Vergessene Rentenansprüche nach Scheidung

Mit der Scheidung einer Ehe wird vom Gericht auch ein Ausgleich der beiderseitigen Rentenansprüche durchgeführt. In der juristischen Fachsprache nennt sich dies Versorgungsausgleich. Es werden hierbei alle in die Ehezeit fallenden Rentenansprüche zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Dies gilt zunächst für alle Ansprüche gegenüber gesetzlichen Rentenversicherungsträgern. Aber auch  bei sonstigen berufsständischen Renten, Betriebsrenten und private Rentenversicherungen erfolgt ein solcher Ausgleich. Ausgenommen hiervon sind nur solche Renten, die als geringfügig gelten, sodass sich eine Teilung „nicht lohnt“.

Seit dem 1.9.2009 gilt eine neues Gesetz. Vor dem 1.9. 2009 wurden regelmäßig nur die Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Scheidung ausgeglichen. Meistens erfolgte jedoch keine Teilung der anderen Rentenansprüche. Allenfalls wurden nach heutigem Maßstab zu geringe Ausgleichsansprüche zugesprochen. Deshalb findet sich in alten Scheidungsurteilen oft der Satz, dass der sogenannte schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.

Hier ist für viele Geschiedene eine Änderung und damit eine klare Verbesserung  ihrer Rentenansprüche noch heute möglich, auch wenn sie nach der alten Rechtslage geschieden wurden.

In dem einen Fall, in dem eine Teilung der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Rentenversorgung ganz unterblieb, kann dies nachgeholt werden. Zeitlich ist dies aber erst möglich, sobald der geschieden Ehegatte diese Rentenversorgung bezieht und man selbst ebenfalls Anspruch auf Altersrente oder zumindest vorgezogene Erwerbsunfähigkeitsrente hat. Sodann muss ein Antrag bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Dies ist der zuvor erwähnte schuldrechtliche Versorgungsausgleich. Nach Einholung entsprechender Auskünfte der Rententräger, die eine Berechnung vornehmen, spricht das Gericht diese Ansprüche zu. Auf Antrag kann dies zusätzlich in der Weise geschehen, dass man eigenständig einen Zahlungsanspruch gegen den Rententräger erwirbt und nicht auf eine unsichere und unpünktliche Zahlung des Geschiedenen angewiesen ist.

In dem anderen Fall, in dem die damalige Teilung unzureichend war, weil sich die Rentenansprüche zwischenzeitlich stark erhöht haben, ist ebenfalls ein Antrag an das zuständige Familiengericht möglich, um dies zu seinen Gunsten abändern zu lassen.

Erfahrungsgemäß kann dies erhebliche Verbesserungen bei den Rentenansprüchen mit sich bringen. Gerade Betriebsrenten großer Unternehmen oder berufsständische Zusatzrenten wie zum Beispiel der Beschäftigten der früheren Saarbergwerke AG beim sogenannten Bochumer Verband sind erstaunlich gut dotiert. Insbesondere bei längerer Ehedauer kann dies unter Umständen  eine zusätzliche Rente von mehreren Hundert Euro monatlich ausmachen.

Auch bei Ansprüchen gegen ausländische Rententräger, die zunächst bei der Scheidung nicht einbezogen wurden, ist meistens bei Eintritt ins Rentenalter noch ein zusätzlicher Ausgleich möglich.

Es lohnt sich also oftmals, sein altes Scheidungsurteil herauszusuchen und einer entsprechenden Kontrolle zu unterziehen. Die Gebühren für einen Antrag bei Gericht sind  im Vergleich  zu dem zu erwartenden Vorteil gering. Sie richten sich nach der Höhe des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten. Oftmals werden sie schon mit Zahlung der ersten zusätzlichen Monatsrente wieder „eingespielt“.

Auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte schon verstorben ist, kann ein solcher schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Das Verfahren ist dann gegen  die Erben zu führen.

Zur Prüfung all dieser vergessenen Rentenansprüche sollte wegen der Kompliziertheit ein Rentenexperte oder ein Anwalt hinzugezogen werden, der im Familienrecht spezialisiert ist.

weitere Beiträge

Richterhammer
Arbeitsrecht

Wichtige, neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubsansprüchen!

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 22.09.2022, Aktenzeichen C – 120/21, festgestellt, dass Urlaubsansprüche nur dann verfallen oder verjähren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 31.01.2023, Az. 9 AZR 107/20, die Rechtslage zur Verjährung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen in Deutschland weiter geklärt.

Nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG erlischt der Anspruch auf den Jahresurlaub grundsätzlich mit Ende des laufenden Kalenderjahres.

Call Now Button