionen gehen können, und die persönliche Verantwortung in Straf- und Bußgeldverfahren im Raum.

Schließlich beraten wir im Vorfeld der Einführung neuer umweltrechtlicher Bestimmungen branchenspezifisch Verbände und Vereinigungen bei der Umsetzung der neuen Regeln in die betriebliche Praxis.

Unsere MandantInnen können sich auf unsere langjährigen Erfahrungen in Verhandlungen mit Gemeinden, Bau- und Umweltbehörden, Fachplanern und Sachverständigen verlassen. Es ist nämlich nicht immer ratsam, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen. Manchmal ist es besser, die Wand zu Seite rücken, um seine Ziele zu verwirklichen.

 

Das Umweltrecht durchdringt viele Rechtsbereiche des öffentlichen und des zivilen Rechts, für die wir in unserer Kanzlei die entsprechende Expertise vorhalten. Durch die Bündelung unserer Kompetenzen und jahrelangen Erfahrungen können wir insbesondere mit Blick auf unser verwaltungsrechtliches Know-how die Einhaltung der verfahrensrechtlich gebotenen Schritte gewährleisten. Investitionsvorhaben auf „kritischen“ Flächen bedürfen z. B. rechtssicherer Absprachen und Abmachungen mit Architekten und Fachplanern sowie Banken, um Haftungsrisiken für unsere MandantInnen von vorneherein auszuschließen. Wir genügen diesem Anspruch durch unsere Expertise im Bau- und Architektenrecht sowie im Bankenrecht. Und wenn der Erwerb einer altlastverdächtigen Fläche im Raum steht, ist von Anfang an eine zivilrechtliche Absicherung erforderlich. Ein unbedachter Kauf kann ansonsten ruinöse Folgen für den Erwerber haben.

Gerade Forst- und Landwirte müssen ihre Betriebe im Einklang mit den geltenden Umweltbestimmungen führen. Ansonsten laufen sie Gefahr, mögliche Förderansprüche zu verlieren. Daher stellen wir Ihnen fachübergreifend unser Wissen und Können im Agrarrecht zur Verfügung und bearbeiten komplexe Fälle durchgehend im Team.

Und sollten Sie von einem Planungs- oder Infrastrukturprojekt betroffen sein, helfen wir Ihnen Ihre Beteiligungsrechte durchzusetzen – gemeinsam, mit fachübergreifender Expertise.

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