Ver­fällt Erholungsur­laub, wenn er we­gen Krank­heit nicht mehr ge­nom­men wer­den kann?

Foto Arbeitsrecht Mann mit Karton und Dokumenten

Da­zu gibt es zwi­schen­zeit­lich Ent­schei­dun­gen des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs. Es ist da­bei zwi­schen dem ge­setz­li­chen Min­dest­ur­laub und dem durch Ta­rif­ver­trag oder Ar­beits­ver­trag ver­ein­bar­ten Mehr­ur­laub zu un­ter­schei­den.

Nach § 7 Abs. 3 Bun­des­ur­laubs­ge­setz ver­fällt der ge­setz­li­che Min­dest­ur­laub grund­sätzlich mit Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res. Nur bei vor­lie­gend drin­gen­der be­trieb­li­cher oder in der Per­son des Ar­beit­neh­mers lie­gen­den Grün­de ist ei­ne Über­tra­gung des Ur­laubs bis zum 31.03. des auf das Ur­laubs­jahr fol­gen­de Ka­len­der­jahr nach § 7 III Satz 2 Bun­des­ur­laubs­ge­setz zu­läs­sig.

Bis zur Ent­schei­dung des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs vom 20.01.2009 ent­sprach es der Recht­spre­chung in Deutsch­land, dass, wenn ein Ar­beit­neh­mer sei­nen Ur­laub bis zum En­de des Jah­res oder aus­nahms­wei­se bis zum En­de des Über­tra­gungs­zei­traums, d.h. bis zum 31.03. des nächs­ten Jah­res, we­gen Krank­heit nicht neh­men konnte, der Ur­laub ver­fiel.

Der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof hat in der so­ge­nann­ten „Schulz-Hoff-Ent­schei­dung“ ent­schie­den, dass die­se Recht­spre­chung und ent­spre­chen­de Re­ge­lun­gen in Ta­rif­- oder Ar­beits­ver­trä­gen eu­roparechtswidrig und da­mit un­wirk­sam sind, wenn sie den Ver­fall des ge­setz­li­chen Min­dest­ur­laubs auch für­ den Fall vor­se­hen, dass der Ur­laub we­gen Ar­beits­un­fä­hig­keit in­ner­halb des Ur­laubs­jah­res und/oder des Über­tra­gungs­zei­trau­mes nicht ge­nom­men wer­den konn­te.

Die­se Ent­schei­dung be­traf jedoch nur den ge­setz­li­chen Min­dest­ur­laub und nicht den Mehr­ur­laub, der dem Ar­beit­neh­mer auf­grund des Ar­beits­ver­tra­ges oder ei­nes Ta­rif­ver­tra­ges zu­stand.

Die­se Ent­schei­dung des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs aus dem Jah­re 2009 hat­te die Kon­se­quenz, dass bei ei­ner lang an­dau­ern­den Ar­beits­un­fä­hig­keit ge­set­zliche Ur­laubs­an­sprü­che über Jah­re un­be­grenzt an­ge­samm­elt wer­den konnten. Da­mit war deshalb ein ho­hes fi­nan­ziel­les Ri­si­ko für den Ar­beit­ge­ber ver­bun­den, der die­se An­sprü­che im Fal­le der Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses hät­te ab­gel­ten müs­sen.

Um die­ses Ri­si­ko zu ent­schär­fen, hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt deshalb in sei­ner Ent­schei­dung vom 07.08.2012 ent­schie­den, dass der ge­setz­li­che Min­dest­ur­laub, der auf­grund ei­ner lang an­dau­ern­den Ar­beits­un­fä­hig­keit nicht in­ner­halb des Ur­laubs­jah­res oder des ge­setz­li­chen Über­tra­gungs­zei­trau­mes ge­nom­men wer­den kann, spä­tes­tens 15 Mo­na­te nach Ab­lauf des Ur­laubs­jah­res ver­fällt. Da­bei hat sich das Bun­des­ar­beits­ge­richt auf Ar­ti­kel 7 der „Eu­ro­päi­schen Richt­li­nie über be­stimm­te As­pek­te der Ar­beits­zeit­ges­tal­tung“ ge­stützt, die den Ver­fall von ge­setz­li­chen Ur­laubs­an­sprü­chen 15 Mo­na­te nach Ab­lauf­ des Ur­laubs­jah­res vor­sieht.

Dies be­deu­tet bei­spiels­wei­se, dass Ur­laub aus dem Jahr 2013, der auf­grund von Ar­beits­un­fä­hig­keit nicht ge­nom­men wer­den kann, spä­tes­tens am 31.03.2015 ver­fällt.

Dies hat ins­be­son­de­re dann Be­deu­tung, wenn das Ar­beits­ver­hält­nis vor die­sem Zeit­punkt ­endet. In dem Fall muss der Ar­beit­geber den Ur­laub, der bis zum Be­en­di­gungs­zeit­punkt noch nicht ver­fal­len ist und der vom Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht genommen werden konnte , ab­gel­ten.

weitere Beiträge

Richterhammer
Arbeitsrecht

Wichtige, neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubsansprüchen!

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 22.09.2022, Aktenzeichen C – 120/21, festgestellt, dass Urlaubsansprüche nur dann verfallen oder verjähren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 31.01.2023, Az. 9 AZR 107/20, die Rechtslage zur Verjährung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen in Deutschland weiter geklärt.

Nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG erlischt der Anspruch auf den Jahresurlaub grundsätzlich mit Ende des laufenden Kalenderjahres.

Datenschutzrecht
Datenschutz

Schadensersatz für Kunden der Saarland Versicherungen nach Hackerangriff

Die Einschläge kommen immer näher. Mehr und mehr sind saarländische Unternehmen von Hackerangriffen betroffen.

Bei den SAARLAND Versicherungen kam es im Juli 2023 zu einem Hackerangriff. Bei der AOK Saarland gab es im Juni 2023 einen Zwischenfall. Derzeit wird noch geprüft, ob ein Zugriff auf Sozialdaten von Versicherten erfolgte. Bei der IKK Südwest kam es im Mai 2023 bei einem IT-Dienstleister zu einem Hackerangriff. Die Liste ließe sich fortsetzen.

Sie fragen sich, was das mit ihnen zu tun hat? Ihre personenbezogenen Daten sind in die Hände von Kriminellen gelangt.

Call Now Button